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Jahresschluss-Collegium am 5. Dezember 2019 im Alten Rathaus zu Bremen

Sprecher des Collegiums

Dr. Patrick Wendisch

Vortrag in der Collegiumsrunde

Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff

Thema

„Steuergerechtigkeit im internationalen Kontext“

Jahresschluss-Collegium am 5. Dezember 2019 im Alten Rathaus zu Bremen

Begrüßung – Dr. Patrick Wendisch

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des ‚Kleinen Gremiums‘ des Bremer Tabak-Collegiums begrüße ich sie sehr herzlich.
Das heutige Jahresschluss-Collegium des Bremer Tabak-Collegiums findet – wie der Name schon sagt – am Jahresschluss statt, und zwar regelmäßig am ersten Donnerstag im Dezember.
Es erfreut sich stets großer Beliebtheit. Bei den Bremer Gästen, weil sie mit Freude ehrenvolle Gastgeber für diejenigen sind, die nicht das Privileg haben, Bremer zu sein. Oder gründet die Beliebtheit nur darauf, die Mühsal einer ansonsten längeren Anreise nicht auf sich nehmen müssen. Wir wissen es nicht.
Bei den auswärtigen Gästen wissen wir es bestimmt. Sie kommen, weil sie unsere herausragenden bremischen Festgesellschaften als freudigen Anlass nehmen, ihr Bild von Bremen im breiten Spektrum unserer weiteren rekordverdächtigen Superlative zu schärfen.
Ein wesentlicher Superlativ ist in jedem Fall dieses Bremer Rathaus dieser stolzen und reichen Hansestadt, welches uns wiederum einen würdigen Rahmen für eine traditionelle Collegiumsrunde gibt. Und welches wohl am besten in seiner hanseatischen Pracht und gleichzeitig bürgerlichen Zurückhaltung das Selbstverständnis Bremer Kaufmannstugend symbolisiert.
Stolz sein heißt, dass man sich für das, was man erreicht hat, nicht schämt, sondern billigend in Kauf nimmt, von anderen bewundert zu werden. Verehrte Gäste, bewundern sie doch bitte dieses wunderschöne Rathaus die nächsten fünf Stunden in all seiner Pracht.
Der bremische Reichtum als Hanse- und damit Handelsstadt gründet auf der Erkenntnis, dass man nur dort etwas verdienen kann, wo etwas ist. Im Handel werden stets große Werte hin- und hergeschoben. Im Prinzip das Lebenselixier der Hanse selbst. Wenn man nun am Wegesrand der Handelsströme lauert, z.B. an der Grenze zwischen Oberweser, Unterweser und den Weltmeeren, und genügend Kassenhäuschen aufstellt, wird man eben reich. Volkswirtschaftlich positiv betrachtet würde ich das als engpassorientierte Wertschöpfung beschreiben.
Dieses Prinzip galt seit der Antike an allen Handelsrouten und stand wahrscheinlich auch Pate für das eine Fundamentalprinzip der Steuerlehre, nämlich das Leistungsfähigkeitsprinzip, also das wirtschaftliche Opfer des einzelnen Leistungsfähigen für das Wohle des Ganzen. Deshalb mag auch der neidvolle hansestädtische Reichtum Bremens als Blaupause für vergleichbare Beutezüge des Steuergesetzgebers gestanden haben. Mit dem kleinen, aber wichtigen Unterschied, dass die hanseatischen Kassenhäuschen eine veritable Gegenleistung versprachen für den, der zahlte.
Dieser Gedanke leitet zwanglos über zum zweiten Fundamentalprinzip der Steuerlehre, nämlich des Äquivalenzprinzips, also die Herstellung einer Entsprechung der vom Bürger zu zahlenden Steuern und Abgaben mit dem vom Staat berechtigterweise zu empfangenden Gegenleistungen. Die Ineinklangbringung beider Prinzipien führt wiederum direkt zum Thema des heutigen Abends, der Steuergerechtigkeit. Denn es ist die Gegenleistung des Steuerstaates an diejenigen, die die Chose zahlen, die in der Steuergerechtigkeitsdebatte geflissentlich durch den Steuergesetzgeber übersehen wird. Dort herrscht zumindest in der medial beherrschten Debatte nahezu ausschließlich das Argument der breiten Schultern, das soweit geht, dass man überlegt, wie man Wählergruppen an Steuerentlastungen oder -abschaffungen partizipieren lassen könnte, die diese Steuer vorher gar nicht bezahlt haben.
Fragte der Fünfjährige seinen Vater: „Papa, was sind Steuern?“ Daraufhin hat der Vater ihm die Hälfte von der Milchschnitte abgebissen. Der Sohn weinte, aber der Vater wusste, er hat`s kapiert.
Mit dem Bezug auf das hanseatische Abschöpfungsprinzip wurde wieder einmal völlig zwanglos unser Fundamentalprinzip einer jegliche Begrüßung auf einem Tabak-Collegium erfüllt, nämlich eine Verbindung zwischen dem Ort des Collegiums und dem Thema herzustellen.
Was noch fehlt ist Herstellung der weiteren wesentlichen thematischen Verbindung des heutigen Bremer Tabak-Collegiums mit seinem historischen Vorbild am preußischen Königshof. Dazu gelangt der steuerhistorisch Bewanderte leicht über den berühmten Ausspruch des preußischen Finanzminister Hobrecht, der sagte, dass “der Erfindungsgeist für Steuern eine der verbreitetsten Formen der Verrücktheit ist“
Derart inspiriert stellte der berühmte Finanzminister des deutschen Reiches Johannes Popitz, dem wir im Übrigen das für Bremen so überaus erfreuliche Werk von 1932: “Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“ und damit wohl auch dessen spätere Umsetzung verdanken, folgendes fest:
„Der Staat kann aufgrund seiner Steuerhoheit beliebige, ihm geeignet erscheinende Tatbestände heranziehen, unter der Voraussetzung, dass sich die Tatbestände eindeutig und ohne allzu große Schwierigkeiten ermitteln lassen. So habe es wenig Sinn, die Besteuerung an den Besitz von Gegenständen zu knüpfen, die leicht verborgen gehalten werden können“.
Er hatte wahrscheinlich an Goethes Aphorismus gedacht: „Was du ererbest von den Vätern, verbirg es, um es zu besitzen“. Und der Nestor und Mentor der deutschen Steuerlehre und Vertreter der Kölner Schule Heinz Haller stellte fest, dass „unter diesem Gesichtspunkt die berühmte Tür- und Fenstersteuer durchaus brauchbar war“. Diese Steuer könnte sich heute im Klimapaket übrigens ganz prima als Türdichtungs- und Doppelfenstersteuer wieder entfalten. Haller weiter: „Auf wie viele Tatbestände die Staaten im Laufe der Zeit zurückgegriffen haben und wie groß die Vielfalt der Möglichkeiten ist, zeigt die Geschichte der Besteuerung, die manches amüsante Detail der zahlreich denkbaren Möglichkeiten aufweist. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt“.
In das damit verbundenen Dickicht der Steueranwendung rechtliches Licht zu bringen, ist der Profession unseres heutigen Festredners vorbehalten.
Ich begrüße den Präsidenten des Bundesfinanzhofes und auch als Mitglied des Kleinen Gremiums Freund bremischer Traditionen, Herrn Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff sehr herzlich.
Meine Ausführungen zu den nahezu beliebigen Anknüpfungspunkten der Besteuerung können gar nicht anders als auf einem Tabak-Collegium zur Tabaksteuer zu führen. Denn mit der Rechtsprechungshoheit des Bundesfinanzhofes ist auch der Redner des Abends wiederum direkt mit dem Bremer Tabak-Collegium und mit Bremen als Tabakstadt verknüpft. Jedweder Steueranknüpfungspunkt ist – wie wir gehört haben – zulässig, sofern er gewissen Verfassungsgrundsätzen genügt, die zu beurteilen Herr Prof. Mellinghoff aus seiner vorherigen Kompetenz als Verfassungsrichter jederzeit schöpfen könnte.
Die Tabaksteuer ist so herrlich zwiespältig und bigott im Kontext der Steuergerechtigkeit, dass sie sich für einen kleinen Ausflug anbietet. Man verbrämt seit vielen Jahren jedwede fiskalische Gier mit der sogenannten Lenkungswirkung, hier Volksgesundheit. Mit Erhöhungen der Steuersätze ging die Ergiebigkeit – wie es in der volkswirtschaftlichen Nomenklatur so vollmundig heißt – jedoch zurück. Ein Paradebeispiel, was passiert, wenn man es übertreibt. Der Raucher raucht nicht weniger, aber deckt sich offensichtlich ohne Banderole legal oder illegal woanders ein.
Der Mathematiker betrachtet die lineare Steuerformel Steuersatz mal Bemessungsgrundlage, der Ökonom in der Beweisführung auch die Extreme, um das Problem zu verdeutlichen. Wenn daher – nur mal angenommen – alle aufhörten zu rauchen, gäbe es – ich wette drauf – eine Nichtrauchersteuer. Und wenn alle aufhörten in Deutschland Einkommen zu erzielen, gäbe es vermutlich eine Art Negativ-Einkommensteuer, also eine Steuer auf das Einkommen, auf das man verzichtet zu erzielen. Dann bliebe nur die erforderliche Besteuerung aus den Sozialausgaben und das fiskalische Perpetuum Mobile wäre perfekt. Der Staat zahlt sich seine eigene Bemessungsgrundlage zurück. Oder er finanziert sich ausschließlich aus Verschuldung, die wiederum ihre Rückzahlungsverpflichtung über Negativzinsen selbst finanziert.
Doch bevor ich mich weiter aufrege, ist es mir lieber egal. Stattdessen möchte ich doch etwas Versöhnliches sagen. Das Rauchen und damit auch die Steuer darauf werden überleben allein aufgrund des Befundes, dass das Rauchen wohl eines der entscheidenden verbindenden Elemente unserer Gesellschaft ist. So wurden schon viele Freundschaften und sogar Ehen gestiftet, wenn man sich in der Kälte vor den Eingängen zum Frönen des gemeinsamen Lasters traf. Auch die linksliberale Bohème und der noch real existierende Arbeiter genießen ihre Fluppe gleichermaßen wie die großbürgerlichen Milieus ihre edlen Zigarren, für die die besten Deckblätter natürlich aus Bremen geliefert werden. Und das Schönste dabei ist, die Gesellschaft ist erfreulicherweise durchlässig.
Diese wohltuende gemeinsame Beliebtheit des Rauchens gibt uns die Hoffnung, dass es noch weitere gemeinsame Interessen der Akteure aus der Politik, die in Bremen seit dem August durch die Partei Die Linke gestärkt wird, und unserer Wirtschafts- und Bürgergesellschaft gibt.
Ich weiß gar nicht, wie ich in so einer humoristischen Begrüßung jetzt darauf kommen, aber im letzten Arbeiter- und Bauernparadies gab es eine Körperschaftssteuer mit Sätzen bis zu 98%. Es galt in der Zeit das Ziel, die privaten Kapitalgesellschaften endgültig vom Markt zu verdrängen, was weitgehend gelang. Wir schöpfen daher aus der erfreulichen, uns vom Senat entgegengebrachten Aufmerksamkeit insofern großen Überlebensmut.
Es ist mir ein besonderes Anliegen, diese Runde noch auf ein uns alle weit mehr verbindendes Element des Überlebensmutes hinzuweisen. Hinten rechts in dieser Empfangshalle unseres Rathauses hängt das Bild von Franz Radziwill. Es trägt den Titel: Die Klage Bremens und gemahnt die Überlebenden des zweiten Weltkrieges, wohin Krieg und Gewaltherrschaft führen. Ich sage dies auch im Hinblick eines mit Gewalt aufkeimenden Antisemitismus, der uns Mahnung sein muss, nicht nur der toten Juden zu gedenken, sondern vor allem auch unsere uneingeschränkte Solidarität mit den lebendigen zu beweisen.
Meine Damen und Herren, Ihren ganz persönlichen Überlebensmut können sie nun alle mit dem traditionellen Löffeltrunk des Bremer Tabak-Collegiums beweisen, dem wir jetzt unerbittlich nähertreten. Durch Ihre Zusage haben Sie sich selbstverständlich unseren Sitten und Gebräuchen klaglos unterstellt.
Das mag wie harter Tobak klingen, meine sehr verehrten Damen, aber den Löffeltrunk, den ich sodann das Vergnügen habe mit Herrn Thomas Röwekamp als Höhepunkt der Begrüßungsansprache zu zelebrieren, ist unvermeidlich. Dazu gebe ich Ihnen die von mir bekannten und schon traditionellen „Hinweise und Richtlinien zum Löffeltrunk“.
Sie müssen übrigens nach dem Löffeltrunk selbigen nicht abgeben. Ihr Überleben ist also vorerst gesichert.
Auch wollen wir Sie nicht über den Löffel barbieren.
Dieser Ausdruck stammte aus der Zeit, als es keinen Zahnersatz gab, und die Barbiere die eingefallenen Wangenknochen mittels eines in die Mundhöhle geschobenen, umgedrehten hölzernen Löffels, der nach den Anwendungen nicht gereinigt wurde, nach außen so ausbeulten, dass eine glatte Rasur der äußeren Wangen gelang. Aber auch die übertragene Bedeutung dieses Satzes liegt uns fern, denn schließlich sind Sie zu allem eingeladen.
Sie bekommen bei uns auch keinen „hinter die Löffel“. Die Wirkung dieses Satzes kennen Sie ja bestimmt noch aus Ihrer Jugend.
Sie müssen auch nicht ansatzweise überlegen, silberne Löffel zu stehlen. Erstens sind sie aus Zinn und zweitens können Sie ihn – wie gesagt – gerne mitnehmen.
Solch ein Löffel bietet allerhand Anknüpfungspunkte für eine launige Begrüßung. Doch einer seiner besten Verwendungen ist, wie ich finde, ihn als Gefäß zum Schnapstrinken zu verwenden, zu dem ich nun komme. Deshalb für alle hier die unerbittliche und finale Trinkanleitung.
Sie stehen also Ihrem Nachbarn oder womöglich vorzugsweise Ihrer Nachbarin, den oder die Sie völlig wahllos aus Ihrer Umgebung auswählen, gegenüber.
Sie brauchen nicht viel über Ihren Nachbarn oder Ihre Nachbarin zu wissen, sollten allerdings spüren, dass er oder sie zu jenen gehört, die von der Hast und Betriebsamkeit unserer Zeit eher unberührt geblieben ist und mit Maß und Grenzen allen menschlichen Lebens vertraut die Dinge mit ruhiger Besonnenheit betrachtet.
Sofern Sie ein bremischer Gastgeber oder im Löffeltrunk-Trinkspruch bewandert sind, übernehmen Sie die Initiative und schauen Ihrem Gegenüber in die Augen, was ich dem Gegenüberstehenden seinem Gegenüber, also Ihnen, die ich zuerst angesprochen hatte, auch empfehle.
Sie dürfen dabei natürlich nichts verschütten, was leicht passiert, wenn Sie den bis an den Rand mit herrlichem Mittelwächter Korn gefüllten Löffel nicht waagerecht ausgerichtet halten.
Nunmehr, beide mit einem mit Schnaps befüllten und waagerecht ausgerichteten Löffel bewaffnet, eröffnen Sie frohen Mutes das Wort an Ihren besagten Gegenüber und sprechen mit sicherer, tragender Stimme:
„Ik seh Di.“
Darauf antwortet Ihr Gegenüber:
„Dat freut mi.“
Daraufhin erwidern Sie:
„Ik drink di to.“
Antwort – und bitte sprechen Sie sicher, tragend, ohne große Verzögerung oder womöglich Zittern in der Stimme, in also einer sich selbst Mut machenden Art:
„Dat doo.“
An dieser Stelle darf man auch ein schnelles: „Prost“ einwerfen und sich mit Augenkontakt zunicken.
Der Augenkontakt beim Trinken ist ein uraltes und damals notwendiges Ritual. Weil man, wenn man trank, eine Hand nicht zum eigenen Schutz an der Waffe haben konnte, wurde durch den Augenkontakt darauf geachtet, dass beim Zutrinken beide Partner Ihre Hand am Glas und nicht an der Waffe hatten. Das Zuprosten war also so eine Art Lebensversicherung zur damaligen Zeit. Falls der Augenkontakt nunmehr auch zwischen Damen und Herren stattfindet, können Sie den Moment natürlich auch zum Flirten ausnutzen.
Hiernach wird der Löffel an Ihre eigene Unterlippe gesetzt und mit einem schnellen Abkippen des Nackens nach hinten ergießt sich, übrigens in dieser Haltung völlig kleckerfrei, der Löffelinhalt seiner Bestimmung, sofern Sie mittlerweile die Lippen auch leicht geöffnet haben.
Wenn Sie stattdessen den Löffel wie bei einer Suppe, in den Mund führen oder versuchen, diesen selbst mit senkrecht gehaltenem Kopf in den Mund zu kippen, wird es allein schon aufgrund der äußeren kreisrunden Kalottenform des Löffels schwierig, den vollständigen Inhalt seiner Bestimmung auf angenehme und schnelle Weise zu übergeben. Sie wollen ja schließlich auch nicht schlürfen oder womöglich den Lippenstift nachziehen müssen.
Diese Prozedur, Sie werden es sehen, geht natürlich in der Praxis viel schneller, als ich das hier in extenso beschreibe. Sozusagen als eine taylorisierte Zerlegung der Trinkarbeit in Einzelschritte.
Anschließend strahlen Sie Ihren Gegenüber im fröhlichen Bewusstsein des feinbrotigen Schnapsgeschmackes und der sich langsam wärmenden Speiseröhre, also ihren neugewonnenen Trinkkumpanen oder Trinkkumpanin, könnte man fast jetzt schon sagen, an und sagen:
„Ik heff di tosapen.“
Er antwortet ebenso fröhlich wie Sie:
„Hest den Rechten drapen.“
Was übrigens nicht heißt „Sie haben den richtigen Tropfen“, sondern es heißt im übertragenen Sinne „Sie haben mich als einen ebenso netten und feinen Kerl oder ebenso nette und feine Deern richtigerweise zum Zuprosten ausgewählt“.
Wenn Sie diese kleine Kurzanleitung beachten mögen, werden Sie zu den perfektesten Löffeltrunkprostern zählen, die jemals an einem Bremer Tabak-Collegium teilgenommen haben. Auf geht’s!
Lieber Herr Röwekamp, treten Sie hinzu:

