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165. Zusammenkunft am 5. Juni 2008 im Rechtstädtischen Rathaus und Artushof in Danzig/Gdansk

Sprecher des Collegiums

Dr. Konrad Adam

Vortrag in der Collegiumsrunde

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Andrzej Zoll

Thema

„Sicherheit und Freiheit – im Kontext mit den Grundwerten der europäischen Verfassung“

165. Zusammenkunft am 5. Juni 2008 im Rechtstädtischen Rathaus und Artushof in Danzig/Gdansk

Begrüßung – Dr. Konrad Adam

Meine Herren,
ich begrüße Sie namens des Bremer Tabak-Collegiums im Rathaus der alten und ehrwürdigen Stadt Danzig. Viele von Ihnen werden eine weite Reise hinter sich gebracht haben, um von der einen in die andere Hansestadt, von Bremen also nach Danzig zu gelangen. Den Weg haben Sie zwar schneller geschafft als Ihre Vorgänger, die reisenden Kaufleute der Hanse; dafür wird der Abend freilich umso länger. Jeder Fortschritt hat eben seinen Preis. Aber der Preis lohnt. Er lohnt erst recht, wenn Sie sich dazu entschlossen haben sollten, etwas früher zu kommen oder etwas länger zu bleiben, um die Stadt Danzig und ihre wechselvolle Geschichte aus eigener Anschauung
näher kennen zu lernen.

Wie wenige Städte ist Danzig ein Ort, an dem die Geschichte ihre Spuren hinterlassen hat, gute und böse. Überall werden sie auf die Reste einer Vergangenheit stoßen, deren erhebende und bedrückende Züge eng miteinander verflochten, oft kaum voneinander zu trennen sind. Wer kann und mag, sollte auf dem kurzen Weg vom Rathaus in den Artushof die Gelegenheit nutzen und einen Blick auf die Zeugnisse der Kriegszerstörung werfen, die in den Räumen gleich nebenan zu sehen sind. Sie lassen ahnen, was der Zweite Weltkrieg für diese Stadt bedeutet hat.

Sie lassen aber auch die bewundernswürdige Leistung ermessen, die die Bewohner Danzigs vollbrachten, als sie die kriegszerstörte Stadt in ihren alten Formen neu erstehen liessen. Ganz insgeheim mag sich der eine oder andere dann auch fragen, was wohl aus Danzig geworden wäre, wenn es zum Wiederaufbau einem deutschen Stadtbaurat in die Hände gefallen wäre.
Als Deutsche und Europäer haben wir allerdings noch einen zweiten Grund zur Dankbarkeit gegen die Stadt Danzig. Denn so, wie der Weltkrieg im Jahre 1939 hier in Danzig mit der Beschießung der Westerplatte begonnen hatte, ist er gut vierzig Jahre später hier in Danzig auch wieder zu Ende gegangen; Anfang und Ende liegen nicht nur räumlich, sondern auch ursächlich eng beieinander. Ich denke an den opferreichen Widerstand, den die Danziger Werftarbeiter mehr als nur einmal gegen die andere, die östliche Form der Gewaltherrschaft geleistet haben, und an ihren späten, teuer erkauften Erfolg, die Gründung der Solidarnosc im Jahre 1980. Wenn nicht das Ende, hat dieser Akt des Aufbegehrens aber doch den Anfang vom Ende jener Macht bedeutet, die von Befreiung sprach, als sie die eine Form der Diktatur durch eine andere ersetzte. Was sie Befreiung nannte, erwies sich als die Vorstufe der Sklaverei. Weshalb man sich vor der Befreiung und den Befreiern hüten sollte.
Welcher Tyrann hat schon darauf verzichtet, sich als Befreier aufzuspielen, wenn er daran ging, die Spuren der Freiheit zu tilgen? Die Lehre aus solchen Erfahrungen besteht in der Erkenntnis, dass die Antwort auf Unterdrückung eben nicht Befreiung heißt – Befreiung von was und Befreiung für was? -, sondern Freiheit.

