Sprecher des Collegiums
Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Vortrag in der Collegiumsrunde
Prof. Dr. Dres. h.c. Andreas Voßkuhle
Thema
„70 Jahre Grundgesetz: Geht die Erfolgsgeschichte weiter?“
188. Zusammenkunft am 26. September 2019 Schloss Herrenchiemsee
Begrüßung
Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Sehr geehrter Herr Präsident des Bundesverfassungsgerichts,
sehr geehrter Herr Präsident der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, lieber Herr Schreiber,
sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
1. Das Bremer Tabak-Collegium ist eine Institution, die an eine jahrhundertealte Tradition anknüpft und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur zusammenführt.
Tabakskollegien waren schon im 17. Jahrhundert üblich und haben ihren Ursprung wohl in den Niederlanden. Sie gehörten zum höfischen Leben wurden auch in den Berliner und Potsdamer Schlössern gepflegt und sollte der Erheiterung und der Wohltätigkeit dienen.
Berühmtheit erlangte das Tabak-Collegium in Deutschland unter Friedrich Wilhelm I., dem Soldatenkönig. Man traf sich in den Schlössen von Berlin, Potsdam und insbesondere in Königs-Wusterhausen. Es waren reine Männergesellschaften, die in einfach eingerichteten Räumen zusammentrafen, aus Ton- oder Meerschaumpfeifen rauchten, reichlich Bier tranken und über Tagespolitik, Religion und alle erdenklichen andere Themen diskutierten. Das Hofzeremoniell galt als gänzlich aufgehoben, niemand sollte aufstehen, wenn der König eintrat, jeder sollte sagen können, was ihn bewegte. Politisches und Privates, Staatsfragen von höchster Brisanz, lockerere Unterhaltung und deftige Scherze flossen ineinander.
Zum festen Teilnehmerkreis gehörten hochgestellte Militärs, mit denen der König sich am liebsten umgab. Eingeladen war aber nicht nur der innere höfische Kreis, der sich entspannen und amüsieren wollte. „Durchreisende Standespersonen“ oder Diplomaten, von denen der Soldatenkönig sich interessante Informationen und Erkenntnisse erhoffte, waren ebenfalls willkommen. So gelangten Einflüsse von außen, von bürgerlichen Intellektuellen, Gesandten und Reisenden an den Hof des Soldatenkönigs und trugen das Gedankengut der Frühaufklärung in diese Runde.
Nicht erst der Soldatenkönig, sondern schon sein Vater, König Friedrich I., hielt Tabakskollegien ab, denn er war der „Meinung, dass der Gebrauch des Tabaks gegen alle böse Luft gut sei“. Während die Tabakskollegien des Soldatenkönigs Friedrich Wilhelm I. reine Männergesellschaften waren, orientiert sich heute das Bremer Tabak-Collegium an den Ursprüngen der Tabakskollegien, die dessen Vater Friedrich I. begründet hatte. Während seiner Regierungszeit war es üblich, dass auch Damen an den geselligen Zusammenkünften teilnahmen. Und daher freue ich mich heute besonders, dass auch mehrere Damen unserer Einladung gefolgt sind.
2. Dass gerade Bremen die Tradition der Tabakskollegien fortgesetzt hat, liegt an der über 300-jährigen Tabaktradition der Freien Hansestadt Bremen. Das bedeutet aber schon seit jeher nicht, dass geraucht werden musste. Schon zu preußischen Zeiten bestand kein Zwang zum Rauchen. Wer nicht rauchen wollte oder konnte, simulierte, so wie es von Fürst Leopold zu Anhalt-Dessau und vom kaiserlichen Gesandten Friedrich Heinrich Reichsgraf von Seckendorff berichtet wird.
Heute allerdings besteht eine Besonderheit. Im gesamten Schloss Herrenchiemsee besteht absolutes Rauchverbot, auf das ich schon hier hinweisen will. Daher werden wir heute vollständig auf das Rauchen verzichten müssen, haben dafür aber umso mehr Gelegenheit, uns dem guten Gespräch und dem freien Meinungsaustausch zu widmen.
3. Wie ich bereits ausführte, dienten die Tabakskollegien schon früh dem Austausch mit Persönlichkeiten aus anderen Ländern und Regionen. An die Weltläufigkeit und Aufgeschlossenheit knüpft das Bremer Tabak-Collegium an, das sich als Botschafter der Freien Hansestadt Bremen versteht. Die Bremer Kaufleute, die das Bremer Tabak-Collegium stützen, suchen das Gespräch mit herausragenden Persönlichkeiten aus der Region. Dazu begibt sich das Bremer Tabak-Collegium zwei Mal im Jahr auf die Reise und lädt Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kunst und Wissenschaft ein, um ihnen die hanseatische Kultur näher zu bringen.
Gleichzeitig gehört es zu der guten Tradition des Bremer Tabak-Collegiums bei auswärtigen Terminen, nach einer Verbindung zum Ort der Zusammenkunft zu suchen. Verbindungen zwischen Herrenchiemsee, der Region oder anderen regionalen Besonderheiten zur Freien Hansestadt Bremen liegen nicht auf der Hand, und auch eine Recherche im Internet hat nur wenig zutage gefördert. Selbst die Verbindungen zwischen Hamburg und Bremen, die sich ja sonst nicht viel zu sagen haben, sind da ergiebiger.
Ich möchte Ihnen auch ersparen, über die unterschiedliche Wasserqualität von Meerwasser und Süßwasser, die verschiedenen Bootsklassen auf dem Chiemsee und im Bremer Hafen oder die verschiedenen Fischarten zu berichten, die sich im Chiemsee finden oder die auf hoher See gefangen auf die Teller der Bremer gelangen.
Soll man auf das Verhältnis Bremen und Bayern zurückgreifen? Erinnern könnte ich an Heinrich den Löwen und dessen Wirken in Bayern und Bremen, auf die unser früheres Mitglied des Kleinen Gremiums, Senator Klaus G. Saur, bei den Besuchen des Bremer Tabak-Collegiums in Bayern hingewiesen hat. Heinrich der Löwe ist in Bayern wegen des Streits um die Salzsteuer mit dem Bischof von Freising bekannt, der zur Stadtgründung Münchens führte. In Bremen erlangte er traurige Berühmtheit, weil er 1155 brave friesische Kaufleute auf dem Bremer Markt misshandeln lies, was die Bremer ihm bis heute verübeln.
Der Fußball ist natürlich immer ein beliebtes Objekt, um Querverbindungen herzustellen, zumal der FC Bayern München von Bremern gegründet worden ist. Immerhin hat die Mannschaft von Werder Bremen ihr diesjähriges Trainingscamp in Grassau am Chiemsee aufgeschlagen. Aber ansonsten ist auch hier nicht viel zu holen.
Bei meinen Recherchen bin ich aber noch auf drei Verbindungslinien zwischen dem Ort des heutigen Collegiums und Bremen gestoßen:
a) Zum einen besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Haus Wittelsbach und Bremen. Immerhin hat ein Wittelsbacher, nämlich König Ludwig II. das neue Schloss Herrenchiemsee erbaut. Die Wittelsbacher sind nicht nur eines der ältesten deutschen Adelshäuser, sondern sie waren zeitweise auch Herzöge von Bremen-Verden. Nach dem Tod König Rupprechts im Jahr 1410 entstand die Linie Simmern-Zweibrücken. Aus ihr ging die Linie Pfalz Zweibrücken-Kleeburg hervor, die dazu führte, dass die pfälzischen Wittelsbacher von 1654 bis 1720 nicht nur den schwedischen Thron innehatten, sondern auch Herzöge von Bremen-Verden waren.
Das Territorium des Herzogtums Bremen und Verden entstand mit dem Westfälischen Frieden von 1648, als das ehemalige Erzstift Bremen zusammen mit dem ebenso säkularisierten ehemaligen Hochstift Verden an Schweden fiel. Das Herzogtum Bremen und das Fürstentum Verden blieben staatsrechtlich aber eigenständige, deutsche Fürstentümer. Der schwedische Monarch wurde zwar Landesherr, aber nicht als König von Schweden, sondern als deutscher Reichsfürst.
Daher waren die Wittelsbacher in ihrer Zeit als schwedische Könige gleichzeitige auch Herzöge von Bremen.
b) Eine weitere Verbindung zwischen Schloss Herrenchiemsee und der Freien Hansestadt Bremen bilden die Statuen des Bildhauers Rudolf Friedrich Maison, der von 1854 bis 1904 lebte. Zu seinen Hauptwerken gehören der Famabrunnen im Schlosspark von Herrenchiemsee, der verschollene Teichmannbrunnen in Bremen und die beiden Herolde am Bremer Rathaus.
Den Fama-Brunnen werden Sie vielleicht auf dem Weg zum Neuen Schloss gesehen haben. Es handelt sich um den größeren der beiden Brunnen im Parterre vor dem Schloss, der nach dem Vorbild eines Brunnens in einem spanischen Königspalast gestaltet ist. Fama ist in der römischen Mythologie die Gottheit des Ruhmes, aber auch des Gerüchtes.
Dabei war die Installation durchaus schwierig. Ludwig II., der immer wieder auf eine schnellstmögliche Fertigstellung der Gewerke drängte, wollte vor der Installation der Bleiguss-Brunnenfiguren einen Eindruck der Kunstwerke haben. Daher stellte man vereinzelt vergoldete Gipsmodelle auf. Das große Pferdemodell der Famagruppe ist allerdings beim Heben auf den Felsensockel mehrmals in Stücke gebrochen. Immerhin gelang es dem Künstler, den endgültigen Brunnen noch vor dem Tod Ludwigs II. fertigzustellen.
Auch die beiden Herolde am Bremer Rathaus sind von Rudolf Maison. Die knapp überlebensgroßen und in Kupfer getriebenen Figurengruppen flankieren das Ostportal des Alten Bremer Rathauses. Im Zweiten Weltkrieg verbrachte man die Plastiken in einen Luftschutzbunker und stellte sie 1959 dezent im Park der Egestorff-Stiftung an der Eichenallee auf. Im Jahre 2003, versetzte eine mit „Verrückungen“ im Stadtbild spielende Kunstaktion die beiden Reiter vermeintlich vorübergehend an den alten Platz. Daraufhin entstand eine von privater Initiative ausgehende Spendenkampagne, die dazu führte, dass das Reiterpaar heute wieder am alten Platz aufgestellt wurde.