Ick seh di (Ich sehe Dich)
Ick drink di to (Ich trinke Dir zu)
Dat freut mi (Das freut mich)
Dat do (Das tu)
– Prost! –
Ick heb di tosapen
(Ich hab` Dir zugetrunken)
Hest´n Rechten drapen
(Hast den Rechten getroffen)

Jahresschluss-Collegium am 5. Dezember 2019 im Alten Rathaus zu Bremen

1. Tischrede – Dr. Patrick Wendisch

Meine sehr geehrten Damen und Herren.

Es gilt der Grundsatz: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird“. Und um wirklich ganz sicher zu gehen, tischen wir Ihnen von Anfang an nur etwas Kaltes auf.
Das hat den weiteren Vorteil, dass man die Tischreden beliebig in die Länge ziehen kann ohne den Koch ins Schwitzen zu bringen. Begrenzend wirkt allein die Tradition. Denn früher galt beim Tabak-Collegium für den Sprecher die Regel, bei Tisch nichts oder so wenig wie möglich zu sagen, am besten nur guten Appetit.
Ich hoffe daher, dass diese Tischrede auch inspirierend auf Ihren weiteren Appetit wirkt. Wir befinden uns zwar im Festsaal des Rathauses, es gibt dennoch kein Festessen, sondern eben nur unser bescheidenes Bremer Abendbrot. Mit dem Festsaal des Rathauses hat es aber seine aktuelle thematische Bewandtnis.
Das Rathaus ist ja eigentlich Sitz des Senats, also der Exekutive. Bis zum Bau unseres Parlamentsgebäudes für den Landtag, der in Hansestädten Bürgerschaft heißt, tagte diese Bürgerschaft nach dem Krieg in diesem Festsaal des Rathauses, sozusagen als Untermieter. Bis unser legendärer Nachkriegsbürgermeister Wilhelm Kaisen dem Parlament in seiner gediegenen Ausdrucksweise ansonn: „Ihr müsst euch mal ein neues Lokal suchen.“ Daraufhin wurde an die Stelle, der im Krieg zerstörten alten Börse auf dem Marktplatz das bremische Landesparlament gebaut.
Dieses ist Beispiel einer architektonischen Meisterleistung. Denn die wichtigste bauliche Funktion scheint darin zu bestehen, die verglaste Fensterfront zu tra-gen, in der sich die herrlichen Fassaden des Marktplatzes mit Schütting, Bürgerhäusern und natürlich diesem Rathaus spiegeln. Auch mit dieser heroischen Aufgabe des Bremer Landesparlamentes können wir gut umgehen.
Dem Sanierungsbedarf dieses Nachkriegsbaus ist zu verdanken, dass die Bürgerschaft aktuell wiederum provisorisch in diesem Festsaal tagt. Sie nehmen das Bremer Abendbrot faktisch auf den Abgeordnetenbänken ein und bescheren dem hohen Hause einen Abend lang eine satte bürgerliche Mehrheit.
Essen ist im Plenarsaal eigentlich verboten. Rauchen sowieso. Doch es sollen nicht Verbote im Vordergrund meiner Betrachtungen stehen, sondern parlamentarische Gebote.
Parlamente sind historisch zunächst Institutionen des Budgetrechts. Denn es wa-ren von je her die Parlamente, die sich die Bürger ausbedungen hatten, um über den Haushalt des Staates zu bestimmen, selbst bereits in Zeiten von mehr oder weniger konstitutionellen Monarchien. Ja, sie wurden einzig geschaffen für den Zweck, dem Regenten in seinem Ausgabegebaren enge Grenzen zu setzen, um so dessen Plünderung des Staatsschatzes verhindern zu können.
Dieses Prinzip hat sich in den heutigen Parlamenten der repräsentativen Demo-kratie allzu häufig auf den Kopf gestellt. Ich bin mittlerweile angesichts des täg-lich uns servierten Politikgebarens ein Anhänger der ökonomischen Theorie der Politik geworden. Privilegien, Macht und Einfluss sind sexy, man möchte diese nicht mehr missen, außer vielleicht eine ehemalige Volkspartei. Gleiches hat einmal Prof. Rürup mit dem Bonmot „Einmal Dienstwagen, immer Dienstwagen“ auf den Punkt gebracht. Auch getrieben durch die permanente Sonntagsfrage wird nahezu alles zur Wiederwahl unternommen, was erfreulicherweise am besten mit fremden als mit eigenem Geld gelingt.
Steuerpolitik in der Demokratie ist heute, wenn vier Füchse und ein Hase darüber abstimmen, was es zum Abendessen gibt. Oder vornehmer ausgedrückt: “Politik ist die Kunst, von den Reichen das Geld und von den Armen die Stimmen zu erhalten. Beides unter dem Vorwand, die einen vor den anderen schützen zu müssen.“ Große Koalitionen sind darin besonders groß, weil sie gleich zwei unterschiedliche Lager bedienen müssen. Beispiele gibt es zu Hauf.
Die Disziplinierungshygiene der Staatsausgaben kommt daher nicht mehr aus dem Parlament selbst, sondern kann allenfalls noch in den Finanzministerien verortet werden. Da diese aber auch für die Einnahmeseite zuständig sind und naturgemäß wie der Strom den Weg des geringsten Widerstandes nehmen, wird eine Steuerentlastung, für die es gute Gründe gibt, strikt bis zum öffentlichen Wortbruch der Exekutive vermieden. Beispiel: der Soli, der jetzt wenigstens Respekt-Soli heißen sollte. Doch schon Josef Schumpeter wusste: „Eher legt sich ein Mops einen Wurstvorrat zu als eine demokratische Regierung eine Budgetreserve“.
Angesichts eines deutschen Marktanteils aller weltweiten Sozialhaushalte von 12,5 %, bei einem Bevölkerungsanteil von 1,05 % und einem Bruttoinlandsproduktanteil von 3,2 % weltweit muss an der These der mangelnden Disziplinie-rungshygiene schon etwas dran sein. Das muss man auch im Bewusstsein unstreitiger und unabdingbarer Sozialpflichtigkeit der Gesellschaft sagen dürfen.
Eine Selbstdisziplinierung im Steuerstaat liegt in der Freiheit des Steuerzahlers, sein Talent im Ausland anbieten oder seine Investitionen dort vornehmen zu dürfen, oder im latenten Verzicht auf ökonomische Betätigung. Auch dies sage ich im Bewusstsein, das es natürlich kein Pardon für illegale Steuervermeidung und -hinterziehung im Rechtsstaat geben kann.
Das Thema Steuergerechtigkeit ist also aktuell, gerade im internationalen Kontext. Steuergerechtigkeit bedeutet, zwischen dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Äquivalenzprinzip einen gerechten Ausgleich herzustellen, auch um eben Steuerflucht zu vermeiden.
Auf den Vorschlag zur Senkung der Unternehmenssteuern, die in Deutschland unstrittig im OECD-Vergleich nach Belgien am höchsten sind, reagierte der am-tierende Finanzminister leider säuerlich. „Er beteilige sich nicht am Steuerwettbewerb“. Komisch eigentlich, wo wir doch Fluchtursachen bekämpfen wollen.
Sich nicht am Steuerwettbewerb beteiligen zu wollen, birgt eine eklatante Unlogik. Nur wer sich halbwegs gleicher Steuerlastquoten verweigert, perpetuierten nämlich gerade den Steuerwettbewerb, den man eigentlich vermeiden möchte, und verzerrt den echten Wettbewerb. Wettbewerbsverzerrungen beseitigt man leider nicht, indem man vor diesen die Augen verschließt. Der Preis ist Verlust von Arbeitsplätzen.
Trost spendet die Erfahrung, dass Steuerpolitik und Steuersysteme noch nie ei-ner rationalen Logik zugänglich waren und ein Blick in die deutsche Geschichte. Im vorrömischen Germanien kannte man nur freiwillige Abgaben an die Stammesfürsten. Als die Römer versuchten, ihr eigenes Steuersystem einzuführen, wurde dies von uns Germanen direkt mit der Schlacht am Teutoburger Wald beantwortet.
Zivilisierteren Charakteren kann ich nur Trost im sehr lohnenden Chateau Bernateau anempfehlen. Lohnend ganz im Sinne Churchills, der neben Zigarren noch eine weitere Vorliebe hatte und der ganz im Sinne des Äquivalenzprinzips sagte: „I have taken more out of alcohol than alcohol has taken out of me“.
Meine Damen und Herren freuen Sie sich jetzt auf Schinken und Wurst und später Käse und Bordeaux und daran anschließend auf den Collegiumsvortrag von Professor Mellinghoff.

Jahresschluss-Collegium am 5. Dezember 2019 im Alten Rathaus zu Bremen

2. Tischrede – Bürgermeister a.D. Thomas Röwekamp, MdBB

Meine sehr geehrten Damen und Herrn,

als man mich fünf Minuten vor der Veranstaltung gefragt hat, ob ich bereit wäre, für unsere linke Wirtschaftsenatorin, die kurzfristig krankheitsbedingt absagen musste, eine Rede zu halten, habe ich spontan ‚Ja‘ gesagt.

Kurz danach rutschte mir das Herz in die Hose, weil ich die Befürchtung hatte, dass ich eine von ihr vorgefertigte Rede vortragen muss! Dem ist zum Glück nicht so.

Wir haben bereits von Patrick Wendisch gehört, dass das Haus der Bürgerschaft zurzeit umfassend saniert wird und die Sitzungen der Bürgerschaft daher im Festsaal des Rathauses stattfinden. Als Fraktionsvorsitzender der CDU darf ich Sie nun in der Rolle des Hausherrn ganz herzlich im Plenarsaal der Bürgerschaft begrüßen.

Wären wir in der Bremischen Bürgerschaft, wäre es in meiner Rolle des Oppositionsführers meine Aufgabe, die Arbeit der Regierung zu kritisiere.
Da ich aber nun hier die Rolle des Hausherren übernommen habe und wir eine Reihe an auswärtigen Gästen haben, ist es meine Aufgabe, Bremen heute als Einheit zu präsentieren.

Auch politisch, denn wie Sie an dem gereichten Essen sehen könne haben wir ein vielfältiges Angebot: es gibt rote Tomaten, dunkelrote Radieschen, grüne Gurken, gelben Senf und schwarzes Brot.

Ich weiß nicht, wie Sie am heutigen Abend zu dieser Veranstaltung angereist sind.

Wenn Sie mit dem Fahrzeug gekommen sind und sich für ein Fabrikant der besseren Qualität entschieden haben, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Ihr Pkw im Mercedeswerk in Bremen produziert worden ist. Das Werk ist der größte private Arbeitgeber der Hansestadt und das zweitgrößte Produktionswerk im Daimler-Verbund.