Über einem Türsturz hier im Rathaus las ich das lateinische Motto: Pro lege, pro grege militemus, zu Deutsch: Für das Gesetz und für die Herde wollen wir streiten. Streiten, wie gesagt, nicht etwa kämpfen: das lateinische Wort militare bedeutet ja nicht nur den Kampf mit der Waffe in der Hand, sondern soviel wie: Seinen Dienst tun, seine Pflicht erfüllen, seinen Einsatz leisten, gleich wo.
Den ersten Teil des Mottos, die militia pro lege, den Eintritt für Gesetz und Recht, wird im Verlauf des Abends Herr Professor Zoll erfüllen, den ich in Ihrer aller Namen herzlich Willkommen heiße. Den zweitenTeil, die militia pro grege, den Einsatz für das Volk, leistet seit Jahr und Tag unser Hausherr, der Stadtpräsident Pawel Adamowicz.
Ihn darf ich bitten, mit mir zusammen den Abend in hergebrachter Form zu eröffnen, mit dem Löffeltrunk. Er verlangt von uns nur wenige Worte, die allerdings in einer Sprache, deren wir beide nicht mächtig sind, weder auf Deutsch also noch auf Polnisch, sondern auf Platt; so wollen es die Bremer Sitten. Er lautet so:

„ik seh di“ – „dat freut mi“
„ik drink di to“ – „dat doo“
„ik heff di tosapen“ – „hest den Rechten drapen“
„Prost“

165. Zusammenkunft am 5. Juni 2008 im Rechtstädtischen Rathaus und Artushof in Danzig/Gdansk

1. Tischrede – Dr. Konrad Adam

Meine Herren, mancher von Ihnen wird sich gefragt haben, wie das Kellergewölbe, in dem wir hier sitzen, zu dem stolzen und anspruchvollen Name Artushof gekommen sein mag. Artus, der sagenhafte König Arthur, steht ja für Pomp und Pracht und Herrlichkeit: für lauter Dinge also, von denen hier unten nicht viel zu erkennen ist. Sie müssen sich gedulden, der eigentliche Artushof steht uns ja noch bevor. Ich will ihn mit den Worten beschreiben, mit denen der deutsche Dichter E.T.A. Hoffmann, geboren in Königsberg, tätig in Warschau und Posen, sesshaft in Bamberg und Berlin, ein Mann von Welt also, seine gleichnamige Erzählung begonnen hat.

„Gewiss hast Du, günstiger Leser“, heisst es da, „schon recht viel von der alten ehrwürdigen Handelsstadt Danzig gehört. Vielleicht kennst Du all´ das Sehenswerte, was sich dort befindet, aus mancher Beschreibung; am liebsten sollt`es mir aber sein, wenn Du selbst einmal in früherer Zeit dort gewesen wärest und mit eigenen Augen den wunderbaren Saal geschaut hättest, in den ich Dich jetzt führen will. Ich meine den Artushof“.

Soweit die Worte, mit denen Ernst Theodor Amadeus Hoffmann eine Erzählung beginnt, die in den Strassen und Häusern der Stadt Danzig spielt. Sie handelt von einem jungen Börsenhändler, der sich zum Künstler berufen fühlt, dabei jedoch, von der Schönheit des Saales und seines Bildschmucks überwältigt, seinen Auftrag vergisst und lauter schlechte Geschäfte macht. Etwas ähnliches ist heute nicht mehr zu befürchten, denn mittlerweile dient der Saal nicht mehr als Börse, sondern als Museum. Soweit das nach dem Kriege möglich war, ist er in seiner alten Pracht wiederhergestellt worden, um in seiner alten Sprache, der Sprache der Kunst, seine alte Botschaft zu verkünden, die Lehrsätze des tugendhaften Lebens. Nicht nur die Geschichte belehrt ja über die Grundfragen des Lebens, die schönen Künste tun das auch. Sie tun das sogar besser und gründlicher als die Historiographie, da man, um aus der Geschichte etwas zu lernen, ja schon belehrt sein muss: belehrt über den Unterschied von wahr und flasch, von gut und böse und wie die Gegensätze sonst noch lauten mögen. Zu diesem moralischen Grundvokabular vermag die Geschichte im Singular nur wenig beizutragen; Geschichten im Plural, wie sie vom Alten und vom Neuen Testament und von der griechischen Mythologie erzählt werden, hingegen eine ganze Menge. Der Artushof gibt dafür ein genauso eindrucksvolles Beispiel wie die Obere Rathaushalle in Bremen. Jacob Burckhardt, der grosse Schweizer Historiker, hat gemeint, dass die Geschichte nicht sowohl klug mache für ein anderes Mal als weise mache für immer. Das war schön gesagt; aber stimmt es auch? Wenn die Geschichte weise macht für immer – warum ist dann bei so viel Geschichte und noch viel mehr Geschichtswissenschaft so wenig Weisheit herausgekommen?