Maison war nicht unumstritten. Der Münchener Kunsthistoriker Heilmeyer fand, „… wenn Maison ein Pferd modellierte, konnte man glauben, ein lebendiges Pferd vor sich zu haben. Er bemühte sich bei der Ausführung seiner Figuren um jedes Detail, jede Runzel, jedes Fältchen der Haut, bei Stoffen um die genaue Struktur des Gewebes, alles stellte er so naturgetreu wie möglich dar ….“ Dies war keineswegs als Lob gemeint. „Zusätzlich bemühte sich Maison, den lebensechten Eindruck auch noch mit Farbe zu verstärken“. Des Weiteren kritisierte Heilmeyer, dass Maison nicht zauderte, Probleme der Stabilität mit Hilfe von Spannen und Gerüsten auszugleichen.
c) Eine letzte Verbindung zwischen Herrenchiemsee und Bremen, die ich gefunden habe, hängt mit dem Herrenchiemseer Verfassungskonvent zusammen, der auch Anlass für unser heutiges Zusammentreffen ist, ja überhaupt stattfinden konnte.
Nachdem Ende 1947 sich die vier Siegermächte über die deutsche Frage nicht einigen konnten, teilten am 1. Juli 1948 die West-Alliierten den obersten Repräsentanten der der Westzonen ihre Pläne für die künftige deutsche Staatlichkeit mit. Die neun Ministerpräsidenten der westlichen Länder und die Bürgermeister der Stadtstaaten wurden nach Frankfurt in das ehemalige Verwaltungsgebäude der I.G.Farben bestellt, wo ihnen die Frankfurter Dokumente in zeremonieller Form und bei frostiger Atmosphäre überreicht wurden. Jeder der drei Militärgouverneure verlas in seiner Muttersprache eines der drei Dokumente: General Lucius D. Clay das erste über die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, General Sir Brian Robertson das zweite über die Länderneugliederung und General Pierre Koenig trug in scharfem Ton das dritte Dokument vor, indem die Grundzüge eines Besatzungsstatuts fixiert waren. Die Frankfurter Dokumente enthielten in Form des Gründungsauftrags für einen deutschen Nachkriegsstaat die Chance der Selbstständigkeit nach Jahren der Besatzungsherrschaft und ordneten unter anderem an, dass bis zum 1. September 1948 eine verfassunggebende Versammlung einberufen werden sollte.
Die Ministerpräsidenten taten sich mit der Aufforderung zur Gründung eines Weststaates außerordentlich schwer und berieten vom 8. bis 10. Juli 1948 in einem Hotel auf dem Aussichtspunkt Rittersturz bei Koblenz ihr weiteres Vorgehen. Sie erklärten sich auf dieser sogenannten Rittersturz Konferenz zwar bereit, die staatsrechtlichen Vollmachten wahrzunehmen, pochten aber auf eine größere Selbständigkeit und bestanden auf der Vorläufigkeit der Verfassunggebung, weil sie die Ostzone nicht preisgeben wollten.
Mit dieser ablehnenden Haltung hatten die Militärgouverneure nicht gerechnet. Sie waren verärgert und ließen die deutschen Ministerpräsidenten wissen, dass sie die Frankfurter Dokumente als verpflichtende Handlungsanweisung betrachteten.
Die Ministerpräsidenten suchten jetzt nach einer Lösung, mit denen man den Alliierten soweit entgegenkam, wie es notwendig war, ohne den grundsätzlichen Vorbehalt gegen die Gründung eines deutschen Teilstaats aufzugeben.
Bei den Abschlussverhandlungen mit den Militärgouverneuren am 26. Juli 1948 zeichnete sich zunächst ein Scheitern der Verhandlungen ab. Nur durch das gemeinsame geschickte Taktieren von Bayerns Ministerpräsident Hans Ehard (CDU) und von Wilhelm Kaisen, dem sozialdemokratischen Bürgermeister von Bremen, gelange es, einen Kompromiss zu erzielen. Der Hamburger Bürgermeister, der sicher wusste, dass er gut daran tat, sich dem klugen Bremer anzuschließen, unterstützte die beiden. Bayern und Bremen erreichten durch ihr Verhandlungsgeschick nicht nur, dass die Alliierten damit einverstanden waren, dass der auf westdeutschem Gebiet zu errichtende „Kernstaat“ stellvertretend für die deutsche Nation als Gesamtheit agieren und dass sich eines Tages die sowjetische Besatzungszone anschließen würde. Gleichzeitig war dies die Geburtsstunde des Verfassungskonvents, denn es wurde beschlossen, ein Experten-Kollegium, zusammengesetzt aus Vertretern aller elf Länder der Westzone, als Verfassungsausschuss tagen zu lassen.
Ausweislich des Protokolls wurde folgende Vereinbarung getroffen: „Die Herren Regierungschefs sind sich darin einig, dass bei der nächsten Zusammenkunft die elf Mitglieder des Verfassungsausschusses bestimmt werden sollen. Herr Ministerpräsident Dr. Ehard lädt den Verfassungsausschuss nach einem ruhigen Orte in Bayern ein, damit seinen Mitgliedern Gelegenheit gegeben wird, unbeeinflusst vom amtlichen Getriebe gründliche Arbeit zu leisten.“
Das war die Geburtsstunde des Herrenchiemseer Verfassungskonvents. Bayern und Bremen haben damit wesentlich dazu beigetragen, dass überhaupt erst die Voraussetzungen für das spätere Grundgesetz geschaffen wurden.
Die Auswahl von Herrenchiemsee für die Tagung des Verfassungskonvents ist von Bayern im Übrigen mit Bedacht gewählt worden, wie sich aus den Bemerkungen des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten ergibt. Er bekannte offen: „In dem Bestreben, den Einfluss Bayerns auf die Gestaltung der künftigen Verfassung möglichst zu intensivieren, nutzte ich die Gelegenheit und lud den Ausschuss ein, seine Beratungen auf der Insel Herrenchiemsee durchzuführen.“
4. Diese wenigen Verbindungen sind aber gewichtig genug, dass das Bremer Tabak-Collegium sich heute nach Herrenchiemsee begeben hat.
Wir verdanken dem Präsidenten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung, dass wir stets und auch diesmal an einem besonderen Ort in Bayern zusammenkommen dürfen. Herr Schreiber, Sie kennen bereits die traditionelle Zeremonie des Löffeltrunkes. Hierbei handelt es sich um eine Tradition des Bremer Tabak-Collegiums, in dem wir unsere Freundschaft zu unseren Gästen ausdrücken.
Lassen Sie mich zunächst kurz den Ablauf schildern, bevor ich den Löffeltrunk mit dem Hausherrn des heutigen Abends zelebriere:
Da man damals die rechte Hand immer wehrhaft bereithalten musste, nimmt man den Löffel in die linke Faust. Nachdem eingeschenkt ist, gibt es einen feierlichen Trinkspruch, wobei ich diejenigen, die schon häufiger Gast des Tabak-Collegiums waren, bitte die Initiative zu ergreifen.
Es beginnt mit den Worten:
Ick seh di (Ich sehe Dich) Ick drink di to (Ich trinke Dir zu) |
Dat freut mi (Das freut mich) Dat do (Das tu) |
|
– Prost! – | ||
Ick heb di tosapen (Ich hab` Dir zugetrunken) |
Hest´n Rechten drapen (Hast den Rechten getroffen) |
188. Zusammenkunft am 26. September 2019 Schloss Herrenchiemsee
1. Tischrede
Bernd Schreiber
Sehr geehrter Präsident Prof. Voßkuhle,
meine Damen, meine Herren,
willkommen in Bayern und willkommen auf der Insel Herrenchiemsee!
Die Hansestadt Bremen, ihre Reedereien und Kaufleute kennen sich weiß Gott aus, auf allen Weltmeeren und den dort beheimateten Inseln. Im Vergleich dazu erscheinen der Chiemsee, den wir liebevoll „Bayerisches Meer“ nennen, und die Herreninsel geradezu mikronesisch auf den Landkarten der Welt.
Und für unsere weiß-blaue Seenschifffahrts-Flotte – dem Stolz eines jeden bayerischen Finanzministers – haben Sie als Hanseaten freundlicherweise vielleicht noch ein mildes Lächeln übrig und denken an die Riesenpötte, die auf der Weser abwärts in die ganze Welt ausrücken.
Ich denke, diese Weltoffenheit und Weltverbundenheit sind der Grund dafür, dass das Bremer Tabak-Collegium den Anspruch verfolgt, die Fackel Bremer Tradition und Kultur aus der eigenen stolzen Hansestadt in die Welt hinauszutragen.
Wenn ich in die festliche Runde schaue und mir dann auch noch das Bremer Schaffermahl vorstelle, bleibt mir nur festzuhalten, dass mir in Bayern keine vergleichbar gediegene Diskussions- und Veranstaltungskultur bekannt ist! Insofern
verstehe ich den missionarischen Eifer ausgezeichnet, der das Kollegium wieder und wieder und wieder nach Bayern treibt, wie in die Residenz derer von Thurn und Taxis oder nach St. Bartholomae am Königssee.
Ich kann Ihnen dieses Mal keine röhrenden Hirsche mit Nachthimmel wie am Königssee bieten, aber ich hoffe, dass dieser ebenfalls magische Ort, der zu den Kronjuwelen des Freistaats gehört, dem Gedankenaustausch erneut förderlich ist.
Und ich bedanke mich, dass Sie freundlicherweise auch immer dem Vertreter des Hausherrn die Ehre geben, Sie persönlich begrüßen zu dürfen. Vielleicht haben Sie, meine Damen, meine Herren, beim Betreten der Insel und des Schlosses gedacht, dass wir Bayern zwar keine dicken Pötte haben, aber in der prachtvollen Selbstdarstellung nicht zu den Klassenletzten gehören. Aber hier muss ich dämpfend eintropfen lassen, dass das alles keineswegs beabsichtigt war.
König Ludwig II. baute seine Schlösser weder für seine Selbstdarstellung noch für die seines Reiches. Er errichtete diese gebauten Träume ausschließlich für sich selbst. König Ludwig II., der dem Preußen Wilhelm II. die Kaiserwürde antrug und dafür von Bismarck aus dem Welfenfonds Millionenzahlungen erhielt, baute sich ausschließlich seine persönlichen Welten des schon verlorenen Absolutismus.
Dieses Schloss hier ist eine Hommage an König Ludwig XIV. von Frankreich.
Das große Paradeschlafzimmer ist der teuerste Raum, der im 19. Jahrhundert gebaut wurde, und er wurde von dem königlichen Bauherren nie zum Schlafen genutzt. Er sollte schlicht ein Denkmal für diesen absolutistischen König sein und bleiben.