Falls Sie mit dem Flugzeug angereist sind, mit einem Airbus, hätte dieser ohne Bremen nicht landen können, da die Landeklappen bei uns produziert werden.

Für den Fall, dass Sie aus dem All kommen, was ich allerdings für eher unwahr-scheinlich halte, so hat Bremen auch in diesem Bereich eine Spitzenposition. Mit rund 140 Unternehmen, darunter die Airbus Group und OHB, ist Bremen ei-ner der herausragenden Standorte in der europäischen Luft- und Raumfahrt.

Sollten Sie sich bei der Wahl Ihres Fahrzeuges für ein Importprodukt entschieden haben, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass dieses in Bremerhaven über den Kai gehievt worden ist.

Was will ich damit sagen: Wir haben Schiffbau – wir bauen immer noch Schiffe – Handelsschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Spezialschiffe, Frachtschiffe, Schiffe für die Streitkräfte, wir bauen auch private Großyachten, soll ich an dieser Stelle sa-gen – weil, dass der ein oder andere vielleicht vor Beginn seines Ruhestandes steht und noch nicht weiß , was er mit dem Geld machen soll, das er Zeit seines Lebens verdient hat. Also, natürlich bauen wir noch Schiffe.
Aber natürlich gibt es auch immer noch Fische in Bremerhaven. Es gibt vieles von dem, was wenn man von Außen auf dieses Land guckt so geblieben ist.

Aber Bremen ist auch noch viel mehr: Wir sind das Bundesland, dass immer mit Hessen und Hamburg darum konkurriert, wer hat eigentlich das größte Brutto-Inlandsprodukt je Einwohner. Das können viele gar nicht glauben, aber Bremen ist eben eine ausgesprochen starke Region.

Das hängt natürlich damit zusammen, dass wir in der Logistik unterwegs sind mit unseren Häfen. Das hängt aber auch damit zusammen, dass wir auch zu den fünft größten deutschen Industriestandorten gehören. Automobile habe ich schon angesprochen, Luft- und Raumfahrt habe ich angesprochen.

Aber wir haben auch noch eine Hütte in Bremen, also wir produzieren Stahl. Es gibt den Nahrungs- und Genussmittelbereich und viele andere Bereiche, in de-nen wir noch industriell unterwegs sind.
Wir handeln also nicht nur mit fremden Waren, sondern sind auch ein bedeutender Produktionsstandort hier in Deutschland.

Wir sind auch Arbeitsplatzmetropole. Wir haben jeden Tag mehr als 100.000 Menschen, die vornehmlich aus dem befreundeten Niedersachen nach Bremen und Bremerhaven kommen, um hier zu arbeiten. Wir stellen diese Arbeitsplätze in der Region zur Verfügung und leisten damit auch einen Beitrag dafür, dass die Region hier oben im Norden stark ist.

Wir haben mit unseren Hochschulen eine hervorragend aufgestellte Wissen-schaftslandschaft – angereichert durch zahlreiche Forschungsinstitute. Lassen Sie mich an dieser Stelle nur aus aktuellem Anlass das Alfred-Wegner-Institut in Bremerhaven nennen, das sich schon seit Jahren um das Thema Klima kümmert.

Wir sind ein touristisch sehr begehrter Standort. Sie können viel entdecken und erleben, was natürlich aus der Tradition der beiden Städte unseres Landes stammt. Aber auch viel lernen über Dinge, die auch mit Bremen zu tun haben, wie die Auswanderung im Auswandererhaus. Das Klimahaus hilft Klima zu ver-stehen und zu begreifen. Es gibt viele auch moderne Wissenschaftseinrichtungen in Bremen und in Bremerhaven.

Es gibt also auch außerhalb des Tabak-Collegiums ganz viel zu erleben. Das wir fröhlich sein können, haben Sie bestimmt schon gemerkt, dass wir uns anständig anziehen können, wenn wir Gäste bekommen, haben Sie gesehen, und sich auch danach gerichtet.

Ich freue mich, dass wir mal wieder einen spannenden und interessanten Abend hier in unserer Bremischen Bürgerschaft, im Rathaus, begehen können.

Wir werden gleich in die obere Rathaushalle gehen. Dort werden Sie nochmal beeindruckt sein, wenn Sie noch nicht da gewesen sind.

Von diesem Rathaus behaupte ich jetzt einfach einmal ganz stolz, dass ich noch kein schöneres in Deutschland gesehen habe bisher. Ich hoffe, Sie werden diesen Eindruck mit mir teilen.

Sie werden alles erleben: Moderne aber auch das Klassische, das Althergebrachte, das Tradierte, das Weltkulturerbe.

Ich wünsche Ihnen unterhaltsame Stunden und freu mich schon sehr auf den Vortrag von Herrn Professor Mellinghoff.

Wir Bremer sind immer treue Bundesgenossen gewesen. Das sehen Sie gleich in der Oberen Rathaushalle daran, dass unter der Decke Abbildungen sämtlicher Deutscher Kaiser sind. Wir waren immer reichstreu. Das hat sich oft auch für uns gelohnt.

Diese Treue zeichnet uns eben aus. Wegen der Kleinheit haben wir die Gewiss-heit, dass wir gemeinsam stark sind.

Gerade in den Bund-Länder-Finanzbeziehungen glaube ich, dass es so gewesen ist, Herr Professor Mellinghoff, dass die Väter des Grundgesetztes sozusagen diese Entwicklung im Föderalismus nicht vorher gesehen haben. Wir sind sehr froh, dass es gelungen ist, zu einer Neuordnung dieser Bund-Länder-Finanzbeziehung zu kommen.

Ich habe Ihnen viel vorgeschwärmt über Bremen. Wahrscheinlich haben Sie vorher einen anderen Eindruck gehabt.

Wir sind eigentlich ein wirklich reiches Bundesland – wir haben nur zurzeit ein bisschen wenig Geld!

Wenn Sie dieses Gefühl mitnehmen und gerne wieder unser Gast sein wollen, dann sind Sie uns herzlich willkommen. Genießen Sie den Abend, genießen Sie Bremen und kommen Sie bald wieder.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Jahresschluss-Collegium am 5. Dezember 2019 im Alten Rathaus zu Bremen

Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
„Steuergerechtigkeit im internationalen Kontext“

Meine sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Mutigen, die die Rede noch nicht gehört haben und schon klatschen. Ich weiß nicht, ob Sie hinterher noch klatschen.

Einleitung

Wenn heute über Steuergerechtigkeit geredet wird, fallen jedem von uns sofort Beispiele aus der aktuellen Steuerpolitik ein. Viele Gerechtigkeitsfragen im Steuerrecht, wie z.B. eine gerechte Erbschaftsbesteuerung oder eine gerechte Grundsteuer beschäftigen uns schon seit Jahrzehnten. Aber erst seit wenigen Jahren drängen die Fragen des internationalen Steuerrechts in den Vordergrund. Angefangen hat es mit Berichten über die Besteuerung amerikanischer Großkonzerne, die in Europa teilweise weniger als 1 Prozent ihrer Gewinne besteuern würden.
Seit 2013 erregen mehrere Veröffentlichungen eines internationalen Konsortiums investigativer Journalisten zur internationalen Besteuerung großes Aufsehen. Im April 2013 veröffentlicht das Netzwerk die sog. Offshore-Leaks, die 2,5 Millionen Dokumente von zwei Weltmarktführern für Trust-Gesellschaften auswertete und die Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Steuerumgehungen in Offshore-Finanzplätzen belegten. Ein Jahr später (2014) publiziert das Netzwerk mit den Luxemburg-Leaks vertrauliche Steuervereinbarungen der Luxemburger Steuerbehörden mit 343 internationalen Konzernen aus 82 Ländern. Aus diesen Steuervereinbarungen ergab sich, dass zahlreiche Konzerne auf diesem Wege Steuervermeidungsmodelle realisierten, die die Steuerlast teilweise auf unter ein Prozent drückte. 2015 veröffentlicht das Netzwerk mit den Swiss-Leaks Daten von 106.000 Schweizer Bankkunden aus 203 Ländern, denen zu einem Großteil vorgeworfen wurde, ihre Steuern nicht bezahlt zu haben. Ein weiteres Jahr später, im Jahr 2016, werden über 11,5 Millionen Dokumente des panamaischen Rechtsdienstleisters Mossack Fonseca in den sog. Panama Papers ausgewertet. Nach Einschätzung des Recherche-Netzwerks belegen die Unterlagen legale Strategien der Steuervermeidung, aber auch Steuer- und Geldwäschedelikte, den Bruch von UN-Sanktionen sowie andere Straftaten durch Kunden von Mossack Fonseca. Die Enthüllungen führten in zahlreichen Ländern zu Ermittlungen gegen Politiker und andere Prominente. Schließlich werden wieder ein Jahr später, im Jahr 2017, mit den Paradise Papers vertrauliche Unterlagen der Anwaltskanzlei Appleby und des Treuhandunternehmens Asiaciti Trust veröffentlicht.
Diese Veröffentlichungen führten nicht nur zu einer öffentlichen Debatte über Steuerschlupflöcher, Briefkastenfirmen, Steueroasen, Steuerdelikte und Steuermoral. Neu ist vielmehr, dass die Besteuerung ein Thema der internationalen Politik geworden ist. Kaum ein Treffen der G7 oder G20 vergeht seither, in dem nicht neue Beschlüsse zur internationalen Steuerpolitik gefasst werden. Kein Koalitionsvertrag kommt heute ohne ein Bekenntnis zum Kampf gegen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung aus. Die Politiker wollen auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene mehr Steuergerechtigkeit herstellen.
Dabei betreffen die Presseveröffentlichungen eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte. Die Berichte skandalisieren generell alle Steuervermeidungen, Steuergestaltungen und Steuerumgehungen, ohne zwischen strafrechtlich relevanten Taten und geschickten Vermeidungsstrategien zu unterscheiden Es wird lediglich allgemein beklagt, dass durch das Verhalten von Unternehmen, Steuerpflichtigen und Beratern den Staaten enorme Steuereinnahmen verloren gehen. So entsteht ein Klima, in dem die Unternehmen, die Steuerpflichtigen und die Berater unter Generalverdacht stehen.
Ein Steuerwettbewerb wird verteufelt, ohne sich im Einzelnen mit ausländischen Steuerordnungen, den Gründen für bestimmte Steuersubventionen in anderen Staaten oder mit der Souveränität von Staaten auseinander zu setzen. Die Europäische Kommission hat 2008 mitgeteilt, dass Europa durch Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen mehr als eine Billion Steuern fehlen würden. Wie sich dieser Betrag von immerhin 1000 Milliarden Euro errechnet, lässt sich dieser Mitteilung ebenso wenig entnehmen, wie viele andere Zahlen über den Verlust an Steuereinnahmen.
Für einen Steuerrechtler ist es zudem außerordentlich schwierig, wenn nicht vom geltenden Recht her argumentiert wird, sondern allgemeine moralische Maßstäbe oder Adjektive zugrunde gelegt werden, die sich nur schwer juristischen Kategorien zuordnen lassen.
Die Europäische Kommission spricht von aggressiver Steuerplanung und kennzeichnet sie danach, dass Steuerpflichtige ihre Steuerschuld durch Regelungen zu verringern suchen, die zwar legal sein mögen, aber im Widerspruch zur Absicht des Gesetzes stehen. Abgesehen davon, dass diese Umschreibung viel zu weit und undifferenziert ist, offenbart sie auch eine Unkenntnis von Gesetzesauslegung. Eine Maßnahme, die im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzes steht, lässt sich schon mit klassischen Auslegungsmethoden in den Griff bekommen. Hinzu kommt, dass die meisten Steuerrechtsordnungen Regelungen zur Missbrauchsabwehr und zu Scheingeschäften enthalten.
Ich will heute Abend versuchen, ein wenig Licht in das Dunkel des internationalen Steuerrechts zu bringen. In einem ersten Teil will ich mich der Frage widmen, was unter Steuergerechtigkeit zu verstehen ist. In einem zweiten Teil gehe ich auf die Maßnahmen ein, die zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung bereits ergriffen worden sind. In einem letzten Teil will ich auf die aktuellen Entwicklungen eingehen, die in eine grundlegend neue internationale Steuerordnung münden könnten.

Maßstäbe für die Steuergerechtigkeit im internationalen Steuerrecht

Bevor ich allgemein auf die Steuergerechtigkeit eingehe, will ich hervorheben, dass Steuerhinterziehung und damit strafbares Verhalten keine Frage der Steuergerechtigkeit ist, sondern strafbares Unrecht, dass verfolgt gehört.

Abgrenzung zum Steuerstrafrecht

Das geltende Steuerrecht ist von allen Steuerpflichtigen zu beachten. Zwar ist niemand verpflichtet, sein Leben so zu gestalten, dass er möglichst viele Steuern zahlt. Von jedem Bürger kann jedoch verlangt werden, dass er das jeweils geltende Steuerrecht beachtet und bei offenkundig zweifelhaften Gestaltungen prüft, ob sein Verhalten überhaupt gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Gerade im internationalen Kontext gibt es eine ganze Reihe von Handlungen einzelner Steuerpflichtiger, die strafbar sind oder zumindest Grundregeln von Anstand und Moral in einem Maße verletzen, dass sie nicht hingenommen werden dürfen.
Weit verbreitet war früher die Steuerhinterziehung im Bereich der Kapitaleinkünfte. Dabei war es früher üblich, Kapital im Ausland anzulegen und die daraus erzielten Einkünfte nicht in der Steuererklärung anzugeben. Diese Tatsache ist auch nicht erst durch den Ankauf von Steuer-CD’s entdeckt worden. Schon 1991 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befasst, dass in den Steuererklärungen nur ein Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt wurden. Aus den statistischen Daten der Deutschen Bundesbank ergab sich, dass nur etwa die Hälfte der Kapitalerträge versteuert wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vollzugsdefizit und damit die Ungleichbehandlung als verfassungswidrig angesehen.
Es mutet heute merkwürdig an, dass der frühere Bundesfinanzminister Theo Waigel und der damalige Bundesbankpräsident Schlesinger trotz eindeutiger Befunde das Bundesverfassungsgericht baten, die verfassungswidrige Rechtslage nicht zu verwerfen, da Geld wie ein scheues Reh sei und es zu einem Kapitalabfluss in Deutschland käme. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Vollzugsdefizit im Bereich der Kapitaleinkünfte verfassungswidrig sei. Es hat dann aber noch Jahre gedauert, bis durch die Abgeltungssteuer jedenfalls die Kapitaleinkünfte in Deutschland gleichmäßig erfasst wurden.
Auch die sog. Cum/Ex-Steuergestaltungen gehören zu dem Bereich, der zumindest aus moralischen Gründen nicht akzeptiert werden kann. Jedem Menschen muss eigentlich klar sein, dass eine Steuergestaltung, bei der eine einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mehrfach vom Staat erstattet wird, zumindest moralisch inakzeptabel ist.
Ein weiteres Beispiel für die strafbare Steuerhinterziehung im internationalen Bereich sind Umsatzsteuer-Karussellgeschäfte, durch die dem Fiskus in den Mitglied-staaten der Europäischen Union jährlich etwa 50 Milliarden Euro, davon alleine in Deutschland bis zu 14 Milliarden Euro an Steuergeldern verloren gehen.
Es ist selbstverständlich, dass die Steuerhinterziehung nicht akzeptiert werden kann, denn hierbei handelt es sich um strafbares Verhalten, das die Allgemeinheit schädigt und insbesondere auch gegenüber den redlichen Steuerzahlern nicht hingenommen werden darf. Es ist auch eine Gerechtigkeitsfrage, dass der Staat strafbare Steuerhinterziehung nicht sehenden Auges duldet, sondern mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgt.
Aber auch in den Fällen, in denen das geltende Steuerrecht eingehalten wird, kommt es zu erheblichen Ungereimtheiten im internationalen Steuerrecht, die die Frage der Steuergerechtigkeit im internationalen Kontext in das Blickfeld rücken. Durch geschickte Steuergestaltung und Steuerplanung kann die Steuerlast erheblich reduziert oder gar vollständig vermieden werden. Die Bandbreite von Steuergestaltungen ist außerordentlich groß und reicht von offensichtlich zulässigen und gut vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer hohen Besteuerung bis hin zu Steuergestaltungen, die von den Finanzverwaltungen und Finanzpolitikern als aggressiv, unmoralisch, unanständig und verwerflich eingestuft werden.
Damit stellt sich die Frage nach dem Maßstab für die Steuergerechtigkeit im internationalen Steuerrecht.