Vielleicht, weil man vergessen hatte, dass man aus der Geschichte nur dann etwas lernen kann, wenn man den Unterschied von Gut und Böse, Wahr und Falsch schon kennt. Man muss ihn lernen wie das ABC, weil die Moral, anders als die bekannte Redensart es will, sich eben nicht von selbst versteht. Dass die Moral sich alles andere als von selbst versteht, war den Malern, Baumeistern und Bildhauern, die den Artushof errichtet und ausgeschmückt haben, wohlbekannt. Warum sonst hätten sie soviel Geschicklichkeit und Kunstverstand darauf verwandt, die Tugenden und ihr Gegenstück, das Laster, ins Bild zu setzen?

Um uns die Unterscheidung leicht machen, haben sie sich eine Reihe von Merkmalen ausgedacht. Die wichtigsten von ihnen sind das Geschlecht und die Kleidung. Die Tugenden erkennt man daran, dass sie männlich und vollständig bekleidet sind; bei den Lastern ist es umgekehrt, sie sind weiblichen Gechlechts und äusserst sparsam kostümiert. Als Tugendhelden werden uns an den Wänden des Artushofs Heilige wie Georg und Christophorus vor Augen gestellt, aber auch Feldherrn wie Jephta oder Jäger wie Aktaion, der die Diana und deren Gespielinnen beim Bade überraschte und zur Strafe dafür von seinen eigenen Hunden zerrissen wurde. Ihn ereilte das Unglück in der Gestalt von Frauen. Sie merken schon, worauf ich hinaus will: es sind die Männer, die für die Tugenden stehen; und es sind die Frauen, die es den Männern immer wieder schwer machen, bei ihren tugendhaften Vorsätzen zu bleiben. Sie kennen das Thema aus der Schöpfungsgeschichte, die mit der Vertreibung aus dem Paradies zu Ende ging. Sie werden freilich auch bemerken, was an dieser simplen Gleichung falsch ist. Für Künstler hat sie ja noch nie gegolten, denn die haben auf die Darstellung von lasterhaften Frauen erheblich mehr Lust und Liebe, Sorgfalt und Aufmerksamkeit, Geduld und Phantasie verwandt als auf die Darstellung von tugendhaften Männern.

Nach alledem wissen Sie jetzt auch, warum das Bremer Tabak-Collegium daran festhält, nur Männer einzuladen: weil es sich in dem uralten Streit zwischen Tugend und Laster auf die Seite der Tugend geschlagen hat. Das einzige Laster, dem wir fröhnen, ist das Rauchen. Aber auch das wird uns von lauter tugendhaften Regierungen langsam abgewöhnt. Wir leiden unter dieser tugendhaften Obrigkeit. Sie ist so tugendhaft, dass sie es für gefährlich hält, die Tugendpflege uns, den Bürgern, selbst zu überlassen. Die Regierenden wollen uns zur Tugend zwingen und überhäufen uns deshalb mit einer Unmenge von Vorschriften, Richtlinien und Verboten. Dass sie damit beschädigen, vielleicht sogar zerstören, was sie bewahren wollen, kommt ihnen nicht in den Sinn. Mir dagegen schon. Denn wie Sie wissen, heisst das Gegenteil von Gut nicht etwa Schlecht, sondern Gut gemeint.