Aus kaufmännischer Sicht kann man darüber nur den Kopf schütteln, da zu Lebzeiten des Königs nur wenige Auserwählte seine Schlösser besuchen durften. Inzwischen haben rund 65 Millionen Menschen allein Neuschwanstein, das Schloss der Schlösser, besucht und auch der volkswirtschaftliche Gewinn steht außer Frage. Unsere Königsschlösser stehen mit den anderen 42 großen Schlössern, Burgen und Residenzen und den 32 Gartendenkmalen, wie dem Englischen Garten in München, heute für das Schlösserland Bayern – sie sind für unsere Gäste ein Faszinosum und für uns Bayern schlicht das, was wir unter „Heimat“ verstehen.
Der Bau eines solchen Schlosses oder überhaupt eines Schlosses ist natürlich mit dem hanseatischen Selbstverständnis nicht vereinbar – vielleicht baut man deshalb heute in Hamburg eher mal eine Elbphilharmonie, ein „Neuschwanstein des Nordens“, über deren Fertigstellung auch wir in Bayern zuletzt aufgeatmet haben! Aber immerhin ist diese noch fertig geworden, während wir hier noch im Rohbau steckengeblieben
sind, wie Sie noch sehen werden.
Aber worauf ich eigentlich hinaus will, denn es geht ja um Gemeinsamkeiten
zwischen Bayern und Bremen: das ist doch, dass wir alle, egal ob Bremer oder Bayer, unsere Traditionen lieben, leben und mit Hingabe pflegen.
Eine weitere Gemeinsamkeit zwischen Bayern und Bremen möchte ich auch noch ansprechen: Wenigen wird bewusst sein, dass Bayern und Bremen schon einmal unter einer gemeinsamen Oberhoheit standen. Beide gehörten nach dem Zweiten
Weltkrieg zur amerikanischen Besatzungszone. Für Bayern war das damals von großem Vorteil, da über Bremen der Nachschub der Amerikaner und damit schlicht die Ernährung Bayerns gesichert werden konnte. Auch heute Abend kommt wieder die gesamte Verpflegung bis zum letzten Radieserl und auch das Bier aus Bremen und es ist deshalb auch 70 Jahre nach dem Krieg nicht zu spät, dankbar daran zu erinnern.
Dankbar können wir auch für 70 Jahre Grundgesetz und die Vorarbeiten des Verfassungskonvents, die hier auf Herrenchiemsee im Augustiner Chorherrenstift, genauer gesagt im ehemaligen Speisezimmer von Ludwig II., geleistet wurden.
Natürlich wurde hier an diesem historischen Ort nicht das gesamte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entworfen.
Vorläufer unseres Grundgesetzes waren auch die – man beachte das wunderbare Wort – Wahlkapitulationen, die den römisch-deutschen Kaisern vor ihrer Wahl von den Kurfürsten zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Darin wurden den neuen
Herrschern im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation Kompetenzen ihrer im Grundsatz völlig uneingeschränkten Machtfülle abgetrotzt. Vielleicht vergleichbar mit heutigen Koalitionsverhandlungen. Ob es damals aber ähnlich bunt zugegangen ist wie heute, ist allerdings nicht überliefert.
Fest steht aber: Seit der Wahl von Karl V. im Jahr 1519 wurde so ein „Grundgesetz“ für die jeweilige Regierungszeit geschaffen. Über die Jahrhunderte hinweg wurden so die Grundzüge einer Rechtswegegarantie, des Brief- und Postgeheimnisses und die Gewährung religiöser Toleranz festgeschrieben.
Auf eines kann Herrenchiemsee in jedem Fall stolz sein: dass hier auf dieser Insel aufgrund der Erfahrungen und Gräuel der Nazidiktatur Artikel 1 des Grundgesetzes
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ entwickelt wurde.
Ich habe bei meiner Recherche keine Verfassung finden können, die die Menschenwürde so fundamental und an erster Stelle postuliert. Diese über allem stehende Formel ist abgesichert über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 GG. Dies ist die fundamentalste Wahlkapitulation, die einem deutschen Souverän jemals ins
Stammbuch geschrieben wurde!
Und es ist ein weiterer Glücksfall der deutschen Geschichte, dass im Grundgesetz mit dem Bundesverfassungsgericht eine unfassbar starke Autorität geschaffen wurde, um vor allem die Durchsetzung der Grundrechte mit der Menschenwürde an der
Spitze sicherzustellen. Und wenn in der Vergangenheit das Verfassungsgericht oftmals gemahnt wurde, nicht den Ersatzgesetzgeber zu spielen, oder die damalige Direktorin des Internationalen Währungsfonds, Christine Lagarde, einmal sagte:
„Wenn ich noch einmal das Wort „Karlsruhe“ höre, verlasse ich den Raum“, so zeigt dies für mich nur die Unerschrockenheit einer Institution und im Gegensatz zu Lagarde sage ich: Ich freue mich, dass Karlsruhe heute und hier zu Gast ist!
Ich danke Ihnen!
188. Zusammenkunft am 26. September 2019 Schloss Herrenchiemsee
2. Tischrede
Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Herr Präsident des Bundesverfassungsgerichts,
sehr verehrten Damen,
sehr geehrte Herren,
1. Thema, Redner und Ort des heutigen Collegiums sind mit Bedacht gewählt und aufeinander abgestimmt worden. Wir hören heute einen Vortrag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts aus Anlass des 70. Geburtstages des Grundgesetzes.
In meiner Begrüßung habe ich bereits auf die Frankfurter Dokumente und den Umstand hingewiesen, der dazu führte, dass die Expertenrunde, die als Verfassungsausschuss tagen sollte, nach Herrenchiemsee eingeladen wurde. Wir befinden uns also an dem historischen Ort, wo die ersten Grundlagen für das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gelegt wurden.
Dies wurde im Übrigen schon vor der ersten Beratung in der Presse gesehen. Am 7. August 1948 erschien in der Süddeutschen Zeitung auf der dritten Seite ein Bericht über die Herreninsel unter dem Titel: „Herrenchiemsee, die ‘Verfassungsinsel’. Am Geburtsort der vorläufigen Verfassung für Westdeutschland“.
Die Einberufung des Verfassungskonvents diente im Wesentlichen der Sicherstellung der Länderinteressen und sollte die Einflussnahme der Länder auf die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates gewährleisten. Dies erschien den Ministerpräsidenten umso dringlicher, als bereits Anfang 1948 zahlreiche Verfassungsentwürfe diskutiert wurden.
2. Die Beratungen des Konvents fanden nur im Alten Schloss und in dessen unmittelbarer Umgebung statt. Ob man damit der Sorge des damaligen bayerischen FDP-Vorsitzenden Thomas Dehler begegnen wollte, dass der Ungeist des Schlossbaus des Romantikers Ludwig II. auch über den Verfassungsberatungen walte, kann nicht mehr festgestellt werden.
Wert gelegt wurde auf die Ruhe und Abgeschiedenheit. So machte der bayerische Ministerpräsident seinen Kollegen die Herreninsel nicht zuletzt dadurch schmackhaft, dass auf dieser Insel nur zwei Telefone existierten und auf diese Weise Diskretion einerseits gewährleistet wäre und andererseits der lästige Einfluss der Parteien (gleich welcher Richtung) minimiert würde.
Mit Herrenchiemsee hatte Bayern damit einen Ort gewählt, an dem fernab des politischen Alltags gearbeitet werden konnte. Die etwa drei Quadratkilometer große Insel bot mit ihren Wiesen, Waldwegen, Schlossgärten und dem Gasthaus mit Gartenterrasse hierfür ausreichend Möglichkeit. Herrenchiemsee glich einem Refugium. „Regen, Reporter und Mücken, das waren die drei Landplagen auf dem winzigen Eiland inmitten des Herrenchiemsees, auf dem die dreißig Sachverständigen zwei Wochen lang die Verfassungsprobleme eines vorläufigen deutschen Bundes erörtert haben“, so schrieb die Badische Zeitung am 28. August 1948.
Das Tagungskonzept vermerkte: „Wenn die Herren ihre Gattinnen mitbringen wollen, ist das wohl nicht abzuweisen.“ Die meisten kamen aber ohne. Eine Sommerfrische sollte es nicht sein.
Das Schlosshotel auf der Insel schräg gegenüber dem Alten Schloss konnte längst nicht alle Personen, die mit dem Konvent in irgendeiner Form zu tun hatten, beherbergen. Einige wurden daher im Alten Schloss untergebracht, die Sekretärinnen wohnten auf der deutlich kleineren Fraueninsel, Landtagsstenographen in Breitbrunn und die Reporter verteilten sich rund um den See und fanden Zimmer in Breitbrunn, Gstadt und Prien.
3. Ein zeitgenössischer Bericht hebt die akademische Beschaulichkeit und hohe Würde der Beratungen auf Herrenchiemsee hervor. Man fühle sich an „platonische Philosophengespräche“ erinnert, wenn die „gelehrten Herren“ in den Sitzungspausen vor den Mauern des Alten Schlosses unter dem Schutze der Buchen und Kastanien gewandelt seien. Aus ihren Worten erkenne man, dass der Staat ein „feingliedriges Kunstwerk“ sei.
So idyllisch die Insel als Tagungsort auch war, den Konventsmitgliedern waren die drei Jahre nach Kriegsende nach wie vor allgegenwärtiger Verwüstung Deutschlands durchaus bewusst. Zwar wurden die Teilnehmer vom bayerischen Gastgeber mit Getränken und Rauchwaren großzügig versorgt, doch waren auch für ihre Verpflegung Bons vorgesehen.
Nicht zuletzt dürfte die Atmosphäre des bescheidenen Tagungsraumes im 1. Stock des Alten Schlosses das Ihrige zur Schärfung des Bewusstseins beigetragen haben. Die Eröffnungs- und Schlussdebatten des Konvents fanden dort in drangvoller Enge, aber zugleich mit einem weiten Blick über das bayerische Voralpenland statt. Daher konnte Carlo Schmid, der Vertreter des Landes Württemberg-Hohenzollern, in seiner abschließenden Dankadresse an die bayerischen Gastgeber versichern, dass „die schöne Horizontlinie des Chiemgaues uns den Blick auf dieses Deutschland in Trümmern und Tränen nicht versperrt hat“.