Allgemeine Maßstäbe

Aber auch in den Fällen, in denen das geltende Steuerrecht beachtet wird, kommt es zu erheblichen Ungerechtigkeiten im internationalen Steuerrecht. Durch geschickte Steuergestaltung und Steuerplanung kann die Steuerlast erheblich reduziert oder gar vollständig vermieden werden. Die Bandbreite von Steuergestaltungen ist außerordentlich groß und reicht von offensichtlich zulässigen und gut vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer hohen Besteuerung hin bis zu Steuergestaltungen, die von den Finanzverwaltungen und Finanzpolitikern als aggressiv, unmoralisch, unanständig und verwerflich eingestuft werden. Damit stellt sich die Frage nach dem Maßstab für die Steuergerechtigkeit im internationalen Steuerrecht.
Das Verständnis von Steuergerechtigkeit ist nichts absolutes, sondern wird von den bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen geprägt. Häufig wird dabei auf Aristoteles Bezug genommen, der zwischen „Verteilungsgerechtigkeit“ und „Tauschgerechtigkeit bzw. ausgleichende Gerechtigkeit“ unterscheidet. Wer für die Steuergerechtigkeit an die Verteilungsgerechtigkeit von Aristoteles anknüpft fordert, dass die Steuerlast auf die Vielzahl der einzelnen Steuerbürger nach einem Maßstab verteilt wird, die den gesellschaftspolitischen Gerechtigkeitsvorstellungen entspricht.
a) Auch wenn sich der Maßstab im Laufe der Zeit von der Kopfsteuer über die Proportionalsteuer hin zur heutigen progressiven Besteuerung geändert hat, haben alle Epochen den Gleichheitsgrundsatz als entscheidendes Merkmal der Steuergerechtigkeit betont. Der englische Philosoph Thomas Hobbes schrieb, dass die Menschen sich weniger durch die Steuerlast als solche, als durch ihre ungleichmäßige Verteilung bedrückt fühlen. Auch der preußische Staats und Finanzminister Johannes von Miquel führte in seiner Rede vor dem preußischen Abgeordnetenhaus aus, dass die Ungleichheit der Steuerlasten viel peinlicher sei als die absolute Höhe. Nach dem berühmte Staatsrechtler Otto Mayer ist Steuer ohne Gleichheit „organisierte Brandschatzung“; und der frühere Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts nannte den Gleichheitssatz die „Magna Charta des Steuerrechts“.
Unsere heutigen Gerechtigkeitsvorstellungen konkretisieren die Steuergleichheit durch drei weitere Prinzipien. Nach der Allgemeinheit der Besteuerung sollen alle natürlichen und juristischen Personen ohne Rücksicht auf außerökonomische Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Stand, Klasse, Religion oder ähnlicher Merkmale zur Steuer herangezogen werden. Privilegien für den Adel, den Klerus oder Abgeordnete alleine wegen ihres Status werden nicht akzeptiert.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besagt sodann, dass der Gesetzgeber nicht nur verpflichtet ist, die Steuerpflichtigen rechtlich gleich zu behandeln, sondern auch dass die Finanzbehörden die Steuergesetze gleichmäßig anwenden und durchsetzen müssen.
b) Doch nicht nur Gleichheit ist das Kennzeichen einer gerechten Steuer, sondern auch die Begrenzung der Last. Eine dem Gleichheitssatz entsprechende Besteuerung genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen. Insbesondere verhindert sie nicht eine zwar gleichheitsgerechte aber übermäßige steuerliche Belastung der Bürger. Vor einer maßlosen Besteuerung vermögen daher nur die Freiheitsgrundrechte zu schützen.
Insbesondere das Eigentumsgrundrecht schützt vor einer übermäßigen Steuerbelastung. Zwar lässt sich aus der Verfassung keine präzise Begrenzung der tariflichen Belastung von 50 v. H. ableiten. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt jedoch in seiner Rechtsprechung ausdrücklich, dass Art. 14 GG die Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung gewährleistet.
c) Wir verstehen heute unter einer gerechten Besteuerung auch eine sozial orientierte Besteuerung, die dazu führt, dass die Leistungsträger proportional mehr zum Staatshaushalt beitragen als die leistungsschwachen Teile der Bevölkerung. Was der Steuerpflichtige für seine Existenz benötigt, darf ihm daher nicht weggesteuert werden.
Seit jeher wird die progressive Besteuerung als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips verstanden. Auch heute stellt sich die progressive Besteuerung als wichtige Errungenschaft des modernen sozialen Steuerrechts dar.
d) Neben diesen inhaltlichen Vorgaben gibt es allgemeine rechtsstaatliche Rahmenbedingungen für ein gerechtes Steuerrecht. Das Recht muss verständlich und vorhersehbar sein. Die steuerrechtlichen Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er weiß, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen. Unbestimmte Regeln, denen der Steuerpflichtige nicht entnehmen kann, wie er besteuert wird, sind ungerecht. Gleiches gilt in der Regel für Steuergesetze, die das Verhalten des Steuerpflichtigen nachträglich rückwirkend belasten.

Übertragung der Grundsätze auf das internationale Steuerrecht

Diese allgemeinen Maßstäbe für eine gerechte Besteuerung lassen sich relativ leicht auf der Ebene eines souveränen Nationalstaates verwirklichen. Sie gehören zum Selbstverständnis vieler demokratischer Staaten in Europa und der westlichen Welt, und sie gelten generell aus Voraussetzung einer gerechten Steuerordnung.
In Deutschland sind diese allgemeinen Maßstäbe der Steuergerechtigkeit im Grundgesetz konkretisiert und können vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden. Gerade im Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer wieder weitreichende Entscheidungen getroffen.
Diese Vorgaben können allerdings nicht ohne weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen werden. Dies liegt schon am Grundsatz der Steuersouveränität. Die Staaten sind in ihrer Entscheidung, welche Sachverhalte sie ihrer Besteuerung zugrunde legen, weitgehend frei. Selbst wenn man dem Völkerrecht entnehmen sollte, dass für die Besteuerung ein genügender Anknüpfungspunkt vorliegen sollte, beseitigt dies nicht eine internationale Doppelbesteuerung und führt auch nicht zu einer weltweiten Steuerrechtsordnung. Bisher lässt sich dem Völkerrecht auch kein Grundsatz entnehmen, dass eine Doppelbesteuerung verboten ist.
Auch wenn es kein global geregeltes Steuerrecht gibt, das Grundlage einer ethischen Verteilungsgerechtigkeit sein könnte, kann man auch im internationalen Steuerrecht nicht auf eine Gerechtigkeitsdebatte verzichten, denn es gibt grundlegende Fragen, die einer Beantwortung nach Gerechtigkeit und Moral auch im internationalen Bereich der Steuerlastverteilung harren. Gerade diese Fragen haben die Staatengemeinschaft in den letzten Jahren dazu gebracht, sich mit einer internationalen Steuerrechtsordnung auseinanderzusetzen. Ich will hier nur einige wenige Fragen ansprechen, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen.
a) Die Steuergesetze vieler Staaten gehen vom Welteinkommensprinzip aus. Das bedeutet, dass derjenige, der in einem Staat wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat sein gesamtes Welteinkommen versteuern muss. Gleichzeitig werden viele Steuerpflichtige auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit den jeweils inländischen Einkünften besteuert. Insbesondere bei unternehmerischen Einkünften kann es dazu kommen, dass mehrere Staaten auf dieselben Gewinne zugreifen wollen.
Selbst wenn die jeweilige Besteuerung in einem Land als gerecht empfunden wird, stellt sich doch die Frage, ob eine Vermeidung der Doppelbesteuerung aus Gerechtigkeitsgründen geboten ist.
Dass eine internationale Doppelbesteuerung in der Regel als ungerecht empfunden wird, entspricht dem Postulat einer maßvollen Besteuerung. Besteuerung bedeutet Teilhabe am privaten Wirtschaften, nicht aber eine unverhältnismäßige Besteuerung. Dementsprechend vermeiden die meisten Staaten die Doppelbesteuerung entweder dadurch, dass die Steueransprüche in einem völkerrechtlichen Doppelbesteuerungsabkommen aufeinander abgestimmt werden oder aber, dass ein Staat einseitig auf seine Besteuerungsansprüche verzichtet, wenn und soweit die Steuer schon in einem anderen Land erhoben wird.
b) Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in keinem der infrage kommenden Staaten besteuert wird, obwohl diese Einkünfte bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären.
Es ist offensichtlich, dass die Ungleichbehandlung grenzüberschreitender Sachverhalte gegenüber einem Inlandssachverhalt ungerecht ist. Auch am Maßstab der Leistungsfähigkeit ist es mit der Steuergerechtigkeit kaum zu vereinbaren, wenn geschickte Gestaltungen dazu führen, dass keinerlei Steuern bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anfallen, während in jedem einzelnen Staat diese Einkünfte progressiv besteuert würden.
Derartige sogenannte weiße Einkünfte entstehen zum Beispiel bei hybriden Gestaltungen, die daran anknüpfen, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und Gesellschaftsformen anwenden. Dies kann dazu führen, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden.
Um diese Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken, haben die Staaten Verknüpfungsregeln entwickelt, die die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen in den betroffenen Staaten aufeinander abstimmen. Dadurch soll zielgenau eine Einmalbesteuerung erreicht werden. Ziel ist es, die doppelte Nichtbesteuerung zu beseitigen, ohne gleichzeitig eine Doppelbesteuerung hervorzurufen.
c) Während die Frage der Doppelbesteuerung oder der doppelten Nichtbesteuerung noch relativ einfach zu beantworten ist, ist die Frage, ob und inwieweit der Steuerwettbewerb zwischen den Staaten mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu vereinbaren ist, sehr viel schwieriger zu beantworten. Lassen Sie mich hier nur einige Beispiele für den Steuerwettbewerb nennen:
(1) Da gibt es zum einen die Steueroasen oder Offshore-Finanzplätze, die sich nicht nur durch niedrige Steuern, sondern auch durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung auszeichnen. Zu den allseits bekannten Steueroasen gehören zum Beispiel die Bahamas. Wenn Sie Ihren Wohnsitz dorthin verlegen, können Sie nicht nur das großartige Klima und den entspannten karibischen Lebensstil genießen. Wenn Sie dorthin auswandern zahlen Sie keine Einkommensteuer, keine Vermögensteuer, keine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn Sie eine Immobilie im Wert von mindestens 1,5 Millionen USD kaufen, erhalten Sie auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im beschleunigten Verfahren. Es versteht sich von selbst, dass auf den Bahamas weder Unternehmensgewinne noch Kapitalerträge versteuert werden müssen.
Auch Belize ist ein solches Paradies. Als ich im Oktober dort zu einer Konferenz war, wurde ich schon am Flughafen durch Plakate empfangen, auf denen die steuerlichen Vorzüge geschildert wurden. Wer hier eine Offshore-Gesellschaft gründet, der kann sich über 15 glückliche Jahre ohne Abgaben freuen. Einzige Voraussetzung: Die Gesellschaft muss Arbeitsplätze schaffen. Auch Briefkastenfirmen sind hier willkommen. Ein strenges Bankgeheimnis hat oberste Priorität. Wirtschaftsprüfungen oder die Pflicht zur Bilanzierung gibt es hingegen nicht.
Wir müssen aber gar nicht so weit reisen, denn auch in Europa gibt es zahlreiche Steuerparadiese. Dazu gehört zum Beispiel Luxemburg und Malta, die sehr niedrige Unternehmenssteuersätze haben. Malta gilt insbesondere für Investmentfirmen und Holdings als attraktiver Steuerstandort; die Körperschaftsteuer kann mit einem Antrag auf Rückerstattung auf 5 % gesenkt werden; Dividenden und Kursgewinne sind steuerfrei. In Luxemburg beträgt der Steuersatz für Unternehmensgewinne 21 %, Dividenden sind aber zu 50% steuerfrei. Für Zinserträge gilt eine Abgeltungssteuer von 5 %. Ein Geheimtipp in Europa ist Bulgarien mit einem Körperschaftsteuersatz von 10 % unabhängig von der Höhe des Gewinns; eine Gewerbesteuer gibt es natürlich auch nicht. Die Einkommensteuer beträgt ebenfalls nur 10% und ist eine Flat Tax.
Die Steuerbelastung von Unternehmen ist in anderen Ländern zumeist niedriger als in Deutschland. Die USA haben die Bundes-Körperschaftsteuer von 35 auf 21 Prozent gesenkt. Frankreich senkt die Unternehmenssteuern von 33,33 auf 25 Prozent und Großbritannien von 20 auf 17 Prozent. In Europa gibt es nur in Portugal eine höhere Steuerbelastung als in Deutschland.
(2) Eine weitere Form des Steuerwettbewerbs ist die Privilegierung bestimmte Einkunftsarten, die häufig keinen eindeutigen geographischen Anknüpfungspunkt haben und hohe Gewinne abwerfen. So werden in vielen Ländern Einkünfte aus Lizenzen und anderen immateriellen Wirtschaftsgütern privilegiert besteuert um die Steuern von multinationalen Unternehmen in das eigene Land zu lenken. Patente, Marken oder Urheberrechte werden in Staaten mit sogenannten Lizenzboxen verlagert, und daraus resultierende Gewinne nur sehr gering oder überhaupt nicht besteuert. So werden in den Niederlanden Lizenz Einkünfte mit 5 % gegenüber einem regulären Steuersatz von 25 % besteuert. In Irland beträgt der effektive Steuersatz auf Lizenzeinkünfte nur 6,25 % und Malta verzichtet gänzlich auf die Besteuerung von Lizenzeinkünften.
(3) Einen Steuerwettbewerb gibt es jedoch nicht nur um unternehmerische Einkünfte. Viele Sportler, Künstler oder andere vermögende Privatpersonen verlassen Deutschland, um in anderen Ländern wie Österreich oder der Schweiz von einer maßvollen Besteuerung zu profitieren.
Oder haben Sie schon einmal von der Dagobert-Steuer gehört? Damit entwickelt sich Italien zu einem Steuerparadies in Europa für vermögende Ausländer, die ihren Steuersitz dorthin verlegen. Auf die im Ausland erwirtschafteten Einkommen werden jährlich pauschal 100.000 € fällig, egal wie hoch das effektive Einkommen ist. Diese Flat Tax erstreckt sich auf alle ausländischen Einkünfte: Immobiliensteuern, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Finanzanlagen im Ausland, Schenkungssteuer. Es gibt nicht einmal Meldepflichten für das Vermögen außerhalb Italiens. Der Betroffene muss nur seinen Wohnsitz in Italien anmelden, sich dort mehr als die Hälfte des Jahres aufhalten und neun der letzten zehn Jahre außerhalb des Landes gewohnt haben. Von den inländischen italienischen Einkünften sind nur 30 % zu versteuern; die restlichen 70 % sind steuerfrei. Gehen man nach Süditalien oder kaufen sie eine Wohnung oder ein Haus werden sogar nur auf 10 % des inländischen Einkommens Steuern fällig.
(4) Der Steuerwettbewerb wird schon seit vielen Jahren diskutiert. Hier wäre es jedoch verfehlt, die Verantwortlichkeit in erster Linie bei den Steuerpflichtigen zu suchen. Nicht die Steuerpflichtigen, sondern die jeweils souveränen Staaten sind für ihr Steuersystem verantwortlich. Es sind die jeweiligen Staaten, die die Steuern senken, um Unternehmen und vermögenden Privatpersonen anzulocken und sie zu Investitionen oder zum Umzug in das werbende Land zu bewegen.
Man kann den einzelnen Steuerpflichtigen nicht vorwerfen, dass sie günstige steuerrechtliche Regelungen in Anspruch nehmen, die von einzelnen Staaten angeboten werden. Kein Mensch ist verpflichtet, hohe Steuern zu zahlen. Solange sich die Steuerpflichtigen an die Gesetze halten und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten, ihre Wirtschaftsgüter oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diejenigen Länder verlagern, die günstige steuerliche Rahmenbedingungen anbieten, ist der mit einem moralischen Unterton erhobene Vorwurf der Steuervermeidung oder Steuerumgehung unangebracht. Grundsätzlich steht es jedem Steuerpflichtigen frei seine Lebensverhältnisse so zu gestalten, dass er möglichst wenig Steuern zahlt.
Trotzdem handelt es sich um eine Frage, die auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu diskutieren ist. Grundsätzlich ist gegen einen Standortwettbewerb nichts einzuwenden; vielmehr ist er aus ordnungspolitischen Gründen zu begrüßen.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Steuerautonomie anderer Staaten respektiert wird, das Steuersubstrat anderer Staaten nicht durch unfaire Maßnahmen beeinträchtigt wird und dass die Einhaltung der Steuermoral generell gewährleistet wird. Daher dürften unterschiedlich hohe Steuersätze oder auch die Privilegierung bestimmter Einkünfte unproblematisch sein, solange die Einkünfte in dem jeweiligen Staat erwirtschaftet werden. Begünstigen die steuerrechtlichen Regelungen jedoch lediglich Kapital, immaterielle Wirtschaftsgüter oder Erträge ohne wirtschaftliche Substanz in dem jeweiligen Staat, wird das Steuersubstrat anderer Staaten beeinträchtigt. Dies gilt vor allem für Finanzmarktplätze und Steueroasen die lediglich dazu dienen, dass in anderen Staaten erwirtschaftete Einkommen fiktiv zu verlagern, um im Ansässigkeitsstaat keine oder nur geringe Steuern zu zahlen.
Auch diejenigen Steuersysteme, die Privilegien an wohlhabende Zuwanderer und reiche Ausländer verteilen, dürften die Steuergerechtigkeit zwischen den Staaten verletzen.
d) Eine gerechte Besteuerung im internationalen Steuerrecht ist danach dadurch gekennzeichnet, dass eine Doppelbesteuerung ebenso vermieden wird wie eine doppelte Nichtbesteuerung, und dass ein fairer Steuerwettbewerb zwischen den Staaten gewährleistet wird. Eine Doppelbesteuerung führt nicht nur zu einer Mehrfachbelastung desselben Steuersachverhalts, sondern auch zu einer übermäßigen Besteuerung von Steuerpflichtigen, die global wirtschaften. Andererseits verletzt eine doppelte Nichtbesteuerung oder eine Keinmalbesteuerung unser Gerechtigkeitsempfinden, weil diejenigen Steuerpflichtigen in keinem der beteiligten Staaten ihren Anteil zum Staatshaushalt beitragen. Sie werden zudem besser gestellt, als wenn sie nur in einem der beteiligten Staaten wirtschaften würden. Besonders schwierig ist die Frage zu beurteilen, wann ein Steuerwettbewerb die Steuergerechtigkeit verletzt. Grundsätzlich ist es zwar keinem Staat verwehrt, durch günstige steuerliche Rahmenbedingungen Wirtschaft und Kapital in das eigene Land zu locken. Die Steuergerechtigkeit wird aber dann verletzt, wenn lediglich Erträge in Niedrigsteuerländer verlagert wird, ohne dass dort wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden. Grundsätzlich setzt eine Besteuerung voraus, dass die Erträge auch in dem besteuernden Staat erwirtschaftet werden.