Weil das auch für Reden, insbesondere für Tischreden gilt, mache ich jetzt Schluss und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.

165. Zusammenkunft am 5. Juni 2008 im Rechtstädtischen Rathaus und Artushof in Danzig/Gdansk

2. Tischrede – Pawel Adamowicz

Sehr geehrte Mitglieder des Bremer Tabak-Collegium,

ich bin mir dessen bewusst, dass ich ein Risiko eingehe, indem ich sie bei der Verzehrung von Schinken und anderen Fleischsorten unterbreche. ……, ich möchte als Stadtpräsident der Stadt Danzig  sie ganz herzlich hier in der Stadt Danzig begrüßen. Ich freue mich sehr, dass endlich das Bremer Tabak-Collegium in Danzig angekommen ist. Wir haben das schon seit langem geplant und letztendlich sind diese Pläne in Erfüllung gegangen. Also, meine Herren, ich muss ihnen sagen, dass ich bei solchen Treffen immer so „kindische Verwunderung“ empfinde. Vielleicht ist das typisch für diejenigen, die dann auf dieser anderen Seite des „Eisernen Vorhanges“ zur Welt gekommen sind, also auf der schlechteren Seite von Europa.

Vor 20 Jahren, also nicht so lange her, habe ich einen Streik an der Universität organisiert mit dem ich ja die streikenden Mitarbeiter von der Leninwerft unterstützt habe. Also damals habe ich nie daran gedacht, dass ich einmal der Stadtpräsident von Danzig werde und das ich einst an einem Tisch mit dem Botschafter der damals so vorgestellten Revision der Bundesrepublik Deutschland an einem Tisch sitzen werde……

Auch 1 Jahr danach, also im Jahr 1989, konnten wir nicht ahnen, das, was später passiert ist, also die Wiedervereinigung Europas. Also, ich erinnere mich noch recht gut an dieses Gespräch, das einst Lech Walesa mit Herrn Genscher und Herrn Kohl in Danzig geführt hat. Als Herr Walesa dann gesagt hat: „Sie werden noch sehen meine Herren, aber Deutschland wird einmal eins!“ Das ist ja noch ein Beweis dafür, dass man mit offenen Augen in die Zukunft sehen soll, dass man mutig sein soll und dass man sich dann wichtige Ziele vor Augen setzen muss. Aber man muss sich darüber freuen, was wir dann gemeinsam erreicht haben, dass wir in einem gemeinsamen Europa leben und dass wir in der Jahrhundertwende einen gemeinsamen großen Erfolg erzielt haben. Wenn wir uns dann in ganz Europa treffen werden und wenn wir uns an den „Völkerherbst“ erinnern werden, dann werden wir an diese Ereignisse mit Stolz zurückdenken können. Niemand konnte das damals ahnen, auch nicht der Professor Brezinzki, der hier mal vor Jahren anwesend war, dass sich Europa auf einem nichtblutigen Wege wieder vereint. Das ist für uns ein Wunder, also zumindest wir Polen sehen es als ein Wunder und wir als Polen haben auch zu diesem Wunder beigetragen.

In 11 Tagen wird sich der polnische Premierminister, der aus Danzig kommt – Herr Donald Tusk – mit der deutschen Bundeskanzlerin, Frau Angela Merkel, hier in Danzig im Rathaus treffen. Es ist auch ein Zeichen der Normalität geworden, was man sich früher nicht vorstellen konnte.

Meine Herren, wir haben uns ja an großen Ereignissen beteiligt, am Wiederaufbau von Europa. Also meine Herren, ich möchte dann einen Toast auf die Brüderlichkeit, auf die Freundschaft zwischen uns – also den Deutschen und den Polen dann aussprechen: „Auf unser altes Europa!“

165. Zusammenkunft am 5. Juni 2008 im Rechtstädtischen Rathaus und Artushof in Danzig/Gdansk

Vortrag – Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Andrzej Zoll

„Sicherheit und Freiheit – im Kontext mit den Grundwerten der europäischen Verfassung“