Der Tagungsplan war recht strikt: Beginn der Arbeit morgens um 8 Uhr 30, erste Pause nach zwei Stunden („es wird eine Bouillon serviert“), jeden Tag sechs Stunden Diskussion in den Sitzungsrunden, und für den Abend waren „zwanglose Besprechungen im Freien“ vorgesehen.
Jeden Tag um 17.00 Uhr wurde eine Pressekonferenz angesetzt, in der etwa 30 Pressevertreter über die Ergebnisse der Beratungen unterrichtet wurden, allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis,“dass diese [von der Presse] nicht in einer Form wiedergegeben werden [dürften], die zu hochpolitischen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder einzelnen Ländern“ führen würden. Daneben gab es aber auch verschiedene Interviews mit einzelnen Konventsteilnehmern.
Bremen entsandte mit Justizsenator und Bürgermeister Theodor Spitta einen Mann, der über einschlägige Erfahrungen verfügte – bereits die bremischen Verfassungen von 1920 und 1947 trugen seine Handschrift. Während Bremen natürlich mit einem Bürgermeister hochrangig vertreten war, begnügte sich Hamburg im Übrigen damit einen Stadtsyndikus zu entsenden.
Der passionierte Tagebuchschreiber Spitta fand kaum Zeit für Eintragungen, etliche Seiten blieben ganz gegen seine Gewohnheit leer. „Abends nach schwerer Arbeit, die sich täglich vom Morgen bis zum Abend erstreckte u. einzelne bis tief in die Nacht dauerte, (Plenarsitzung bis 12 ½ Uhr) Abschluss der Ausschuss-Arbeiten“, kritzelte der 75-Jährige am 22. August 1948 in seinen Kalender. Spitta hielt im Übrigen die Bezeichnung „Verfassungskonvent“ für verfehlt, denn wenn es keine Verfassung gab, konnte es auch keinen Verfassungskonvent geben.
Spitta selber leitete einen der drei Unterausschüsse, der für Zuständigkeitsfragen auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, insbesondere für Fragen der Finanzverfassung zuständig war. Vielleicht liegt es auch daran, dass Bremen bis zur Änderung der Finanzverfassung 1969 vergleichsweise wenig Probleme mit seiner Finanzausstattung hatte.
Es war eine Zusammenkunft, die nicht von institutioneller Gebundenheit geprägt war weder konnte sie auf eine solche zurückblicken, noch lag eine solche vor ihnen. Vorbereitungszeit blieb den Konventsteilnehmern kaum, Mitarbeiter standen ihnen nur in sehr begrenztem Maße zur Verfügung.
Doch belegt das Ergebnis des Konvents, dass all diese logistischen Mängel den Wert der inhaltlichen Arbeit nicht geschmälert haben.
4. Die geringe Teilnehmerzahl, die straffe Organisation, Sachverstand und Erfahrungshorizont der Konventsmitglieder und schließlich dieses Hinarbeiten auf die künftige deutsche Staatlichkeit schufen dem Konvent beste Voraussetzungen, einen Verfassungsentwurf zu erarbeiten, welcher im Parlamentarischen Rat durchschlagende Kraft haben sollte.
Das Ergebnis des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee wurde nach nur zwölf Tagen intensiver Beratungen in dem „Bericht über den Verfassungskonvent“ auf 95 Seiten niedergelegt. Es handelt sich um einen imponierenden und vollständigen Verfassungsentwurf, der eine verfassungsrechtliche Abhandlung zu den grundsätzlichen Entscheidungen des Konventes, sodann eine ausformulierte Verfassung bestehend aus 149 Artikel und schließlich einen Kommentar mit Einzelerläuterungen zu bestimmten Artikeln umfasste.
Die Konventsteilnehmer sahen sich selbst als Experten, die sich nach eigenem Bekunden nicht mit politischen Fragen auseinandersetzen wollten, sondern sich den gesetzestechnischen Lösungen widmen wollten. Auch wenn es unmöglich war, sich jeglicher politischer Wertung zu enthalten, bemühte sich der Konvent, so wenig wie möglich an Entscheidung zu treffen, um dem Parlamentarischen Rat selbst möglichst viel Handlungsspielraum zu lassen und lediglich eine Beratungsgrundlage zu liefern. Die Überlegenheit des Unpolitischen wurde auch in der Presse attestiert. So heißt es in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 14. August 1948: „Die Diskussion spielt sich in der Höhenlage geistiger, und nicht in den Niederungen politischer Auseinandersetzungen ab.“
Zu nicht wenigen Artikeln gab es Mehrheits und Minderheitsvoten, die einander deutlich sichtbar im zweispaltigen Druck gegenübergestellt wurden. Für die späteren Diskussionen im Parlamentarischen Rat erwies es sich als außerordentlich fruchtbar, dass der Konvent nicht versucht hatte, die Meinungsvielfalt durch Mehrheitsbeschlüsse oder Formelkompromisse zu überdecken. Die im Bericht festgehaltenen sachkundigen Begründungen für Mehrheits bzw. Minderheitsvoten boten später den in Verfassungsfragen weniger versierten Abgeordneten des Parlamentarischen Rates eine wichtige Orientierungshilfe.
Der Einfluss der süddeutschen Delegierten in der Herrenchiemseer Debatte war schon zahlenmäßig wesentlich größer als der der norddeutschen, denn die Bayern nahmen für sich in Anspruch zusätzlich Berater hinzuzuziehen. Die Dominanz gerade der bayerischen Argumentation zeigte sich nicht nur darin, dass der „Biersteuerfrage“ ein ausführlicher Abschnitt gewidmet wurde angesichts des jedem Teilnehmer täglich kredenzten Liters „Spezialbier“ vielleicht nicht gerade überraschend , sondern sie führte auch dazu, dass der Verfassungsentwurf pointiert föderalistische Züge trug. Nicht zuletzt soll in der zwei Tage und zwei Nächte dauernden Redaktionssitzung der Schlussbericht gerade in seinen Föderalismusaspekten bayerisch weiß-blau „nachkoloriert“ worden sein.
5. Die Bedeutung der Vorarbeiten des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee für die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes sind unbestritten; schon ein bloßer Vergleich des Entwurfs von Herrenchiemsee mit der Urfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 macht deutlich, wie sehr der Parlamentarische Rat nicht nur inhaltlich, sondern auch sprachlich auf dem auf der Herreninsel erarbeiteten Entwurf geblieben ist.
Am ehesten zeigt dies ein Textvergleich des Konventsentwurfs und der Urfassung des Grundgesetzes. Lassen Sie mich dies an drei Beispielen zeigen:
Menschenwürde
Herrenchiemsee: Artikel 1, Abs. 2
Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist unantastbar. Die öffentliche Gewalt ist in allen ihren Entscheidungsformen verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen.
Grundgesetz: Artikel 1, Abs. 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Allgemeiner Gleichheitssatz
Herrenchiemsee: Artikel 14, Abs. 1
Vor dem Gesetz sind alle gleich.
Grundgesetz: Artikel 3, Abs. 1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Wahl der Abgeordneten
Herrenchiemsee
Artikel 45, Abs. 1: Der Bundestag besteht aus Abgeordneten, die vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
Artikel 46: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Grundgesetz Artikel 38, Abs. 1
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, nur ihrem Gewissen unterworfen.
6. Trotz des enormen Zeitdrucks und der erschwerenden äußeren Umstände ist es den Konventsmitgliedern hier auf Herrenchiemsee gelungen, einen Verfassungsentwurf von bestechender Qualität zu schaffen, der sich als zukunftsweisende Ordnung unseres Gemeinwesens bis heute bewährt hat.
Das Arbeitsethos der Mitglieder des Herrenchiemseer Verfassungskonvents, die nüchterne Abgeklärtheit ihrer Argumentation und ihre Fähigkeit, bei äußerst beschränkten sachlichen, persönlichen und zeitlichen Ressourcen ein großes Werk zu schaffen, erscheinen als geradezu wohltuender Gegensatz zu den nicht immer sachorientierten aktuellen politischen Debatten. Zurück zu mehr Sachargumentation, zu weniger Verpackung und mehr Inhalten in der öffentlichen Diskussion zurück zu mehr Bereitschaft zu klaren Entscheidungen und konzeptionellen Lösungen hierfür mag uns der Genius Loci von Herrenchiemsee Anstoß und Mahnung sein.
Damit möchte ich schließen und freue mich später auf den Vortrag unseres Gastes, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, zu 70 Jahre Grundgesetz.
188. Zusammenkunft am 26. September 2019 Schloss Herrenchiemsee
Vortrag
Bundesverfassungsgerichtspräsident Prof. Dr. Dres. h.c. Andreas Voßkuhle
„70 Jahre Grundgesetz: Geht die Erfolgsgeschichte weiter?“
Sehr verehrter, lieber Herr Mellinghoff,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
wenn wir dieses Jahr 70 Jahre Grundgesetz feiern, haben wir allen Grund, mit Freude und Stolz auf diese einzigartige Erfolgsgeschichte zu schauen. Gleichwohl ist der Blick zurück nicht ungetrübt. Es reicht aus deutscher Perspektive, sich mit 100 Jahren Weimarer Verfassung eines weiteren, ungleich ambivalenteren Jubiläums zu vergegenwärtigen und daran zu erinnern, dass es Weimar nicht an einer guten Verfassung fehlte, sondern an guten Demokraten. Wenn wir daher den 70. Geburtstag des Grundgesetzes begehen, sollten wir das im Bewusstsein tun, dass weder die normative Integrität des freiheitlichen Verfassungsstaates noch die Funktionsfähigkeit seiner Organe selbstverständlich sind. Das belegen nicht zuletzt die Entwicklungen in einigen EU-Mitgliedstaaten wie Polen, Ungarn und Rumänien, aber auch die Situation in der Türkei oder in einzelnen lateinamerikanischen Staaten.
Die Effektivität und Bedeutung einer Verfassung hängen unmittelbar ab von den Akteuren, die sie auslegen und durchsetzen. Das sind in erster Linie Verfassungsgerichte. Vor diesem Hintergrund möchte ich zunächst eine verfassungsgerichtliche Standortbestimmung vornehmen, bevor ich sodann in einem zweiten Schritt fünf Herausforderungen umreiße, mit denen das Grundgesetz und die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und in Europa konfrontiert sind.
I. Eine verfassungsrechtliche Standortbestimmung
1. Sind Verfassungsgerichte selbstverständlich?
Am Anfang meiner Überlegungen steht eine alte Frage, die angesichts der Entwicklungen in Polen, Ungarn, Rumänien oder der Türkei, aber auch neuerer kritischer Stimmen insbesondere aus der US-amerikanischen Rechtswissenschaft wieder drängender geworden ist: Wozu brauchen wir eigentlich Verfassungsgerichte?