Aufteilung der Besteuerung auf mehrere Länder

Selbst wenn die wirtschaftliche Substanz und das Vorhandensein von Steuersubstrat Grundlage eines fairen Steuerwettbewerbs ist, stellt sich aber die Frage wie das Steuersubstrat zu verteilen ist, wenn mehrere Staaten auf denselben Steuergegenstand zugreifen können. Wenn Gewinne von einem Konzern in mehreren Ländern erwirtschaftet werden, bedarf es Regeln, wie die Gewinne konkret auf die einzelnen Staaten aufgeteilt werden sollen. Dabei wird häufig auf den Wertschöpfungsanteil abgestellt. Lassen Sie mich dies an einem Beispiel erläutern:
Nehmen wir ein Smartphone, zu dem die Idee z.B. in den USA entwickelt worden ist. Die Pläne für die Verwirklichung dieses Geräts werden z.B. in Indien gezeichnet. Die Einzelteile werden in verschiedenen europäischen und asiatischen Staaten hergestellt und das Gerät in China zusammengebaut. Eine Vertriebsgesellschaft in Spanien sorgt für den Vertrieb; das Gerät wird schließlich auf der ganzen Welt verkauft und kostet in Deutschland z.B. 1000 €.
Hier stellt sich die grundsätzliche Frage welcher Anteil der Wertschöpfung in welchem Land erwirtschaftet worden ist. Jeder der beteiligten Staaten möchte natürlich einen möglichst hohen Anteil besteuern. Die USA berufen sich darauf, dass es ohne ihre Idee das Gerät gar nicht geben würde. Die Hersteller der Einzelteile berufen sich darauf, dass diese Teile unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Gerätes darstellen. Die Staaten, in denen das Gerät verkauft wird berufen sich darauf, dass es ohne die Abnehmer das Gerät nicht geben würde. Daher sei der größte Anteil an der Wertschöpfung den Abnehmerstaaten zuzuweisen, weil ohne ihre Marktmacht die Idee wertlos sei.
Hier kommen wir an die Grenze der Steuergerechtigkeit. Zwischen den Staaten gibt es bisher keine allgemein anerkannten Kriterien, nach denen der Gewinn in solchen Fällen aufzuteilen und den einzelnen Staaten zuzuweisen ist. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vermag zwar den Gesamtgewinn eines Wirtschaftsgutes zu definieren; daraus ergibt sich aber nicht wie dieser Gewinn den einzelnen beteiligten Staaten zuzuweisen ist.
Letztendlich dürfte sich hierbei weniger um eine Gerechtigkeitsfrage als eine Machtfrage handeln. Die beteiligten Staaten müssen sich hier über die Aufteilung der Besteuerungsrechte einigen. Ich werde darauf später noch einmal zurückkommen.

Maßnahmen zur Durchsetzung der Steuergerechtigkeit

Das Thema der Steuergerechtigkeit im internationalen Steuerrecht beherrscht seit einigen Jahren die politische Debatte. Bisher hat man insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen versucht, die unterschiedlichen Besteuerungsregime der Staaten aufeinander abzustimmen. Seit einigen Jahren hat man auf internationaler Ebene jedoch auch Maßnahmen ergriffen, um Steuerverkürzung und Steuervermeidung einzudämmen.

Maßnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung durch Steuergestaltung

Der Steuerwettbewerb zwischen den Staaten wird als ein wesentliches Problem der Steuergerechtigkeit gesehen. Daher haben sich die Staaten der OECD und der G20 sowie Schwellen- und Entwicklungsländer zusammengetan, um die internationalen Steuerstandards zu stärken, Regeln für den internationalen Steuerwettbewerb zu setzten und ihre jeweiligen Steuerrechtssysteme besser miteinander zu verzahnen.
Die OECD widmet sich im Auftrag der G20 der Bekämpfung von BEPS (Base Erosion and Profit Shifting = geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne). 2013 wurde ein BEPS-Aktionsplan vereinbart, der die wesentlichen Punkte enthält, mit denen ungerechte Steuervermeidung bekämpft werden soll. Ich will einige Beispiele nennen, wie die OECD und die Mehrheit der Staatengemeinschaft der ungerechtfertigten Gewinnverlagerung entgegenwirken will:
a) Das teilweise erhebliche Steuergefälle der Staaten wird als eine wesentliche Ursache für die Steuervermeidung gesehen. Ziel zahlreicher Steuergestaltungen ist es, Erträge, die in einem Hochsteuerland erzielt werden in einem Land mit niedriger oder gar keiner Besteuerung zu verlagern. Der Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt. Insbesondere Kapital und immaterielle Wirtschaftsgüter werden in Niedrigsteuerländer verlagert. Im unternehmerischen Bereich reagieren die Staaten mit der so genannte Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei werden dem inländischen Steuerpflichtigen die Einkünfte ausländischer Gesellschaften hinzugerechnet, wenn diese zu niedrig oder gar nicht besteuert werden.
b) Gewinnverlagerungen können auch durch überhöhte Fremdfinanzierungen vorgenommen werden. Dabei ergeben sich Spielräume für Gestaltungen, bei denen die steuerliche Bemessungsgrundlage in einem bestimmten Staat gezielt vermindert werden kann. Diesem Problem begegnen die Staaten heute dadurch, dass sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen einschränken, etwa in Abhängigkeit von der Höhe der Erträge des Unternehmens oder von der Höhe der vorhandenen Anlagegüter.
c) Auch die ungeregelte Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern in das niedrigbesteuerte Ausland oder in Ländern mit so genannten Lizenz- und Patentbox führte in der Vergangenheit zu einer erheblichen Verminderung des Steueraufkommens in Hochsteuerländern. Zahlreiche Länder bieten mit Lizenz- oder Patentboxen eine besonders günstige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz- und Patentgebühren an, um damit Gewinne aus anderen Ländern in ihr eigenes Land umzulenken. Im Rahmen des sogenannten BEPS-Projektes haben sich die OECD-Mitglieder und die G 20-Staaten darauf verständigt, dass bei den Lizenzbox nur noch Einnahmen auf der Basis von Patenten und ähnlich geschützten Rechten privilegiert werden dürfen. Außerdem soll eine Lizenzbox nur noch dann in Anspruch genommen werden können wenn in dem jeweiligen Staat eine substantielle Tätigkeit zur Schaffung von Immaterialgütern vorliegt. Lizenzeinnahmen dürfen steuerlich nicht bevorzugt werden, wenn keinerlei Forschungstätigkeit in einem Land ausgeübt wird.
d) Seit jeher bilden die Verrechnungspreise die Grundlage für erhebliche Steuerverlagerungen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Preise, die zwischen verschiedenen Bereichen eines global tätigen Unternehmens oder zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns für innerbetrieblich ausgetauschte Güter und Dienstleistungen berechnet werden. Werden diese Preise zu hoch oder zu niedrig festgesetzt führt dies automatisch zu einer Gewinnverlagerung. Damit die grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zutreffend besteuert werden, gilt der Fremdvergleichsgrundsatz als anerkannter Standard für die Bestimmung der Verrechnungspreise. Das BEPS-Projekt enthält zahlreiche Empfehlungen, um eine missbräuchliche Verwendung von Verrechnungspreisen einzuschränken und sicherzustellen, dass die Besteuerung der Unternehmensgewinne sich im Einklang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen und der daraus folgenden unternehmerischen Wertschöpfung befindet.
e) Außerdem geht es im BEPS-Projekt darum, hybride Gestaltungen einzuschränken, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Schlißlich soll der Abkommensmißbrauch verhindert oder der Betriebsstättenbegriff aktualisiert werden, um eine gerechtere Verteilung des Steueraufkommens sicherzustellen.