Es ist in der Tat etwas Außerordentliches, dass innerhalb der wenigen letzten Jahre die europäische Integration und sogar die europäische Staatsbürgerschaft Realität geworden ist. Noch vor nicht allzu langer Zeit, Mitte der siebziger Jahre, war Raymond Aron der Meinung, eine europäische Staatsbürgerschaft könne es nicht geben. Möglich und vorstellbar seien nur Staatsbürgerschaften einzelner europäischer Nationalstaaten. Die europäische Staatsbürgerschaft ist Resultat eines Prozesses, der auch nach Maastricht noch nicht beendet ist. Seine Krönung wäre wohl die Annahme des europäischen Vertrages von Lissabon  und die Anerkennung der Europäischen Union als vollberechtigtes Subjekt des Völkerrechts. Nur muss man sich auch vergegenwärtigen, welch langen Weg das sich vereinende Europa zurückgelegt hat, von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis zur Europäischen Union mit ihrer europäischen Bürgerschaft, von einer Wirtschaftsgemeinschaft und Integration von Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten als Konsumenten, die an der Bildung und an dem Funktionieren des gemeinsamen Marktes beteiligt waren, zu einer politischen Gemeinschaft, und allen voran einer Gemeinschaft von Werten, deren Ausdruck die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sein soll.

Auf das Problem der europäischen Bürgerschaft will ich im Kontext der Charta der Grundrechte eingehen, die nach Lissabon zwar nicht mehr Teil der Verträge ist, auf die jedoch in den Verträgen hingewiesen wird. Die Annahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf dem Gipfeltreffen im Dezember 2000 in Nizza war ohne Zweifel ein wichtiges Ereignis im Entwicklungsprozess der EU. Für die Unionsbürger kann es nicht gleichgültig sein, was die Union als die Grundlage ihrer Rechtsordnung betrachten, wie sie das dieser Rechtsordnung zugrunde liegende Wertesystem gestalten will. Mit dem neuen Vertrag von Lissabon wird die Charta rechtsverbindlich, sie war und ist Ausdruck der Bemühungen um eine verfassungsrechtliche Ordnung der Europäischen Union und der von allen EU-Ländern anerkannte Ausdruck des Verhältnisses zu den Grundrechten der Menschen, die Unionsbürger sind oder im Geltungsbereich des Unionsrechts leben.

Es ist in keinem Fall mein Zweck über die Charta und ihre Auslegung hier zu berichten. Ich betrachte sie nur als eine gemeinsame Grundlage für die Freiheit und Sicherheit der europäischen Bürger. Schon 1993, wenige Jahre nach der Wiedererlangung der Freiheit in Polen fragte Józef Tischner, Priester und Philosoph, im ersten Satz seiner Essaysammlung mit dem bezeichnenden Titel „Die verhängnisvolle Gabe der Freiheit“: „Werden wir heute zu Opfern einer neuen, uns bislang unbekannten Angst – Angst vor der Freiheit?“. Und ein paar Zeilen weiter kommt vom Priester und Professor die Antwort: „Ich mag mich irren, aber oft – zu oft – sehe ich, dass unsere Angst vor der Freiheit größer wird als die Angst vor der Gewalt“. Er irrte sich nicht, und in den folgenden Jahren der polnischen Transformation sollte das Phänomen der Angst vor der Freiheit nicht nur seine Bestätigung finden, sondern auch eine bedeutende Vertiefung erfahren, indem die Angst vor der Gewalt nicht selten in deren Erwartung und Akzeptanz umschlug. So schockierend sich dies im ersten Moment anhören mag, es ist dennoch wahr. Unsere Sehnsucht nach einer starken Macht, die endlich klare Verhältnisse schafft, unser Sicherheitsgefühl verstärkt, wird immer größer, und immer williger akzeptieren wir die Einschränkungen unserer Freiheit, die denen im Zeitalter des Kommunismus mit so viel Mut und Determination bekämpften nur in wenig nachstehen. Diese Erscheinung scheint es nicht nur für die polnische Bevölkerung typisch, sondern die hat eine universale Dimension.