Bis vor kurzem las sich die Geschichte der weltumfassenden Etablierung des materialen Verfassungsstaates zugleich als ein globaler Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden neben dem Bundesverfassungsgericht nicht nur in zahlreichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Verfas¬sungsgerichte errichtet, so unter anderem in Italien (1956), Frankreich (1958), Spanien (1980), Portugal (1982) und Belgien (1984), sondern z.B. auch in Japan (1947), Taiwan (1948), Südafrika (1994, endgültig 1996) und Lateinamerika (z.B. Chile, Ecuador, Peru, Guatemala). Ein weiterer Entwicklungsschub folgte aus der Demokratisierung der osteuropäischen Länder, in denen sich, angefangen mit Polen (1985), die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit mehr und mehr durchgesetzt hat. Selbst in traditionell parlamentszentrierten Staaten wie Großbritannien konnte man sich dem „Zuge der Zeit“ nicht ganz entziehen und etablierte 2009 den UK Supreme Court, der diese Woche eine weitreichende Entscheidung zur Beurlaubung des britischen Parlaments getroffen hat – ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem echten Verfassungsgericht. Ähnliche Entwicklungen können wir in der exekutiv geprägten Präsidialdemokratie Frankreichs beobachten. Der dortige Conseil Constitutionnel hat vor wenigen Jahren sogar eine konkrete Normenkontrolle eingeführt. Besteht nach alledem über die Idee des Schutzes der Verfassung durch ein Gericht heute vielfacher Konsens, so existieren jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich Organisation und Kompetenzen der jeweiligen Verfassungsgerichte. Das paradigmatische Verfassungsgericht gibt es nicht.
Die vergleichsweise weitgehenden Kontrollkompetenzen des Bundesverfassungsgerichts erklären sich zunächst als eine Reaktion auf die Schreckensherrschaft der unter anderem mit Mitteln der demokratischen Wahl an die Macht gekommenen Nationalsozialisten: In Deutschland ist das Wissen darum, dass die ungezügelte Macht der Mehrheit allzu leicht der Versuchung unterliegen kann, die Minderheit zu unterdrücken, besonders präsent. Allerdings hätte 1951 niemand geahnt, welche Autorität und Akzeptanz die Richter aus dem Karlsruher Schlossbezirk einmal auszeichnen würde. Ruft man sich den Streit um die Wiederbewaffnung und die Auseinandersetzungen um den institutionellen Status des Gerichts in Erinnerung, dann war die Etablierung einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit nicht selbstverständlich, und schon gar nicht Ausdruck geschichtlicher Notwendigkeit. Vielmehr sind es ganz unterschiedliche Gründe, die das Bundesverfassungsgericht zu dem gemacht haben, was es heute ist. Es hätte auch anders kommen können. Verfassungsgerichte sind fragile Gebilde!
Deshalb muss uns auch die mittlerweile gut dokumentierte Entmachtung und Desavouierung der Verfassungsgerichte in Polen, Ungarn, Rumänien und der Türkei mehr als beunruhigen. Hier könnte ein neuer Gegentrend im Entstehen sein, der ein schlichtes, eher populistisch geprägtes Demokratieverständnis gegen die verfassungsgerichtliche Kontrolle des Gesetzgebers ins Feld führt. Das zentrale und auf den ersten Blick vielleicht sogar intuitiv einleuchtende Argument lautet: Eine Handvoll Richterinnen und Richter darf nicht die Entscheidung der parlamentarischen Mehrheit konterkarieren.
Indes: Spätestens seit den tiefgründigen Analysen von Hans Kelsen Anfang des letzten Jahrhunderts wissen wir in Europa, dass Demokratie sehr viel mehr bedeutet als die Herrschaft der aktuellen Mehrheit im Parlament. Die moderne Demokratie des Verfassungsstaates will vielmehr langfristig die Möglichkeit garantieren, dass die Minderheit zur Mehrheit werden kann. Verfassungsgerichte haben daher die Aufgabe, den Schutz von gesellschaftlichen Minderheiten, von parlamentarischer wie außerparlamentarischer Opposition und die kommunikativen Freiheiten – der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse, der Versammlung und der Vereinigung – zu gewährleisten. Damit eröffnen und bewahren sie Räume, in denen ein kritischer und fruchtbarer gesellschaftlicher Diskurs stattfinden kann und eine Atmosphäre des freien Meinungskampfs um die besten politischen Konzepte herrscht.
Dass Verfassungsgerichte dabei ihre eigenen Grenzen im Auge halten müssen und sich selbst nicht an die Stelle des Gesetzgebers stellen dürfen, ist unbestreitbar. Die Schwierigkeit, das Spannungsverhältnis zwischen demokratischer Mehrheitsentscheidung und verfassungsrechtlicher Bindung immer wieder angemessen aufzulösen, spricht aber nicht gegen die Notwendigkeit ihrer Existenz.
2. Warum ist die Verfassung nicht statisch?
Ein zweiter Aspekt meiner Standortbestimmung ist die Frage, warum Verfassungen nicht statisch sind. Die Eigentümlichkeit der Verfassung als Maßstab der Rechtsanwendung macht die Arbeit von Verfassungsgerichten nicht leichter. Verfassungen sind nicht in Stein gemeißelt und doch der Wechselhaftigkeit tagesaktueller Gesetzgebung enthoben. Auch die Statik des Grundgesetzes ist komplex. Die konstitutionelle Wirklichkeit bewegt sich dabei zwischen drei Polen, die nur scheinbar in einem Verhältnis der Gegensätzlichkeit zueinander stehen: Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung. Wie passt das zusammen?
Eine stabile Verfassung muss nicht statisch sein. Stabilität bedeutet Verlässlichkeit, Sicherheit, nicht aber Unbeweglichkeit oder Starrheit. Oder um es mit dem Liedermacher Wolf Biermann zu sagen: „Die allzu hart sind, brechen!“ Es ist vor allem die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG mit ihrem Ausschluss von Änderungen der identitätsstiftenden inhaltlichen Kernaussagen der Verfassung auch im Verfahren der Verfassungsänderung, die die Ideen, die der Verfassungsgeber zu Recht für unaufgebbar gehalten hat, in die Zeit hinein sichert. Dazu gehören die Verfasstheit der Bundesrepublik als demokratischer sozialer und föderaler Rechtsstaat und die Gewährleistung der Menschenwürde. Aber Art. 79 Abs. 3 GG friert das Grundgesetz nicht etwa insgesamt auf den status quo von 1949 ein. Vielmehr sind viele Regelungen des Grundgesetzes und insbesondere die Grundrechte von großer Offenheit geprägt. Ihr normativer Gehalt muss von den Interpreten der Verfassung immer wieder neu heraus präpariert werden. Auf diese Weise bleibt das Grundgesetz auch gewappnet für neue Herausforderungen einer unbekannten Zukunft und kann gewissermaßen „Schritt halten“ mit der Realität. Dem Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht ist die Verfassung nicht allein „gegeben“, sie ist ihnen „aufgegeben auch zur Fortentwicklung“.
Ein aktuelles Beispiel mag das verdeutlichen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zur sogenannten „dritten Option“ weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz des Art. 3 GG einbezogen. Dem Verfassungsgeber mögen 1949 Menschen mit anderen sexuellen Identitäten nicht vor Augen gestanden haben. Der von ihm formulierte Schutzauftrag: „Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden“ liefe aber leer, wenn er nicht im Hinblick auf die heutige Realität konkretisiert würde.
Die Trias von Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung wird vollständig, wenn man nicht nur im Gleichklang der beiden ersten Akzente die Offenheit für neue Entwicklungen anerkennt. Vielmehr spiegelt der dritte Parameter des grundgesetzlichen „Quellcodes“ die Aufgabe, dauerhaft das produktive Zusammenspiel verschiedenster staatlicher und gesellschaftlicher Akteure zu gewährleisten. Pluralität ist kein moralingesäuerter Selbstzweck, sondern Ausdruck des Grundverständnisses aufgeklärter Staatlichkeit: L’État c’est nous! Ich füge hinzu:
Wir alle! Denn Vielfalt will das Grundgesetz auch dort, wo man selbst anderer Auffassung ist. Die reduktionistischen Tendenzen im öffentlichen Meinungsbildungsprozess untergraben die fragile Balance einer pluralen Gesellschaft. Wer den Diskurs holzschnittartig in Kategorien von „wir gegen die“ zwängt und überempfindliche Empörungsreflexe zelebriert, verengt den Freiheitsraum, den die Verfassung uns des gesellschaftlichen Miteinanders wegen zumutet.
II. Herausforderungen für Verfassungsgerichtsbarkeit
Sie sehen, bereits eine bloß nachzeichnende Standortbestimmung von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit ist anspruchsvoll. Der Erfolg des Bundesverfassungsverfassungsgerichts und die weltweite Rezeption seiner Rechtsprechung basieren vor allem darauf, dass sich das Gericht neuen Herausforderungen engagiert gestellt hat. Und die Herausforderungen sind nicht weniger geworden. Fünf Problemfelder möchte ich hier ansprechen.
1. Die Krise der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa
Richten wir den Blick zunächst auf die bereits angesprochene Krise der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa. Wenn der niederländische Ministerpräsident Mark Rutte im Frühjahr 2018 warnte: „Erode the rule of law and you erode the single market. Erode the single market and you erode the Union”, dann ist das eine ernstzunehmende und nicht grundlos erhobene Stimme. Zugleich wird deutlich, dass es uns nicht egal sein kann, was in Polen, Ungarn oder Rumänien geschieht. Die Erschütterungen, die Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz über ihre Vorbild- und Außenwirkung für die Idee der Rechtsgemeinschaft auslösen, sind grundlegend. Die Europäische Union wird heute zu Recht nicht nur als Rechtsgemeinschaft, sondern auch als Wertegemeinschaft begriffen. Ein in Art. 2 Satz 1 EUV angelegter harter Kern von Werten bildet das zentrale Nervensystem für Europa als Gemeinschaft insgesamt: Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Menschenrechte und das demokratische Prinzip sind das Fundament, das in keinem Mitgliedstaat angetastet werden kann, ohne dass dies in allen anderen Gemeinwesen über die täglich gelebte Wirklichkeit des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds zu spüren wäre. Zugriffe auf die unabhängige Verfassungsjustiz sind Angriffe auf die normativen Lebensadern aller der europäischen Idee verbundenen Länder.