Verfahrensrechtliche Maßnahmen

Neben diesen Vereinbarungen zum Inhalt steuerrechtlicher Regelungen der verschiedenen Staaten, haben sich die Staaten auf einen umfangreichen Austausch von Daten geeinigt, um Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen auf die Spur zu kommen.
Bereits im Oktober 2014 haben 51 Staaten auf dem Berliner Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes einen umfangreichen Informationsaustausch über Kapitalkonten beschlossen. Basierend auf dem „OECD Global Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters“, dem sog. Global Standard sollen umfassende Informationen über Kontostände und Kapitalerträge ausländischer Kontoinhaber im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs vorgenommen werden. Inzwischen beteiligen sich über 150 Staaten an diesem Informationsaustausch.
Vor allem in der Europäischen Union ist in den letzten Jahren der Austausch von steuerlich relevanten Daten vorangetrieben worden. In der sogenannten Amtshilferichtlinie ist nicht nur ein automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten geregelt. Außerdem werden zwischen den europäischen Finanzbehörden Vorbescheide und verbindliche Auskünfte gegenüber den Steuerpflichtigen, die sog. Tax Rulings ausgetauscht. Durch das sog. Country-by-Country-Reporting (CbCR) werden multinationale Konzerne verpflichtet, im Rahmen einer länderbezogenen Berichterstattung diverse Finanzzahlen pro Land sowie Informationen zur Wertschöpfungskette an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Schließlich hat die Europäische Kommission am 25. Juni 2018 eine Richtlinie zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle verabschiedet. Danach werden sog. Intermediäre dies sind im Wesentlichen Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, Informationen über bestimmte offenzulegende Steuergestaltungsmodelle an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Diese neuen Meldepflichten sind von den Mitgliedstaaten bis Ende 2019 umzusetzen und gelten ab dem 01.7.2020. Dann müssen die Mitgliedstaaten alle drei Monate Informationen austauschen, und zwar innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen eingegangen sind.
Das deutsche Gesetz zu diesen Anzeigepflichten steht kurz vor der Verabschiedung. Die Steuerberater wenden sich nicht nur gegen den bürokratischen Aufwand, sondern insbesondere auch deswegen gegen die Anzeigepflichten, weil das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten beeinträchtigt wird.
Alleine der umfangreiche Datenaustausch zwischen den vielen beteiligten Finanzverwaltungen, die Probleme des Datenschutzes und die Auswirkungen auf das Steuergeheimnis würden einen eigenen Vortrag rechtfertigen. Ob dieser umfangreiche Datenaustausch letztendlich zu mehr Steuergerechtigkeit führen wird, muss sich erst noch erweisen.

Grundlegende Neuausrichtung der internationalen Besteuerung?
Als besonders ungerecht wird seit vielen Jahren die Besteuerung der Digitalwirtschaft empfunden. Fast allen von Ihnen dürften die Klagen darüber bekannt sein, dass vor allem amerikanische Internetkonzerne wie Google, Apple, Amazon oder Facebook sehr geringe oder überhaupt keine Steuern in den Ländern zahlen, in denen sie präsent sind.

Betriebsstättenbesteuerung

Die Ursache der geringen Besteuerung liegt in der Weltsteuerordnung, wie sie vor 100 Jahren entwickelt worden ist.
Leitgedanke jedes Doppelbesteuerungsabkommens ist die Aufstellung eines sachgemäßen auf Gegenseitigkeit gestellten Systems von Steuerverzichten unter Berücksichtigung der Eigenart der beiden Steuersysteme. Ziel der Verträge ist vom Standpunkt der Steuerpflichtigen: nur einmal Steuer für dasselbe Steuergut (Einkommen, Ertrag, Vermögen, Erbschaft), und vom Standpunkt der beteiligten Staaten: Teilung in das einheitliche Steuergut unter dem Gesichtspunkt staatswirtschaftlichen Ausgleichs; eine Verteilung also, bei der die beiderseitigen Verzichte sich in der großen Summe entsprechen.
Gerade für die Unternehmensbesteuerung spielt die Aufteilung der Besteuerungsrechte eine große Rolle. Die internationale Besteuerung hat daher Wege gesucht, um die Freizügigkeit der Unternehmen mit den staatswirtschaftlichen Notwendigkeiten in Einklang zu bringen. Der beherrschende Grundsatz ist seit den 1920er Jahre derjenige der Betriebsstättenbesteuerung, den der Wegbereiter des internationalen Steuerrechts Herbert Dorn wie folgt beschrieb: Der Gewerbebetrieb darf nur in dem Staat zur Steuer herangezogen werden, indem er eine Betriebsstätte hat. Besitzt der Gewerbebetrieb nur in dem einen Staat eine Betriebsstätte, so darf der andere Staat ihn auch dann nicht besteuern, wenn er zu der Wirtschaft dieses Staates geschäftliche Beziehungen pflegt. Er kann in das fremde Gebiet hinein verkaufen oder von ihm kaufen: Er kann Handlungsreisende in das andere Staatsgebiet entsenden und durch sie oder im Schriftwege Angebote machen oder suchen, Abnehmer erwerben oder sich Bezugsquellen eröffnen. All dies gibt dem Staate in dem das Unternehmen sich so betätigt, kein Recht auf Steuern, solange die wirtschaftliche Betätigung nicht von einer Betriebsstätte im Lande aus erfolgt.

Besteuerung der Digitalwirtschaft

Diese Prinzipien haben über fast 100 Jahre gute Dienste geleistet. Die wirtschaftliche Tätigkeit hat sich aber grundlegend geändert. Unternehmen verdienen heute an Daten und durch die Internetpräsenz, die gleichzeitig den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und Dienstleistungen ohne physische Präsenz erleichtern. So sind einige Unternehmen in mehreren Ländern digital präsent, bieten Verbrauchern dort ihre Leistungen an, schließen Verträge mit ihnen ab und nutzen so umfassend die Infrastruktur und die Institutionen des Rechtsstaates, während sie aus steuerlicher Sicht als nicht präsent gelten.
Die Wertschöpfung digitaler Konzerne findet überall und gleichzeitig statt, ohne dass ein Unternehmen dafür unbedingt einen Sitz in dem Land haben muss, in dem es wirtschaftlich tätig ist. So arbeiten große Digitalunternehmen zum Beispiel mit Software, die in den USA entwickelt wird – die Wertschöpfung findet also in den USA statt und wird dort nach den amerikanischen Steuervorschriften besteuert. Aber viele der amerikanischen Technologiekonzerne wie Facebook oder Google sind auch in der EU sehr aktiv, zum Beispiel bei der Erhebung und Aufbereitung von Daten.
Internationale Besteuerungsrechte betrachten solche Unternehmungen jedoch als „Routineaufgaben“, die nicht Teil der Wertschöpfung sind. Deshalb können Tochtergesellschaften digitaler Unternehmen in der EU häufig nicht besteuert werden. Dabei ist das Verarbeiten von Daten zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells vieler Digitalunternehmen.
Außerdem beruht die Tätigkeit im Bereich der Digitalisierung wesentlich auf immateriellen Wirtschaftsgütern, die nicht an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden sind. Daher haben multinationale Unternehmen die Möglichkeit, über Tochtergesellschaften Gewinne so zu verschieben, dass sie ihre Steuerlast minimieren.
Im Durchschnitt unterliegen digitale Geschäftsmodelle in der Europäischen Union einem effektiven Steuersatz von lediglich 8,5 %, während herkömmliche Unternehmen durchschnittlichen Effektivsteuersätzen von 21 bis 23 % unterliegen (Stand 2017). Dies liegt am Wesen der digitalen Geschäftsmodelle, die in erster Linie auf immateriellen Vermögenswerten beruhen und von steuerlichen Anreizen profitieren.

Lösungsversuche

Inzwischen hat es mehrere Lösungsversuche gegeben, um zu einer gerechten Besteuerung der Digitalwirtschaft zu kommen.
Auf europäischer Ebene wurde z.B. ein Richtlinienvorschlag einer Digital Service Tax vorgelegt, um möglichst schnell die niedrigen Steuerzahlungen amerikanischer Digitalkonzerne im EU-Binnenmarkt in den Griff zu bekommen. Hierzu schlug die Kommission zum einen eine Umsatzsteuerin Höhe von 3 Prozent auf digitale Dienstleistungen großer multinationaler Unternehmen als „Zwischenlösung“ vor.
Diese Vorschläge erweisen sich jedoch als kaum geeignet, die Probleme des internationalen Steuersystems bei der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle wirklich zu lösen. Das liegt im Kern daran, dass sie die Frage, wie und wo digitale Geschäftsmodelle letztendlich Wert schöpfen, nicht beantworten. Exportnationen wie Deutschland befürchteten zudem, dass langfristig Besteuerungsrechte vom Sitzland der Unternehmen in die Absatzmärkte verlagert würden. Es bestehen im Übrigen erhebliche kompetenzrechtliche Probleme, so dass der Vorschlag der Kommission letztendlich im März dieses Jahres scheiterte.

Einseitige Maßnahmen einzelner Länder

Inzwischen haben einige Länder einseitig Digitalsteuern eingeführt.
So hat Frankreich zum 1. Januar dieses Jahres eine Digitalsteuer eingeführt, durch die neben der Umsatzbesteuerung auch die Werbeeinnahmen und der Verkauf persönlicher Daten besteuert werden. Die Digitalsteuer betrifft vor allem die US-amerikanischen Internetkonzerne wie Google, Apple, Facebook und Amazon (allgemein auch als GAFA bezeichnet). Die dreiprozentige Steuer soll bei etwa dreißig zumeist US-amerikanischen Unternehmen erhoben werden, die einen Umsatz von 750 Millionen Euro weltweit und davon mehr als 25 Millionen Euro in Frankreich erzielen.
Da diese Steuer ausschließlich amerikanische Konzerne betrifft, war die Reaktion aus dem Weißen Haus vorhersehbar. Vor zwei Tagen, kurz vor seiner Abreise zum Nato-Gipfel nach London drohte Donald Trump erneut damit, Zölle von bis zu 100 Prozent auf französische Importwaren für die USA im Wert von 2,2 Milliarden Euro zu erheben, wenn Frankreich seine Digitalsteuer nicht zurückzieht.

Diskussion auf OECD-Ebene

Weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit wird jedoch auf internationaler Ebene an einem grundlegenden Umbau der Weltsteuerordnung gearbeitet.
Seit Beginn dieses Jahrs wird unter ungeheurem Druck und mit hohem Tempo an neuen Grundsätzen einer internationalen Besteuerung gearbeitet. Unter der Leitung der OECD widmet man sich den Fragen der Besteuerung der Digitalwirtschaft. Da die Maßnahmen von der Staatengemeinschaft umgesetzt werden sollen, haben die OECD und G20 das „Inclusive Framework on BEPS“ eingerichtet, an dem auch weitere Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen können. Mittlerweile haben sich über 130 Staaten diesem Gremium angeschlossen.
1. Die neue Steuerordnung soll aus zwei zentrale Säulen („Pillars“) bestehen. Pillar I soll neue Regeln für die Zuordnung von Besteuerungsrechten und die Allokation von Gewinnen insbesondere der digitalisierten Unternehmen bestimmen. Für die Zuordnung der Besteuerungsrechte wurden insbesondere drei neu Vorschläge für die Zuordnung von Besteuerungsrechten zur Diskussion gestellt, die von unterschiedlichen Interessen dominiert werden.
Aus dem Kreis der Entwicklungs- und Schwellenländer („G-24“) wurde eine Besteuerung auf der Grundlage einer „significant economic presence“ vorgeschlagen. Nach diesem Konzept entsteht ein Quellenbesteuerungsrecht des Marktstaats, wenn vor Ort mit digitaler Technologie Waren oder Leistungen angeboten werden. Anhaltspunkte für eine wesentliche wirtschaftliche Präsenz können zum Beispiel eine Nutzerbasis mit entsprechenden Daten, die Rechnungsstellung und Zahlung von Leistungen in lokaler Währung, eine Website in lokaler Sprache, die Verantwortung für die finale Zustellung von Waren zum Konsumenten, die Erbringung von Unterstützungsleistungen oder wesentliche Marketing- und Vertriebsaktivitäten sein, um Konsumenten zu akquirieren. Die Zuordnung von Gewinnen von einem solchermaßen definierten Besteuerungsrecht soll anhand einer Zerlegungsmethode („fractional apportionment“) erfolgen, so dass der traditionelle Fremdvergleichsgrundsatz keine Rolle mehr spielen würde. Der Gewinn würde unter Berücksichtigung bestimmter Zerlegungsfaktoren (z.B. Umsatz, Kapital, Wirtschaftsgüter, Anzahl der User) aufgeteilt.
Das Vereinigte Königreich stellte die von digital arbeitenden Unternehmen verwendete „user contribution“ als Anknüpfungspunkt der Besteuerung in den Vordergrund. Dieser Vorschlag sieht ein Quellenbesteuerungsrecht vor, wenn im Marktstaat Nutzer digitale Leistungen in Anspruch nehmen oder an einem digitalen Geschäftsmodell partizipieren. Dies lässt sich insbesondere bei der Nutzung sozialer Netzwerke, von Suchmaschinen oder digitalen Marktplätzen realisieren.
Die Vereinigten Staaten setzten auf die Idee einer Besteuerung nach Maßgabe von „marketing intangibles“ (immaterielle Marketingwerte), die innerhalb und außerhalb der digitalen Wirtschaft den jeweiligen Kundenmarkt erschließen. Dieser Vorschlag sieht ein Quellenbesteuerungsrecht des Marktstaats vor, wenn vor Ort immaterielle Marketingwerte existieren. Diese können sich auf eine Marke oder einen Kundenstamm, Kundenlisten oder Kundenbeziehungen beziehen. Infolgedessen ist der Anwendungsbereich dieses Konzepts deutlich weiter, als derjenige der „user participation“. Dieser Vorschlag ist nicht auf digitale Geschäftsmodelle beschränkt, sondern betrifft letztlich alle Formen einer unternehmerischen Tätigkeit. Die Zuordnung von Gewinnen zu den „marketing intangibles“ könnte traditionell nach dem Fremdvergleichsgrundsatz oder einer Gewinnaufteilungsmethode erfolgen.
Die Säule II (Pillar II) dient dazu, die Nicht- oder Niedrigbesteuerung internationaler Unternehmensgewinne zu bekämpfen, indem eine grenzüberschreitende Mindestbesteuerung eingeführt wird. Insbesondere Bundesfinanzminister Olaf Scholz wirbt in der Öffentlichkeit mit der Mindestbesteuerung, die eine Verlagerung von Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer verhindern soll, indem Ansässigkeits- und Quellenstaaten das Recht erhalten, niedrig besteuerte Gewinne mit einem Mindestsatz zu besteuern.
Die Verhandlungen sollen im Rahmen der G20-Präsidentschaft von Deutschland im kommenden Jahr abgeschlossen werden. Um die Auffassungen der Betroffenen zu berücksichtigen wurden bereits zwei Consultation Documents erstellt, zu dem eine ungewöhnlich hohe Zahl an Eingaben aus Kreisen der Wirtschaft, der Beraterschaft, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft eingingen und die zuletzt im November in Paris diskutiert wurden.
2. Die genauere Darstellung dieser Entwicklungen würde den Rahmen dieses Vortrages deutlich sprengen. Ich will daher nur auf ein paar Probleme hinweisen, die sich auf die auf Deutschland und deutsche Unternehmen auswirken können.
Zum einen hat sich gezeigt, dass eine Beschränkung der Regeln für die Zuordnung von Besteuerungsrechten und die Allokation von Gewinnen nicht auf Unternehmen der Digitalwirtschaft beschränken lässt. Digitalisierung erweist sich heute als Bestandteil jeden modernen Wirtschaftens, das von rein digitalen Leistungen (etwa der Plattformökonomie, der Suchmaschinen oder der sozialen Netzwerke) über Kombinationen aus physischen und digitalen Angeboten (namentlich im Online-Handel) bis zu internetgestützten klassischen Gütern und Dienstleistungen reicht („Internet der Dinge“).
Das bedeutet gleichzeitig, dass es zu einer fundamentalen Veränderung in der Zuordnung der Besteuerungsrechte kommen wird. Daher wird unter Fachleuten auch von der Neuordnung einer Weltsteuerordnung gesprochen.
Die grundsätzliche Neujustierung des internationalen Steuerrechts wird höchstwahrscheinlich zu einer deutlich höheren Beteiligung von Marktstaaten am Residualgewinn internationaler Unternehmen führen. Die derzeit diskutierten Modelle führen alle dazu, dass ein höherer Anteil der Wertschöpfung eines Unternehmens in den Abnehmerstaaten und damit in den Marktstaaten besteuert werden wird.
Die Auswirkungen auf die Unternehmen und auf den Steuerstandort Deutschland lassen sich heute noch nicht absehen. Die OECD beziffert den Verlust an Steuereinnahmen von Deutschland mit weniger al 10 Milliarden Euro, während andere Schätzungen zu sehr viel höheren Verlusten des deutschen Steueraufkommens führen. Ausgeschlossen ist jedenfalls, dass sich diese Verhandlungen im Ergebnis positiv auf das Steueraufkommen Deutschlands auswirken werden. Eine neue Weltsteuerordnung wird damit unweigerlich zur Verminderung des Steueraufkommens in Deutschland führen.
Auch besteht bei einer vollständigen Neuordnung der Zugriffsrechte in der internationalen Besteuerung die erhöhte Gefahr einer Doppelbesteuerung. Um dies zu vermeiden müssen die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen an die neue Situation angepasst werden. Bei über 3000 Doppelbesteuerungsabkommen weltweit und über 90 Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland eine Herkulesaufgabe. Dass die damit verbundenen Verhandlungen immer zugunsten von Deutschland ausgehen, darf bezweifelt werden.
Schließlich zeigen die bisherigen Diskussionen über die Vorschläge der OECD und des Inclusive Framework, dass die Neuordnung der Besteuerungsrechte kompliziert und streitanfällig werden wird. Es werden viele neue Begrifflichkeiten eingeführt, die sich im Laufe der Zeit erst mit Leben erfüllt werden müssen. Außerdem treten die neuen Besteuerungsregeln zunächst neben die bisherige Steuerordnung, was zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird. Die ersten Beiträge in der Fachliteratur zu den Vorschlägen der OECD zeigen zudem, dass es viele komplexe Fragen gibt, die in neuen Steuervorschriften zu beantworten sind.
Die Idee einer Mindestbesteuerung ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu begrüßen. Wer sich aber mit den bisherigen Diskussionsgrundlagen beschäftigt sieht aber auch hier, dass die bisherigen Konzepte außerordentlich komplex sind und einen hohen Aufwand für die beteiligten Unternehmen bedeuten.