Wo ist nach der Quelle der Angst vor der Freiheit zu suchen? Die Freiheit galt doch immer, und für meine Nation im Besonderen, als der höchste Wert. Es stimmt schon, dass dieser Wert oft mit der Unabhängigkeit, d.h. mit der kollektiven Freiheit als Nation und mit dem Bestehen eines souveränen Staates gleichgesetzt wurde. Dennoch wurde insbesondere nach dem zweiten Weltkrieg die Forderung nach Freiheit des Individuums immer lauter. Die Entstehung der „Solidarność“ im Jahre 1980 war, von ihrem eindeutig unabhängigkeitsorientierten Charakter abgesehen, unmissverständlich mit dem Kampf um die Freiheit und um die Rechte des Menschen verbunden, deren Quelle seine angeborene und unveräußerliche Würde ist, die auch in der europäischen Charta für Grundrechte ihre Bestätigung gefunden hat. Das Streben nach Wiedererlangung der individuellen Freiheit und nach Beachtung der Rechte des Individuums ging allerdings nicht in ausreichendem Maße mit den Bemühungen einher, die Bevölkerung, das Bewusstsein einzelner Personen für die Sorge um das Allgemeingut zu sensibilisieren. Was nach der Wende ausblieb, war die Arbeit am Verantwortungsgefühl für das Wohl einer nicht nur auf die eigene Familie beschränkten Gemeinschaft, des eigenen Wohnortes, der Heimat, des Vaterlandes, und letztendlich für das gemeinsame Gut Europa oder gar die ganze Welt. Man wurde sich des Zusammenhangs zwischen der Freiheit und der Verantwortung, zwischen den Rechten des Menschen und Bürgers und seinen Verpflichtungen gegenüber anderen und gegenüber der Gemeinschaft kaum bewusst. Die von Priester und Professor Tischner beklagte Angst vor der Freiheit ist ja im Grunde nichts anderes als die Angst vor der Verantwortung, als ein Wunsch danach, diese Verantwortung von sich zu schieben, von ihr befreit zu werden. Was wir aber einsehen müssen, ist, dass zwischen Freiheit und Verantwortung ein Gleichgewicht, oder vielmehr eine Rückkopplung besteht. Je mehr Freiheit, desto mehr Verantwortung, und umgekehrt. Überträgt man einen Teil dieser Verantwortung auf jemand anders, z.B. auf die Behörden, so muss man auch Einschränkungen der Freiheit in Kauf nehmen.

Eine absolute Freiheit gibt es freilich nicht. Wäre sie dies, so wäre Chaos die Folge, und somit das Ende der Freiheit. Wollte man den vor Jahren ebenso populären wie nicht sonderlich gescheiten Aufruf „Macht was ihr wollt“ paraphrasieren und ihn etwa auf den Straßenverkehr als „Fahrt wie ihr wollt“ beziehen, so wären der totale Kollaps die Folge und wir jeglicher Bewegungsfreiheit, das heißt unserer Freiheit in diesem Sektor der menschlichen Aktivität vollkommen beraubt. Einschränkungen der Freiheit im Hinblick auf das Allgemeingut, auf die Rechte anderer Personen sind unumgänglich. Die sich vor diesem Hintergrund aufwerfende Frage heißt: Wie viel Freiheit können wir abgeben, um sich auf diese Weise von der Verantwortung loszukaufen? Wie viel Freiheit müssen wir behalten, um nicht allzu sehr versklavt zu werden? Die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen bildet die ihm angeborene und unveräußerliche Menschenwürde – so schreibt es polnische Verfassung in Art. 30 fest. Die oben gestellte Frage wäre vielleicht somit wie folgt zu beantworten – ich kann nur auf diesen Teil der Freiheit verzichten, der für die Sorge um das Allgemeingut unentbehrlich ist. Die mir verbleibende Freiheit muss ausreichen, damit ich in der Relation Ich – der Staat, Ich – andere natürliche oder juristische Personen als Rechtssubjekt behandelt werde. Sollte ich als Objekt behandelt werden, so käme dies einer Verletzung meiner angeborenen und unveräußerlichen Würde gleich. Auf dieses unverzichtbare Quantum an Verantwortung darf ich nicht verzichten. Von einem entsprechenden Quantum an Verantwortungsgefühl kann ich mich, selbst unter Verweis auf den notwendigen Schutz meiner Subjektivität schlicht und einfach nicht befreien.