Was kann man tun? Maßgeschneiderte Reaktionsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. Die Union war bislang stark konsens- wie kompromissorientiert und erscheint bisweilen unvorbereitet auf diese Konflikte, die den europäischen Friedensfortschritt in Frage zu stellen drohen: Sowohl gegen Polen und Ungarn laufen Vertragsverletzungsverfahren. Ungarn steht wegen seiner Eingriffe in zivilgesellschaftliche Institutionen im Fokus, während Polen eine Verletzung der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit von Richtern vorgeworfen wird. Bezogen auf das Oberste Gericht wurde Polen nun Ende Juni durch den EuGH wegen einer Vertragsverletzung verurteilt. Weitere Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren sind in Luxemburg anhängig. Daneben hat die Europäische Kommission gegen Polen bereits im Dezember 2017 ein Verfahren nach Art. 7 EUV wegen der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit angestoßen, an dessen Ende der Stimmentzug im Europäischen Rat stehen könnte. Im September 2018 forderte das EU-Parlament den Rat zur Aufnahme eines solchen Verfahrens gegen Ungarn auf.
Dass die Einschätzung einer Erschütterung des europäischen Raums der Freiheit und des Rechts bis in die Mitgliedstaaten hinein geteilt wird, zeigt das Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court an den EuGH. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob eine Auslieferung eines Straftäters nach Polen in Vollzug eines europäischen Haftbefehls aufgrund der dortigen rechtsstaatlichen Defizite zulässig sein kann. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 den Ball in das Feld der Mitgliedstaaten zurückgespielt und den irischen Justizbehörden aufgegeben, im konkreten Fall selbst zu prüfen, ob die Unabhängigkeit der jeweiligen Richter gewahrt ist. In einem ähnlichen Kontrollzugriff hat der EuGH übrigens zuletzt den deutschen Staatsanwaltschaften bei der Ausstellung europäischer Haftbefehle enge Grenzen gezogen. Man sieht, dem Rechtsstaatsdiskurs müssen auch wir uns stellen.
Ob die gerichtlichen Reaktionen auf gemeineuropäische Werteverletzungen seitens einiger Mitgliedstaaten die Gesamtsituation verändern werden, ist ungewiss. Unklar ist auch, wie die für die „nukleare Option“ eines Stimmentzugs erforderliche Einstimmigkeit, die das Art. 7-Verfahren verlangt, erreicht werden kann, solange die ungarische und die polnische Regierung sich hier gegenseitig die Stange halten. Zweierlei erscheint mir jedoch sicher: Erstens brauchen wir einen intensiven öffentlichen Diskurs über die unverbrüchlichen Minimalia rechtstaatlicher Anforderungen in der Europäischen Union. Und zweitens dürfen nachhaltige Verstöße gegen diesen Grundwert nicht unsanktioniert bleiben. Ansonsten bliebe von der Union nur eine leere Hülle ohne inneren Kompass.
2. Rechtsskepsis
Als weitere Herausforderung möchte ich auf die aktuell zu beobachtende generelle Skepsis gegenüber dem Recht eingehen. Denn die Diskreditierung des Rechts und der zu seiner Durchsetzung berufenen staatlichen Institutionen ist sozusagen der Nährboden, auf dem die Angriffe auf rechtsstaatliche Einrichtungen in Europa erst wachsen können. Skepsis und Diskreditierung des Rechts finden dort breites Echo, wo die politische Debatte sich radikalisiert, wo das Ringen um Ausgleich und Kompromiss der schlichten Diffamierung des politischen Gegners weicht und die politischen wie sozialen Ordnungsfaktoren der Gesellschaft grundsätzlich in Frage gestellt werden. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist vor solchen in ganz Europa und darüber hinaus zu beobachtenden Tendenzen nicht gefeit. Akzeptanzverluste für das Recht drohen hier insbesondere von zwei Seiten, die in einem Wechselverhältnis zueinander stehen.
Zum einen scheint das Vertrauen vieler Bürgerinnen und Bürgern in die handlungsleitende Bindekraft rechtlicher Regeln bei tagespolitisch orientierter Krisenbewältigung zu schwinden. Während einige dem Recht schon an sich die Fähigkeit absprechen, bestimmte Probleme in den Griff zu bekommen, sehen andere seinen Vollzug in der „Krise“ als nicht gesichert an. Die erste Variante der Rechtsskepsis lässt sich gut am Beispiel der europäischen Staatsschuldenkrise illustrieren. Der insbesondere von Ökonomen formulierte Vorwurf lautet: Das Recht dringe aufgrund zu lebensferner Abstraktheit nicht zum Kern der Krise durch. Die betroffenen Sachbereiche seien zu komplex für starre, binär nach dem Schema Recht/Unrecht kodierte Problemlösungen. Dementsprechend fehle der Raum für pragmatische Kompromisse. Zudem fehle es an Fach- und Spezialwissen bei den demokratisch und diskursiv agierenden Parlamenten und Gerichten, um angemessen auf die Komplexität und Dynamik der Probleme zu reagieren. Diese Einschätzung verkennt indes, dass die angeblichen Nachteile des Rechts, nämlich Distanz und Abstraktion, tatsächlich Vorteile sind. Abstrakte Maßstäbe, Leitlinien oder – grundlegender formuliert – das allgemeine Gesetz geben Halt und schaffen eine gemeinsame Verständigungs- und Entscheidungsbasis auch dort, wo ansonsten heterogene Kultur- und Interessensphären der gemeinsamen Erarbeitung und Akzeptanz von Problemlösungen im Wege stehen. Gerade die rechtliche Einhegung der Kriseninterventionen im Rahmen der europäischen Staatsschuldenkrise durch verschiedene europäische und intergouvernementale Rechtsakte einerseits sowie Judikate des EuGH und der nationalen Verfassungsgerichte andererseits belegen somit eher die Leistungsfähigkeit des Rechts.
Zum anderen begegnet das staatliche Management von Krisensituationen Kritik. Der Vorwurf staatlichen Versagens ist zuletzt besonders drastisch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise und der „Grenzöffnung im Herbst 2015“ erhoben worden. Von dieser Kritik ist es nicht mehr weit bis zur Diskreditierung der Verfassungsjustiz und von Recht überhaupt. An dieser Stelle fehlt der Raum, konkrete Fallkonstellationen jeweils rechtlich einzuordnen und zu bewerten. Wir sollten uns aber klar machen, dass einzelne staatliche Rechtsverstöße die Idee des Rechts selbst nicht zu diskreditieren vermögen: In einem Rechtsstaat werden Rechtsverstöße ermittelt, benannt und sanktioniert. Unrecht herrscht erst dann, wenn Recht systematisch missachtet oder sein Geltungsanspruch generell in Abrede gestellt wird. Gerichtliche Entscheidungen müssen daher auch dann befolgt werden, wenn man sie für unzweckmäßig oder falsch hält. Unabhängig davon entpuppen sich die Vorwürfe eines Rechtsverstoßes bei genauerem Hinsehen nicht selten lediglich als Konflikte über die richtige Interpretation offener und konkretisierungsbedürftiger Normen oder das Zusammenwirken mehrerer Normschichten. Solche Konflikte sprechen nicht gegen das Recht, sondern sind konstituierender Teil einer lebendigen Rechtsgemeinschaft.
3. Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem
Eine dritte Herausforderung für nationale und internationale Verfassungsgerichte besteht darin, den Grundrechtsschutz im Mehrebensystem aus Europa- und Völkerrecht lebendig und effektiv zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit seinen Anfangsjahren als Bürgergericht. Aus dieser über viele Jahrzehnte erarbeiteten Traditionslinie schöpft die gesamte deutsche Justiz einen Großteil des Vertrauens, das sie bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht genießt. Es ist aber nicht einfach, diesen Grundrechtsschutz im mehrstimmigen Konzert mit der Grundrechtecharta der EU und der Menschenrechtskonvention des Europarats frei von größeren Dissonanzen zu halten. Diese Herausforderung ist beileibe nicht neu, sondern prägt etwa das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und EuGH seit den 70er Jahren. Angefangen mit der Solange I-Entscheidung und dem damals formulierten Vorbehalt der Kontrolle von Gemeinschaftsrecht, über die Rücknahme des Überprüfungsanspruchs in Solange II bis hin zur mittlerweile konsolidierten Reservekompetenz des Bundesverfassungsgerichts, wie sie etwa im Lissabon-Urteil konturiert wurde. Vor allem die stetige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta durch den EuGH gibt Anlass zur Sorge.
Ich persönlich halte einen eigenen geschützten Interpretationsspielraum der nationalen Verfassungsgerichte für unerlässlich. Die auf der nationalen Ebene generierten – auch kritischen – Impulse unterstützen letztlich die bessere „Verortung“ und Einbindung europäischer Entscheidungen im nationalen Rechtsrahmen. Dass es hierbei zu Spannungen mit dem EuGH oder dem EGMR kommen kann, liegt in der Natur der Sache, sollte aber nicht den Blick darauf verstellen, dass der bereits angesprochene europäische Verfassungsgerichtsverbund Widerspruch und Kritik aushält und hierdurch sogar innerlich erstarkt. Im Verhältnis zum EuGH bewähren sich etwa Art. 267 AEUV und das Vorabentscheidungsverfahren zur prozeduralen Sicherung des Vorrangs des Europarechts einerseits und zur Verantwortungsteilung in einem komplexen rechtlichen Verbund andererseits. Sachnähe, Zielgenauigkeit, Kontextabhängigkeit, all diese Parameter stehen jedoch einer „formalistischen Gleichmacherei“ und Zentralisierung des Grundrechtsschutzes entgegen. Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem gibt es nur föderalistisch und kontextsensibel. Im Verhältnis zum EGMR gilt nichts anderes. Die Orientierungs- und Leitfunktion seiner Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, zuletzt nochmal im Juni 2018 in seinem Urteil zum Beamtenstreikverbot. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden freilich dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des EGMR möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen.