Zusammenfassung

In den letzten Jahren wird viel über die Steuergerechtigkeit im internationalen Kontext gesprochen. Die Diskussion in der Öffentlichkeit wird von Einzelfällen dominiert, die Verwerfungen und Ungerechtigkeiten in der internationalen Besteuerung plakativ hervorheben. Gleichzeitig zeigt sich, dass die bestehende Ordnung des internationalen Steuerrechts insbesondere nicht auf die Digitalisierung und die damit verbundene Veränderung der Wertschöpfung internationaler Konzerne vorbereitet ist.

Wer in diesem Zusammenhang Steuergerechtigkeit fordert, muss zunächst die Maßstäbe für eine gerechte und faire Weltsteuerordnung formulieren. Dabei hat sich gezeigt, dass zwar das Verbot der Doppelbesteuerung, die Verhinderung der Nichtbesteuerung global tätiger Unternehmen und die Vermeidung unfairer Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer ohne wirtschaftliche Präsenz und Aktivität den Grundsätzen eines fairen und gerechten Ausgleich der Besteuerungsinteressen verschiedener Staaten entspricht. Darüber hinaus gibt es jedoch bisher keine klaren Maßstäbe für die gerechte Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten. Die aktuelle Diskussion über eine neue Weltsteuerordnung zeigt aber, dass die Abnehmerstaaten oder Marktstaaten in Zukunft einen deutlich höheren Anteil am Steueraufkommen insbesondere im Bereich der digitalisierten Wirtschaft fordern. Deutschland muss damit rechnen, dass es als Folge dieser Diskussion an Steueraufkommen verlieren wird. Einfacher wird das Steuerrecht in Folge dieser Entwicklungen nicht.

Vielen Dank!

Hans-Hermann Ahlers
Geschäftsführer
OSPIG GmbH & Co. KG, Bremen

Jürg Ahrens
Wirtschaftsmediator
Ritterhude

Heike Ahrens-Kulenkampff
Rechtsanwältin und Notarin
Rechtsanwälte Blaum, Dettmers & Rabstein,
Bremen

Prof. Dr. Wiebke Ahrndt
Direktorin
Überseemuseum Bremen

Dieter Ammer
Geschäftsführender Gesellschafter
AMMER ! PARTNERS, Hamburg

Thomas Armerding
Vorsitzender des Vorstandes
Hansa-Flex AG, Bremen

Joachim Bade
Geschäftsführer
Shop2Ship LLC, Miami

Axel Bartsch
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Oldenburgische Landesbank AG

Markus Bauer
Verkaufsleiter
Mercedes-Benz Vertrieb PKW GmbH –
Niederlassung Bremen

Frank Baumann
Geschäftsführer Sport
Werder Bremen GmbH & Co. KG aA, Bremen

Erika Becker
Geschäftsführerin
BREPARK GmbH, Bremen

Volker Bischoff
CFO
CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, Bremen

Ludwig Blomeyer-Bartenstein
Mitglied der Geschäftsleitung
Deutsche Bank AG, Bremen

Wilhelm von Boddien
Geschäftsführer
Förderverein Berliner Schloß e.V., Hamburg
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Matthias Böhm
Geschäftsleitung
Lampe & Schwartze KG, Bremen

Klaas Borchert
Rechtsanwalt und Steuerberater
Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte PartG
mbB, Hamburg

Edda Bosse
Präsidentin
Bremische Evangelische Kirche

Tilo Brandis
Geschäftsführer
Pintsch GmbH, Dinslaken

Kapitän zur See Nils Brandt
Kommandant
Gorch Fock

Dr. Jörg Bremer
Korrespondent
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Berlin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium

Marco Bremermann
Pers. haftender Gesellschafter
Müller & Bremermann GmbH, Bremen

Dr. Thomas Brinkmann, LL.M. (Tulane)
Rechtsanwalt u. Notar
Dr. Schackow & Partner – Rechtsanwälte und
Notare, Bremen
Sprecher ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Dr. Gregor Broschinski
Mitglied des Vorstandes
Sparkasse Düren, Düren
Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats PATRIZIA
GrundInvest, Augsburg

Ulf Brothuhn
Vorstand
Bremische Volksbank eG, Bremen

Dr. Kai Brüggemann
Präsident
Industrie-Club Bremen e.V., Bremen

Honorarkonsul Stephan Bührich
Geschäftsführender Gesellschafter
WOB Timber GmbH, Hamburg
Honorarkonsul der Republik Ghana

Olaf Buske
Partner
KPMG AG, Bremen

Prof. Rainer Camphausen
Bremen

Matthias Claussen
Partner
C. Melchers GmbH & Co. KG, Bremen

Dipl.-Kfm. Heiner Dettmer
Geschäftsführender Gesellschafter
Dettmer Group KG, Bremen

Torsten Dittmar
Geschäftsführer
Brockmann Klima GmbH, Dresden

Matthias Ditzen-Blanke
Geschäftsführer – Verlagsleiter
Nordsee-Zeitung GmbH, Bremerhaven

Joachim Döpp
Mitglied des Vorstands
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Oberst Hans Peter Dorfmüller
Kommandeur Landeskommando Bremen
Scharnhorst-Kaserne, Bremen

Inga Dransfeld-Haase
Personalleiterin
Nordzucker AG, Braunschweig
Präsidentin Bundesverband der Personalmanager (BPM)

Frank Dreeke
Vorsitzender des Vorstands
BLG Logistics Group AG & Co. KG, Bremen

Thomas C. W. Drewes
Unternehmer
Bremen

Dipl.-Kfm. Arnd Dunse
Geschäftsführer
Dettmer Group KG, Bremen

Andrea Eck
Mitglied des Vorstands
BLG Logistics Group AG & Co. KG, Bremen

Hermann Eden
Geschäftsführender Gesellschafter
Marlow Navigation Co. Ltd., Limassol, Cyprus

Albrecht Edzard
Geschäftsführer
Edzard, Franke & Co., Bremen

Prof. Dr. Konrad Elmshäuser
Leitender Direktor
Staatsarchiv Bremen

Prof. Dr. Jörn Elsner
Dermatologe
Hautarztpraxis Professor Elsner, Bremen

Harald Emigholz
ehem. Sprecher der Geschäftsleitung
Emigholz GmbH, Bremen
Präsident des Bremer Stiftungshauses

Hans-Christoph Erling
Geschäftsführer
Roland Mills United GmbH & Co. KG, Bremen

Jürgen Fitschen
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Bank Stiftung, Frankfurt am Main
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Dr. Matthias Fonger
Hauptgeschäftsführer und I. Syndikus
Handelskammer Bremen

Christian Freese
Geschäftsführer
G. Theodor Freese GmbH & Co. KG, Bremen

Stephan M. Friedrich
Geschäftsführer
Lürssen Industrie Beteiligungen GmbH & Co. KG,
Bremen

Dr. Hans-Georg Friedrichs
Rechtsanwalt
Bremen

Horst-Otto Gerberding
Vorstand
Courage! Die Gerberding Stiftung, Holzminden

Ulf Giebel
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Seghorn AG, Bremen
Ehrenpräsident Bundesverband Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V., Berlin

Dipl.-Betriebswirt Martin Gömöry
Geschäftsführung
EIL Euro-Industrie-Leasing GmbH & Co. KG,
Bremen

Markus Götting
Steuerberater
Nanu-Nana Einkaufs- und
Verwaltungsgesellschaft mbH, Oldenburg

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
Partner
Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer
Steuerberater Rechtsanwälte, Bremen

André Grobien
geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Ältester, Compagnie der Schwarzen Häupter aus
Riga

Michael Gröger
Leiter der Niederlassung
Bethmann Bank AG – Niederlassung Bremen,
Bremen

Dr. Detlev G. Gross, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Schackow & Partner – Rechtsanwälte und
Notare, Bremen

Tim Großmann
Parkdirektor
Bürgerpark Bremen

Ronald von Grundherr
Grundherr Golfmanagement, Bremen

Prof. Dr. Christoph Grunenberg
Direktor
Kunsthalle Bremen

Senator a.D. Martin Günthner, MdBB
Abgeordneter
Bremische Bürgerschaft, Bremen

Prof. Dr. Herwig Guratzsch
Hamburg
ehem. Direktor Stiftung Schleswig-Holsteinische
Landesmuseen, Schleswig
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium

Dr. Robert Gutsche
CFO
IFA Holding GmbH, Haldensleben

Tobias Haas
Rechtsanwalt/Notar/Partner
Dr. Schackow & Partner – Rechtsanwälte und
Notare, Bremen

Klaus Baron von Hahn
Präsident
Verband der baltischen Ritterschaften, Ottersberg

Hendrik Harms
Bremen

Honorarkonsul Peter Harren
Geschäftsführender Gesellschafter
Harren Shipping Group & Co. KG, Bremen
Honorarkonsul von Jamaika

Jan Peter Hartmann, CFA
Direktor
LGT Bank AG, Vaduz

Dipl.-Ing. Harm Haslob
Architekt
Haslob, Kruse & Partner, Bremen

Dr. Peter Haßkamp
Bremen
Mitglied des Beirates, Signa Holding GmbH,
Wien
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium

Thomas Haukje
Geschäftsführender Gesellschafter
Nordwest Assekuranzmakler GmbH & Co. KG,
Bremen

Dr. Rainer Hermann
Middle East Editor
Frankfurter Allgemeiner Zeitung, Frankfurt

Olaf Hermes
Mitglied des Vorstandes
swb AG, Bremen

Philip W. Herwig
Geschäftsführender Gesellschafter
Röhlig Logistics GmbH & Co. KG, Bremen

Staatsrat a.D. Dr. Heiner Heseler
Geschäftsführer
Initiative Stadtbremischer Häfen (ISH), Bremen

Joachim Hoepp
Geschäftsführer
Nanu-Nana Einkaufs- und
Verwaltungsgesellschaft mbH, Oldenburg

Andreas Hoetzel
Leiter Unternehmenskommunikation
BLG Logistics Group AG & Co. KG, Bremen

Lutz Hoffmann
Präsident
Finanzgericht Bremen, Bremen
Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der
Präsidentinnen und Präsidenten der
Finanzgerichte

Jochen Holdmann
Vizepräsident
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser,
Gärten und Seen, München

Kai-Uwe Hollweg
Mitglied des Beirates
Cordes & Graefe KG, Bremen

Cornelia Holsten
Direktorin
Bremische Landesmediananstalt, Bremen

Christoph Holtkemper
Geschäftsführender Gesellschafter
ROLAND Umschlagsgesellschaft für
kombinierten Güterverkehr mbH & Co. KG,
Bremen
Mitglied des Aufsichtsrates Seghorn AG, Bremen

Reiner Holznagel
Präsident
Bund der Steuerzahler Deutschland, Berlin

Anke van Hove
Präsidentin
Oberlandesgericht Oldenburg

Dr. Stephanie Jacobs
Direktorin
Buch- und Schriftmuseum Leipzig

Peter Jasching
Geschäftsführender Gesellschafter
OSPIG GmbH & Co. KG, Bremen

Harry Jasching-Oechsin
Geschäftsführer
OSPIG GmbH & Co. KG, Bremen

Dr. Marc Jochims
Leiter Wealth Management
Oldenburgische Landesbank AG, Hamburg

Horst Jürgens
Geschäftsführer
Omnilab Laborzentrum GmbH & Co. KG, Bremen

Christopher Kalvelage
Geschäftsführer
Heidemark GmbH, Ahlhorn

Generalleutnant a.D. Roland Kather
Berlin
ehem. deutscher Militärischer Vertreter bei der
NATO und der Europäischen Union

Carl Kau
Ipontix Corporate Finance GmbH, Bremen
Mitglied des Vorstandes Bund der Steuerzahler
Niedersachsen und Bremen e.V.