Die Kollision zwischen den Menschen- und Bürgerrechten einerseits und dem notwendigen Schutz der Sicherheit als Aufgabe des Staates gegenüber seinen Bürgern nahm insbesondere nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 an Bedeutung zu. Der Kampf gegen den Terrorismus ist heute weltweit, nach den dramatischen Ereignissen in London und Madrid auch in Europa, zu einem Problem von fundamentaler Bedeutung geworden. In diesem Zusammenhang erhebt sich jedoch die Frage, wie weit der Staat oder die internationale Gemeinschaft bei der Einschränkung von Menschen- bzw. Bürgerrechten mit Rücksicht auf den notwendigen Schutz vor dem Terrorismus gehen darf. Das Praktische dieses Dilemmas bekommen wir jeden Tag zu spüren, indem wir uns verstärkten Sicherheitskontrollen an den Flughäfen oder beim Betreten von gemeinnützigen Objekten unterziehen müssen. Dieses Dilemma entsteht, wenn wir uns fragen müssen, ob sich die Vereinigten Staaten nicht etwa der Verletzung von Menschenrechten schuldig machen, wenn sie Tausende Terrorverdächtige ohne Kriegsgefangenenstatus und ohne Gerichtsprozess festhalten. Mit Schock reagieren wir auf Informationen darüber, dass die im Irak Festgenommenen gefoltert werden – geschieht dies aber nur im Irak und wurden die Folterer nicht etwa von ihren Vorgesetzten hierzu angehalten?

Dies alles wirft die grundsätzliche Frage auf: Kann sich der Staat auf den Notstand berufen, wenn er Grundrechte einschränkt oder gar aufhebt? Ohne Frage liegt hier ein Konflikt von Gütern und Werten vor. Mit den Menschenrechten, die jeder Staat zu achten verpflichtet ist, auf der einen Seite und mit der kollektiven und individuellen Sicherheit auf der anderen, die jeder Staat zu gewährleisten hat. Kann allerdings der Verweis auf den Notstand generell die nicht selten fundamentale Verletzung der Menschenrechte rechtfertigen? Wie ist dem von der Bush Verwaltung durch gesetzten Recht zu begegnen, das das Abschießen von Passagierflugzeugen bei begründetem Verdacht auf deren möglichen Einsatz im Terrorakt zulässt? Eine ähnliche Regelung nahmen auch einige europäische Staaten, darunter Polen, an. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das einschlägige deutsche Gesetz für verfassungswidrig. Ganz ähnliche Frage hat jetzt auch das polnische Verfassungsgericht zu beantworten. Wie weit darf das Recht des Staates reichen, das es ihm erlaubt, das Leben einer bestimmten Gruppe von Menschen zu opfern, um wahrscheinlich viel mehr Menschen vor Gefahr zu schützen? Hat das Verhältnis der Geopferten zu den Zu-Rettenden  in diesem Fall überhaupt Bedeutung? Tun hier nicht etwa generelle Normen zu den Verfahrensstandards in Konfliktsituationen Not? Kann der Staat willkürlich entscheiden, ob tatsächlich ein Konflikt von Gütern und Werten vorliegt und in welchem Grad dieser Konflikt das Opfern eines der kollidierenden Güter rechtfertigen soll. Dies sind Probleme, die weder erfunden noch ausschließlich mit dem Terrorismus verbunden sind. Vor einigen Jahren mussten sich die Behörden in Polen bei einer großen Hochwassergefahr entschließen, ob Wasserschutzwälle gesprengt und somit Wohn- und Wirtschaftsgebäude überschwemmt werden müssen, um ein viel größeres und dicht besiedeltes Gebiet zu schützen, oder ob dies nicht zulässig ist. Es sind dramatische und leider höchst aktuelle Fragen. Dem Allgemeingut wäre es keineswegs dienlich, wenn sich die einzelnen Staaten selbst Kriterien zur Beurteilung der eigenen Vorgehensweise bestimmen würden, wenn sie sich jeglicher überstaatlichen Kontrolle entziehen würden. Vieles kann man dem 20. Jahrhundert vorwerfen, aber gerade in diesem um totalitäre Erfahrungen reicheren Jahrhundert wurden internationale Kontrollsysteme, auch im Bereich der Einhaltung der Menschenrechte, ausgearbeitet.