Dass diese kontextsensible Verschränkung des Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem nicht eben einfach ist, zeigt etwa ein Blick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit. Alle drei für Deutschland maßgeblichen Rechtskreise – Grundgesetz (Art. 4), EU-Grundrechtecharta (Art. 10), EMRK (Art. 9) – garantieren die Religionsfreiheit, und zwar dem Wortlaut nach sehr ähnlich. Und doch ist das Verhältnis nationalen Verfassungsrechts zu den Ebenen des Konventions- und Völkerrechts einerseits und des Europarechts andererseits deutlich komplexer, wie die mitunter sehr unterschiedliche Auslegung des Gewährleistungsgehalts der Religionsfreiheit in den zur Letztentscheidung über die jeweiligen Grundrechtskataloge berufenen Gerichten zeigt. Ich möchte hier nur das Stichwort des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland und die europaweite Debatte um ein Kopftuchverbot nennen, um die Wichtigkeit von Sachnähe, Zielgenauigkeit und Kontextabhängigkeit zu verdeutlichen. So sind etwa die Erwägungen, die z.B. für den traditionell streng laizistischen Rechtskreis Frankreichs gelten, auf das Grundgesetz, das von einer wohlwollenden Neutralität des Staates in weltanschaulich-religiösen Fragen ausgeht, nur schwer übertragbar.
4. Grundrechtsschutz gegen Private
Als vierte Herausforderung für Verfassungsgerichte sehe ich Gefährdungslagen für individuelle Freiheitssphären, die ihren Ursprung nicht in staatlicher Zwangsgewalt, sondern in der global agierenden Daten- und Digitalwirtschaft haben. Google, Amazon, Facebook, um nur einige bekannte US-amerikanische Akteure zu nennen, lassen sich über die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte verfassungsrechtlich nicht domestizieren. Das bedeutet aber nicht, dass Verfassungsgerichten hier die Hände gebunden wären. Schon vor 60 Jahren rückte das Lüth-Urteil die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in Privatrechtsverhältnissen in den Fokus und fand auf „neuartige“ Gefährdungslagen adäquate Antworten in der Verfassung. Seitdem ist die Konstitutionalisierung der einfachen Rechtsordnung weiter vorangeschritten. In den 70er Jahren stellte das Bundesverfassungsgericht den dogmatischen Figuren der „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte und ihrer „mittelbaren Drittwirkung“ die Idee der grundrechtlichen Schutzpflichten zur Seite, die es dem Einzelnen erlaubt, den Gesetzgeber zum Schutz vor Gefährdungen seiner Grundrechte durch Private zu verpflichten.
Dass das Grundgesetz weiterhin in der Lage ist, für Gefährdungen grundrechtlicher Freiheit auch in komplexen, privatrechtlich geprägten Konstellationen angemessene Lösungen zu bieten, zeigen auch einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit. So bejahte der Erste Senat in seinem Beschluss zum Stadionverbot die mittelbare Drittwirkung des Gleichheitsgebots, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten einem größeren Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden. Bedeutsam sind auch die Auswirkungen, die die weitgehende Privatisierung öffentlicher Unternehmen auf deren Grundrechtsbindung hat, worüber etwa im Fraport-Urteil zu entscheiden war. Die Versammlungsfreiheit gilt danach auch im Frankfurter Flughafen. Ähnlich anspruchsvoll sind etwa die Folgen von Privatisierungen für parlamentarische Auskunfts- und Beteiligungsrechte und damit für das demokratische Leben selbst; der Zweite Senat stellte in seinem Urteil vom 7. November 2017 fest, dass die Bundesregierung im Bundestag Fragen zur operativen Vorgängen in der Deutschen Bahn AG beantworten muss. Sicherlich reichen diese Entscheidungen nicht aus, um den Gefährdungen durch globale Tech-Giganten und ihre quasi-öffentliche Dimension effektiv zu begegnen, zumal die Herrschaft der Algorithmen unseren Lebensalltag in der Zukunft noch viel stärker prägen wird als bisher. Sie stimmen aber vorsichtig optimistisch, dass auch im digitalen Zeitalter das Grundgesetz schützende Kraft entfalten kann.
5. Grundgesetz und europäische Integration
Zu guter Letzt möchte ich auf die Herausforderung der verfassungsrechtlichen Einhegung der europäischen Integration eingehen. Das Bundesverfassungsgericht ist häufig dafür gescholten worden, Rechtsakte, die im weitesten Sinne die europäische Integration betreffen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Das betrifft etwa Zustimmungsgesetze zu Vertragsveränderungen oder das Handeln einzelner europäischer Institutionen, wie beispielsweise der EZB. Sicher gibt es auch berechtigte Einwände. Schaut man aber zurück auf die letzten Jahrzehnte, so wird man sich auch von kritischer Seite der Erkenntnis nicht verschließen können, dass es dem Gericht gelungen ist, ein dichtes Netz an dogmatischen Figuren und Prinzipien zu knüpfen, das den Prozess der Integration einerseits produktiv anleitet und andererseits seine verfassungsrechtliche und demokratische Rückanbindung sicherstellt. Wichtige Knotenpunkte dieses Netzes sind: die überwölbenden Grundsätze der Europarechtsfreundlichkeit und der Integrationsverantwortung, die Instrumente der Ultra-vires- und Identitätskontrolle sowie das in Art. 38 Abs. 1 GG verankerte „Recht auf Demokratie“. Die im Nachgang zur Maastricht- und Lissabon-Entscheidung gelegentlich geäußerte Sorge, diese Rechtsprechung behindere die weitere Entwicklung der Europäischen Union, hat sich als unberechtigt erwiesen. Das Gegenteil ist aus meiner Sicht der Fall: Insbesondere die in vielen Entscheidungen vorgenommene genaue Analyse einzelner Integrationsschritte und ihrer Folgen, die von diesen Entscheidungen ausgehende Vorwirkung im Sinne eines allgemeinen Verrechtlichungsimpulses und die Stärkung des parlamentarischen Einflusses auf europapolitische Entscheidungsprozesse haben jedenfalls in Deutschland das Vertrauen in das europäische Projekt eher gestärkt. Und es dürfte kein Zufall sein, dass viele Verfassungsgerichte anderer Mitgliedsstaaten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile in zentralen Aspekten gefolgt sind. „Integration durch Recht“ ist eben kein deutscher Sonderweg!
Lassen Sie mich diesen Punkt aufgrund seiner Aktualität noch etwas vertiefen. Integration durch Recht ist ohne einen lebendigen europäischen Verfassungsgerichtsverbund nicht denkbar. Wie dieser Verbund in der Praxis funktioniert, zeigen etwa die beiden Verfahren zu den Grenzen der Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Zentralbank: Da das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Vereinbarkeit des sogenannten OMT-Beschlusses der EZB mit den Vorgaben des Unionsrechts hatte, setzte es im Januar 2014 zunächst das Verfahren aus und legte dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV – erstmals – mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH folgte dem Zweiten Senat nicht im Ergebnis, nahm aber zentrale Aussagen des Vorlagebeschlusses auf und trug jedenfalls den Karlsruher Bedenken dahingehend Rechnung, dass das Handeln der EZB der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Damit konnte das Bundesverfassungsgericht gut leben und führte – versehen mit verschiedenen Sicherungsmaßgaben – die verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtskreise in seinem OMT-Urteil zusammen.
Mit einem zweiten Vorlagebeschluss vom Juli 2017 zu Anleihekaufprogrammen der EZB nahm das Bundesverfassungsgericht die Argumentationslinie des EuGH aus diesem Vorabentscheidungsdialog auf. Mit seinem Urteil vom Dezember letzten Jahres kam der Gerichtshof erneut zum Ergebnis, dass sich die EZB europarechtskonform verhalten hat. Damit ist das Bundesverfassungsgericht wieder am Zug. Die mündliche Verhandlung Ende Juli dieses Jahres hat dabei deutlich gezeigt, dass nicht ganz klar ist, inwieweit der EuGH an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung in der ersten Vorlageentscheidung festhält. Vor diesem Hintergrund muss Karlsruhe nun eine endgültige Entscheidung treffen.
Unabhängig vom konkreten Ergebnis gilt aber: Die fortschreitende Internationalisierung bringt für nationale Verfassungsgerichte nicht nur Einflussverluste, sondern zugleich die Chance, im europäischen Mehrebenensystem an der Errichtung einer verbindlichen gemeineuropäischen Verfassungs- und Rechtsordnung mitzuwirken.
III. Resümee
Damit bin ich am Ende meines Überblicks über einige der Herausforderungen, denen sich das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht stellen müssen. Ein Resümee fällt schwer, genauso wie eine klare Antwort auf die Frage, ob die Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes weitergeht. Das Bundesverfassungsgericht selbst scheint mir für zukünftige Herausforderungen gut gewappnet, die Krise der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa wird an ihm aber nicht spurlos vorübergehen. Unser Ziel muss es daher sein, der Idee des demokratischen Verfassungsstaates europa- und weltweit wieder neuen Glanz zu verleihen. Das wird nur mit der Bereitschaft zur Selbstkritik, mit Mut und Engagement und im Zusammenwirken mit anderen Verfassungsorganen und Verfassungsgerichten auf der Welt gelingen. Es gibt kaum einen besseren Ort als Herrenchiemsee, daran zu erinnern.
Georg Abegg
ehem. Vorsitzer Kunstverein Bremen
Bremen
Claudia Baumhöver
Geschäftsführerin
DTV-Verlagsgesellschaft, München
Ludwig Blomeyer-Bartenstein
Mitglied der Geschäftsleitung
Deutsche Bank AG, Bremen
Dr. Nikolaus von Bomhard
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Münchener Rückversicherungsgesellschaft,
München
Norbert Breidenbach
Vorsitzender des Vorstandes
Mainova AG, Frankfurt am Main
Dr. Thomas Brinkmann, LL.M. (Tulane)
Rechtsanwalt u. Notar
Dr. Schackow & Partner –
Rechtsanwälte und Notare, Bremen
Sprecher ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium
Dipl.-Kfm. Harald Brunnhuber
Vorstand
KulturGut AG, München
Dr. Joachim Brunswicker
Geschäftsführer
Röchling Engineering Plastics KG,
Haren/Ems
Thomas Christian Buchbinder
Aschau im Chiemgau
ehem. Vorsitzender des Vorstandes
Landesbank Saar
Olaf Buske
Partner
KPMG AG, Bremen
Dr. Aurel Freiherr von Campenhausen
Senior Project Manager
NXP Semiconductors Germany GmbH,
Hamburg
Matthias Claussen
Partner
C. Melchers GmbH & Co. KG, Bremen
Verena Czaja
Geschäftsführerin
Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Frank Dreeke
Vorsitzender des Vorstands
BLG Logistics Group AG & Co. KG,
Bremen
Joachim Drees
CEO
MAN SE, München
Andrea Eck
Mitglied des Vorstands
BLG Logistics Group AG & Co. KG,
Bremen
Albrecht Edzard
Geschäftsführer
Edzard, Franke & Co., Bremen
Prof. Dr. Christoph von Einem, LL.M.