Prof. Dr. Sunhild Kleingärtner
Geschäftsführende Direktorin
Deutsches Schiffahrtsmuseum (DSM),
Bremerhaven

Dipl.-Kfm. Hubertus von Klinggräff
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Hamburg

Dr. Martin Klinkhammer
Managing Director
Deutsche Bank AG, Bremen

Arndt Klippgen
Geschäftsführer
Stiftung der Hamburger Kunstsammlungen,
Hamburg

Dr. Christoph B. Klosterkemper
Geschäftsführender Gesellschafter
Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG,
Bremen

Burkhard Klüver
Partner, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für
Steuerrecht
Ahlers & Vogel PartG mbB, Bremen

Dr. Peer Koch
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte von Einem & Partner, Bremen
Landesgeschäftsführer DSW e. V.

Axel Könemann
Vertriebsdirektor
Daimler AG, Mercedes-Benz Vertriebsdirektion
NFZ Nord, Reinfeld/Wesenberg

Pranjal Kothari
Generalbevollmächtigter
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Rebecca K. Kreuzgrabe
Rechtsanwältin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘,
Bremer Tabak-Collegium

Karl-Josef Krötz
Ratskellermeister
Bremer Ratskeller GmbH, Bremen

Dr. Wilhelm Krull
Generalsekretär
Volkswagen-Stiftung, Hannover

Dr. Sebastian Kühl
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Huth, Dietrich, Hahn, Hamburg

Uwe Kuhmann
Rechtsanwalt
Kuhmann Insolvenzverwaltung GmbH, Bremen

Dr. Mayk-Tammo Kunz
Facharzt für HNO Heilkunde
Bremen

Otto Lamotte
Geschäftsführender Gesellschafter
Henry Lamotte Oils GmbH, Bremen
Vorsitzender des Aufsichtsrates Sparkasse
Bremen AG

Hans-Dieter Lampe
Geschäftsführender Gesellschafter
Handelsgesellschaft Frantz Kragh GmbH, Bremen
Generalbevollmächtigter und Mitglied ‚Kleines
Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Dipl.-Ing. Philipp Lehnert
Managing Director
Vector Foiltec Holding GmbH, Bremen

Dr. Stefan Lehnert
Gesellschafter
Vector Foiltec Holding GmbH, Bremen

Thomas Lemke
Rechtsanwalt
Sozietät Kramer – Lemke – Wilken, Oldenburg

Prof. Dr. Gerhard P. Lenz
Sternklinik, Bremen

Christian Leopold
Geschäftsführer
CHS Container Handel GmbH, Bremen

Markus Lesser
Vorstand
PNE AG, Cuxhaven

Dr. Claus Liesner
Geschäftsführender Gesellschafter
AMC Asset Management Consulting GmbH,
Hamburg

Dr. Gernot Lingens
Twistringen

Joachim Linnemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Justus Grosse GmbH, Bremen
Präsident Bürgerparkverein, Bremen

Barbara Lison
Leitende Direktorin
Stadtbibliothek Bremen

Volker Looman
Finanzanalytiker
Berlin

Prof. Dr. Karin Luckey
Rektorin
Hochschule Bremen

Christian Lürßen
Geschäftsführer
F.-O. Lürßen Baumschulen GmbH & Co. KG,
Beverstedt

Dipl.-Kfm. Jens Lütjen
Geschäftsführender Gesellschafter
Robert C. Spies KG, Bremen

Florian A. Märtens
Geschäftsführender Gesellschafter
Miditec Datensysteme GmbH, Bremen

Wolf-Christian Maßner
Niederlassungsleiter
Bankhaus Neelmeyer – Niederlassung der OLB,
Bremen

Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Präsident
Bundesfinanzhof, München
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Dr. Christopher Mellinghoff
Oberarzt
Klinikum Bremen-Mitte

Markus A. Menjacki
Prokurist
WWB Weser-Wohnbau Holding GmbH & Co. KG,
Bremen

Carsten Meyer-Heder, MdBB
Geschäftsführender Gesellschafter
Team neusta GmbH, Bremen

Dr. Harm Meyer-Stiens
Abteilungsdirektor FZ – Versicherungstechnik
und Zentralfunktion ÖVB-Versicherungen, Bremen

Thomas Meyer-Vierow
Direktor
Bremische Volksbank e.G., Bremen

Richard G. Minor, LL.M.
Senior Counsel
Womble Bond Dickinson (US) LLP, Raleigh, NC

Ministerialrat Dr. Rolf Möhlenbrock
Leiter der Steuerabteilung
Bundesministerium für Finanzen, Berlin

Leopold Muhle
Prokurist
Gebrüder Krose GmbH & Co. KG, Bremen

David Müller
Geschäftsführer
Club zur Vahr Bremen e.V., Bremen

Jörg Müller-Arnecke
Geschäftsführender Gesellschafter
Canvas Solutions GmbH, Bremen

Dipl.-Ing. Jochen Münnich
Wangen
ehem. Geschäftsführer der Hermann-Reemtsma-
Stiftung

Cornelius Neumann-Redlin
Hauptgeschäftsführer
Die Unternehmensverbände im Lande Bremen
e.V.

Achim Neuse
Geschäftsführer
Galerie Neuse Kunsthandel GmbH, Bremen

Uwe Niederprüm
Pers. haftender Gesellschafter
Cordes & Graefe KG, Bremen

Sabine Niemeyer
Mitglied der Geschäftsleitung
Deutsche Bank AG, Bremen

Dipl.-Kfm. Andreas Niemeyer
Geschäftsführer
Dettmer Group KG, Bremen

Andreas Noodt
Gesellschafter, WP/StB
FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen

Lutz Oelsner
ehem. Vorsitzender des Vorstands
Gestra AG, Bremen
Präsident der Unternehmensverbände im Lande
Bremen e.V.

Gert Overbeck
Rechtsanwalt und Notar a.D.
Bremen

Per Hornung Pedersen
Vorsitzender des Aufsichtsrates
PNE AG, Cuxhaven

Honorarkonsul Lutz H. Peper
Geschäftsführender Gesellschafter
Peper & Söhne GmbH, Bremen
Honorarkonsul der Republik Lettland

Martin Philippi
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Hamburg

Dipl.-Ing. Alexander von Plato
Geschäftsführer
Vossloh Rail Maintenance GmbH, Hamburg

Dr. Dirk Plump
Geschäftsführender Gesellschafter
W. Tiemann GmbH & Co. KG, Bremen

Timo Poppe
Vorstand Infrastruktur und Finanzen
swb AG, Bremen

Christian Pricelius
Wirtschaftsredakteur
Deutsche Welle, Berlin

Frank Reiners
BDO ARBICON GmbH & Co. KG, Oldenburg

Constanze Reuscher
Journalistin
Rom

Dr. Andreas Richter
P+P Pöllath + Partner, Berlin

Dr. Hubertus Riedel
Facharzt für Innere Medizin, Bremen

Prof. Dr.-Ing. Peter Ritzenhoff
Rektor
Hochschule Bremerhaven, Bremerhaven

Jürgen Roggemann
Gesellschafter
Enno Roggemann GmbH & Co., Bremen

Wolfgang von Rohden
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Coca-Cola European Partners Deutschland
GmbH

Bürgermeister a.D. Thomas Röwekamp, MdBB
Rechtsanwalt
Vorsitzender der CDU-Fraktion in der
Bremischen Bürgerschaft

Alexander Ruddat
Geschäftsführender Gesellschafter
Ruddat Grundbesitz GmbH & Co. KG, Bremen

Johannes Rump
Geschäftsführer
Oventrop GmbH & Co.KG, Olsberg

Stephan von Rundstedt
Geschäftsführender Gesellschafter
Bock Bio Science GmbH, Bremen

Alexander Ruoff
Vorstand Vertrieb (COO)
CTS EVENTIM AG, Bremen

Thomas Rust
Managing Director
Breko GmbH, Bremen

Dr. Anke Sahlén
Co-Head Wealth Management Germany
Deutsche Bank AG, Frankfurt

Dirk Sänger
Geschäftsführender Gesellschafter
C. Melchers GmbH & Co. KG, Bremen

Senator E.h. Prof. Dr. h.c. mult.
Klaus Gerhard Saur
München
ehem. Geschäftsf. Gesellschafter Walter de
Gruyter GmbH Verlag, Berlin
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Nikolaus Schadeck
Partner
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Bremen

Dr. Thomas E. Schmidt
Redakteur
DIE ZEIT, Berlin

Bernd Schmielau
persönlich haftender Gesellschafter
H. Siedentopf (GmbH & Co. KG), Bremen

Dr. h.c. André Schmitz
Vorsitzender des Vorstandes
Schwarzkopf-Stiftung, Berlin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Hans-Joachim Schnitger
Geschäftsführender Gesellschafter
Karl Geuther & Co. Holding GmbH & Co. KG,
Bremen

Manfred Schoenbach
Geschäftsführer
Newport GmbH, Hamburg

Marc Schopf
Geschäftsführer
Danmarc Invest GmbH, Bremen

Bernd Schreiber
Präsident
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser,
Gärten und Seen, München

Klaus-Peter Schulenberg
Vorsitzender des Vorstandes
CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, Bremen

Dr. Dankwart von Schultzendorff
Geschäftsführender Gesellschafter
Maurice Consult, Hamburg

Michael F. Schütte
Geschäftsführer
Joh. Gottfr. Schütte GmbH, Bremen

Ulrich Schütte
Ulrich Schütte Consulting, Hamburg

Dr. Uwe Schwichtenberg
Hautarzt und Allergologe
Bremen

Senator Otto A. Schwimmbeck
Vorstand
OAS AG, Bremen

Kai Seefried, MdL
Abgeordneter des Nds. Landtages/
Generalsekretär der
CDU in Niedersachsen

Dr. Thomas C. Sittel
Partner/Financial Advisory
Deloitte GmbH, München

Prof. Dr. Georg Skalecki
Landeskonservator
Landesamt für Denkmalpflege, Bremen

Dr. Josef Sommer
Steuerberater
Dr. H. Kessler & Partner, Bremen

Dr. Hansjörg Späh
Facharzt für Orthopädie
Bremen

Rolf Specht
Geschäftsführender Gesellschafter
Residenz-Gruppe Bremen, Bremen

Honorarkonsul Hans-Christian Specht
Geschäftsführender Gesellschafter
Ipsen Logistics GmbH, Bremen
Norwegischer Honorarkonsul in Bremen

Dr. habil. Birgit Spießhofer
M.C.J. (New York Univ.)
Rechtsanwältin, Dentons Europe LLP, Berlin
Privatdozentin, Universität Bremen

Ralf Stapp
Mitglied der Geschäftsführung
Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremen

Prof. Dr. Heiko Staroßom
Mitglied des Vorstands
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Dr. Bernhard Stecker
Propst
Katholische Gemeinde St. Johann zu Bremen

Max F. Stegemann
Mitglied des Vorstands
Minerva Versicherungs-AG, Bremen

Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann,
MdB
Mitglied des FDP-Bundesvorstandes
Deutscher Bundestag, Berlin
Verteidigungspolitische Sprecherin der FDPFraktion

Cornelius Strangemann
Geschäftsführer
Lestra Kaufhaus GmbH, Bremen

Georg Strangemann
Geschäftsführender Gesellschafter
MLC Firmengruppe, Bremen

Jochen Thater
Geschäftsführender Gesellschafter
Lücking Ziegeleien, Betonwerke, Warburg-
Bonenburg

Prof. Dr. Michael Thimann
Professor
Georg-August-Universität – Kunstgeschichtliches
Seminar und Kunstsammlung, Göttingen

Marcus Trentmann
Rechtsanwalt und Notar
Trentmann PartGmbB, Bremen

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Joachim Treusch
President Emeritus
Jacobs University Bremen, Bremen
Vorstandsvorsitzender Wilhelm und Else
Heraeus-Stiftung
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Dr. Thomas Ull
Manager im Bereich Assurance Accounting
Services
PricewaterhouseCoopers AG, Bremen

Bernd Ullrich
Leiter Firmenkunden
NORD/LB, Bremen

Dr. Peter Ulrich
ehem. Domprediger
Bremen

Hans Georg Vassmer
Bremen

Christian Veit
Regionalvorstand
NORD/LB, Bremen

Michael Vinnen
Geschäftsführender Gesellschafter
Reederei F.A. Vinnen & Co. (GmbH & Co. KG),
Bremen
Vorsitzender des Bremer Reedervereins e.V.

Dr. Michael Vulpius
Geschäftsführer
BeNEX GmbH, Hamburg

Christoph Weiss, MdBB
Geschäftsführender Gesellschafter
BEGO GmbH & Co. KG, Bremen
Mitglied der Bremischen Bürgerschaft

Berthold Welling
Geschäftsführer
Verband der Chemischen Industrie e.V., Berlin

Dr. Patrick Wendisch
Geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Präsident der Eiswette von 1829
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Thomas Werner
persönlich haftender Gesellschafter
Cordes & Graefe KG, Bremen

Bernd Westermeyer
Geschäftsführer, Gesamtleiter
Schule Schloss Salem gemeinnützige
Betriebsgesellschaft mbH, Salem

General a.D. Volker Wieker
Generalinspekteur der Bundeswehr a.D.
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-
Collegium

Rainer Wilke
Rechtsanwalt/Partner
Latham & Watkins LLP, Düsseldorf

Dr. Michael Winkler
Geschäftsführer
Hella Fahrzeugkomponenten GmbH, Bremen

Dr. Wolfgang Winkler
Facharzt für Urologie
Bremen

Lencke Wischhusen, MdBB
Vorsitzende
FDP-Fraktion Bremen

Martin Wüller
Vorstand
Seghorn AG, Bremen

Kurt Zech
Geschäftsführender Gesellschafter
Zech Group GmbH, Bremen