Rechtsanwalt
Arqis Rechtsanwälte, München
Dipl.-Kfm. Patrick Engels
Geschäftsführender Gesellschafter
Pöschl Tobacco Group, Geisenhausen
Jürgen Fitschen
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Bank Stiftung,
Frankfurt am Main
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Michael von Foerster
Hauptgeschäftsführer und
Rechtsanwalt
Verband der deutschen
Rauchtabakindustrie, Berlin
Dr. Peter Frank
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Ingo Funke
Niederlassungsleitung Kontraktlogistik
Hellmann Worldwide Logistics,
Bremen
Jörn-Michael Gauss
Geschäftsführer
Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremen
Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Hansjörg Geiger
München
Karin Goldmann
Präsidentin
Landgericht Bremen
Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Vizepräsident
Verfassungsgerichtshof, Wien
Stellvertretender Institutsvorstand,
Institut für Europarecht und
Internationales Recht,
Wirtschaftsuniversität Wien
Konstantin Guratzsch
Senior SEO Manager
XING, Hamburg
Prof. Dr. Herwig Guratzsch
Hamburg
ehem. Direktor Stiftung
Schleswig-Holsteinische
Landesmuseen, Schleswig
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Pfarrer Udo Hahn
Direktor
Evangelische Akademie Tutzing
Dr. Peter M. Hamberger
Geschäftsführender Gesellschafter
Hamberger Industriewerke GmbH,
Stephanskirchen
Honorarkonsul Peter Harren
Geschäftsführender Gesellschafter
Harren Shipping Group & Co. KG,
Bremen
Honorarkonsul von Jamaika
Jan Peter Hartmann, CFA
Direktor
LGT Bank AG, Vaduz
Dr. Peter Haßkamp
Bremen
Mitglied des Beirates, Signa Holding
GmbH, Wien
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Ferdinand Heisig
Immobilienökonom/Geschäftsführer
Heisig & Heisig Projektentwicklungsgesellschaft
mbH, München
Philip W. Herwig
Geschäftsführender Gesellschafter
Röhlig Logistics GmbH & Co. KG,
Bremen
Joachim Hoepp
Geschäftsführer
Nanu-Nana Einkaufs- und Verwaltungsgesellschaft
mbH, Oldenburg
Andreas Hoetzel
Leiter Unternehmenskommunikation
BLG Logistics Group AG & Co. KG,
Bremen
Jochen Holdmann
Vizepräsident
Bayerische Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und Seen, München
Christoph Holtkemper
Geschäftsführer
ROLAND Umschlagsgesellschaft für
kombinierten Güterverkehr mbH & Co.
KG, Bremen
Andreas Huber
Vorstand
Stiftung Begegnungszentrum der
Erzdiözese München und Freising
Minister a.D. Prof. Dr. Peter Michael Huber
Bundesrichter
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
Jochen Kamlah
Geschäftsführer
IP Auctions GmbH, München
Senatsdirektor a.D. Ulrich Keller
Bremen
Rechtsanwalt
ehemals Vorsitzender der
Geschäftsführung der Bremer
Investitionsgesellschaft mbH
Arne Klarmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Dr. Karl-Ludwig Kley
Vorsitzender des Aufsichtsrates
E. ON SE, Essen
Prof. Dr. Roland Klose
Director Investment Education
Deutsche Schutzvereinigung für
Wertpapierbesitzer e.V., Würzburg
Dr. Christoph B. Klosterkemper
Geschäftsführender Gesellschafter
Atermann König & Pavenstedt GmbH
& Co. KG, Bremen
Dr. Torsten Köhne
Vorsitzender des Vorstandes
swb Aktiengesellschaft, Bremen
Thomas Köning
Sprecher der Geschäftsführung
OSPIG GmbH & Co. KG, Bremen
Peter Küspert
Präsident
Bayrischer Verfassungsgerichtshof/
Oberlandesgericht München
Dr. Michael Labe
RiOLG und Leiter der Prüfungsämter
Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg
Hans-Dieter Lampe
Geschäftsführender Gesellschafter
Handelsgesellschaft Frantz Kragh
GmbH, Bremen
Generalbevollmächtigter und
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Lambert Leisewitz
Geschäftsführender Gesellschafter
Bremer Feinkost GmbH & Co. KG,
Bremen
Thomas Lemke
Rechtsanwalt
Sozietät Kramer – Lemke – Wilken,
Oldenburg
S.D. Ferdinand Prinz zur Lippe-Weißenfeld, M.A.
Rechtsanwalt
SLB Kloepper Rechtsanwälte, München
Dr. Eberhard Lohmann
Rechtsanwalt und Notar a.D.
RAe. Blaum, Dettmers, Rabstein,
Bremen
Dr. Annette Karin Ludwig
Amtsleitung, Direktorin
Gutenberg-Museum, Mainz
Dr. Klaus Meier
Vorsitzender des Aufsichtsrates
wpd AG, Bremen
Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Präsident
Bundesfinanzhof, München
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium
George C. Muhle
Geschäftsführender Gesellschafter
Atermann König & Pavenstedt GmbH
& Co. KG, Bremen
Cornelius Neumann-Redlin
Hauptgeschäftsführer
Die Unternehmensverbände im Lande
Bremen e.V.
Dipl.-Kfm. Andreas Niemeyer
Geschäftsführer
Dettmer Group KG, Bremen
Minister a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Paqué
Lehrstuhl für Internationale Wirtschaft
Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg, Magdeburg
Vorsitzender der
Friedrich-Neumann-Stiftung
für die Freiheit, Potsdam
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium
Christoph S. Peper
Geschäftsführender Gesellschafter
Peper & Söhne Projekt GmbH, Bremen
Anita Pieper
Leitung Fahrzeugdistribution und
Fahrzeugvertriebszentren
BMW Group, München
Dr. Dirk Plump
Geschäftsführender Gesellschafter
W. Tiemann GmbH & Co. KG, Bremen
Timo Poppe
Vorstand Infrastruktur und Finanzen
swb AG, Bremen
Dr. Christiane Raabe
Direktorin
Internationale Jugendbibliothek,
München
Thomas Rechberg
Eschenlohe
Max Roggemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Enno Roggemann GmbH & Co., Bremen
Niels Roggemann
Geschäftsführer
DR.SCHNELL GmbH & Co. KGaA,
München
Marion Rövekamp
Vorständin Personal & Recht
EWE AG, Oldenburg
Bürgermeister a.D. Thomas Röwekamp, MdBB
Rechtsanwalt
Vorsitzender der CDU-Fraktion der
Bremischen Bürgerschaft
Senator E.h. Prof. Dr. h.c. mult. Klaus Gerhard Saur
München
ehem. Geschäftsf. Gesellschafter
Walter de Gruyter GmbH Verlag, Berlin
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Alexander Schemann
Geschäftsführer
Admira Beteiligungen GmbH & Co
KG, München
Bernd Schmielau
persönlich haftender Gesellschafter
H. Siedentopf (GmbH & Co. KG),
Bremen
Marc Schopf
Geschäftsführer
Danmarc Invest GmbH, Bremen
Prof. Dr. Frank Schorkopf
Professor Universität Göttingen –
Institut für Völkerrecht und
Europarecht, Göttingen
Bernd Schreiber
Präsident
Bayerische Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und Seen, München
Prof. Dr. Hartmut Schwab
Präsident
Steuerberaterkammer München
Prof. Dr. Dietrich von Schweinitz
Direktor
Kinderchirugische Klinik der
Ludwig-Maximilians-Universität
München
Mitglied der Bayrischen Akademie der
Wissenschaften
Kommendator der Bayrischen
Genossenschaft des Johanniterordens
Hellmut Seemann
ehem. Präsident
Klassik Stiftung Weimar
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium
Caspar Seemann
Partner
Hartz Regehr & Partner GmbH
Vermögensverwaltung, München
Dr. Thomas C. Sittel
Partner/Financial Advisory
Deloitte GmbH, München
Dr. Dorothea Sommer
stellvertr. Generaldirektorin
Bayerische Staatsbibliothek, München
Tom Ole Stankewitz
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Stankewitz & Coll., Bremen
Max F. Stegemann
Mitglied des Vorstands
Minerva Versicherungs-AG, Bremen
Stephan Freiherr von Stenglin
Präsident der Hauptverwaltung in
Bremen, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt
Deutsche Bundesbank, Hannover
Cornelius Strangemann
Geschäftsführer
Lestra Kaufhaus GmbH, Bremen
Hermann Sturm
Ehrenpräsident
Union Mittelständischer Unternehmen
e.V., München
Honorarkonsul Chawkat Takla
Gesellschafter
Miditec Datensysteme GmbH, Bremen
Honorarkonsul der Syrischen Arabischen
Republik
Ministerialrat Dr. Alexander Tettenborn
Referatsleiter
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, Berlin
Dipl.-Kfm. Dipl.-Psych. Michael Thiess
Managing Partner
Michael Thiess Management
Consultants, München
Prof. Dr. Dres. h.c. Andreas Voßkuhle
Präsident
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
André Wedemeyer
Pers. haftender Gesellschafter
Cordes & Graefe KG, Bremen
Dr. Andreas Wehlau
Rechtsanwalt
Sozietät Gleiss Lutz, München
Dr. Patrick Wendisch
Geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Präsident der Eiswette von 1829
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
General a.D. Volker Wieker
Ganderkesee
Generalinspekteur der
Bundeswehr a.D.
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium
Dr. Kuno Wilhelm
Rechtsanwalt
München
Heinz Wippich
Gesellschafter
Wilhelm Gienger KG, Markt Schwaben
Prälat Dr. Lorenz Wolf
Katholisches Büro Bayern, München
Michael Wolter
Geschäftsführer
Safelog GmbH, Markt Schwaben
Martin Wüller
Vorstand
Seghorn AG, Bremen
Michael Wurthmann
Geschäftsführer, Rechtsanwalt,
Steuerberater
Treuhand Weser-Ems GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Oldenburg
Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler
Honorarprofessor für Öffentliches Recht
Universität Augsburg – Juristische
Fakultät
Dr. Matthias Zimmermann
Geschäftsführender Gesellschafter
Weser-Wohnbau GmbH & Co. KG,
Bremen
Dr. Jan-Martin Zimmermann
Rechtsanwalt & Notar
Ahlers & Vogel Rechtsanwälte, Bremen
Jens Zurstiege
Unternehmer
JBZ Consult-Invest, Bremen