Können wir uns also auf völkerrechtliche Normen zur Lösung des oben erwähnten Konflikts von Gütern und Werten stützen, ist auf völkerrechtliche Normen zu verweisen, welche die Einschränkung oder gar Aufhebung von bestimmten Menschenrechten und Menschenfreiheiten mit Hinweis auf die Bedrohung der kollektiven bzw. individuellen Sicherheit, z.B. durch den politischen Terrorismus, rechtfertigen? Wir wollen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 beginnen.

Aus unserer Sicht ist vor allem Art. 4 von Bedeutung:

Artikel 4
(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt ,dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

Aus dieser Bestimmung geht die Vorrangigkeit der sich aus der Menschenwürde ergebenden Menschenfreiheiten und Menschenrechte hervor, die zu achten der Staat verpflichtet ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn die nationale Sicherheit bedroht ist, können sie außer Kraft gesetzt werden. Allerdings sieht Art. 4 dabei wichtige Einschränkungen vor, wie das Verbot der Diskriminierung und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Am wichtigsten aber ist, dass der Staat die in Art. 4 Abs. 2 genannten Rechte und Freiheiten unter keinen Umständen außer Kraft setzen darf. Von unserem Standpunkt aus sind drei Bestimmungen von entscheidender Bedeutung. Das Recht, dass in keinem Fall aufhebbar ist, ist das jedem menschlichen Wesen angeborene Recht auf Leben, dessen niemand willkürlich beraubt werden darf. Fraglich erscheint im Lichte dieser Einschränkung, ob es zulässig ist, das Leben von Menschen, die keine Gewalt anwenden, zu opfern, selbst um eine viel größere Anzahl von Menschen vor einer Gefahr zu schützen. Wird das Recht auf das Leben aus der angeborenen und unveräußerlichen Menschenwürde abgeleitet, so muss jedes individuelle Leben als der höchste Wert betrachtet werden.

Der Pakt führt das rücksichtslose Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ein (Art. 7).Wir haben es hier mit der eindeutigen und auch in anderen Völkerrechtsakten wiederholten absoluten Einschränkung der Staatsgewalt zu tun. Dieses Verbot gilt ungeachtet des Wertes, den die unter Anwendung von Folter gewonnene Information für die kollektive bzw. individuelle Sicherheit haben könnte. Dem gab in seinem Urteil vom September 2001 das Oberste Gerichts Israels Ausdruck, als es das Foltern von palästinensischen Terroristen für rechtswidrig befand, selbst wenn es weitere Anschläge verhindern sollte. Interessant erscheint in diesem Zusammenhang der Standpunkt der Justizorgane der BRD im Fall Gäfgen. Der Polizeibeamte musste sich vor Gericht verantworten, weil er dem vermeintlichen Entführer eines Kindes körperliche Schmerzen androhen ließ, um so den Aufenthaltsort des entführten Kindes zu erfahren. Angesichts dieser Drohung hat der Verdächtige Gäfgen den Aufenthaltsort des zu diesem Zeitpunkt bereits getöteten Kindes genannt. Das Vorgehen des Polizeibeamten hat das Strafverfahren gegen den Entführer äußerst kompliziert gestaltet und der Verteidigung große Chancen eingeräumt. Trotz Terrorgefahr spricht sich die internationale Gemeinschaft für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte des Menschen aus, allen voran des Rechts auf Leben und der Freiheit von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigenden Behandlung. Es sei in diesem Zusammenhang noch auf das am 10.12.1984 in New York  angenommene Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung hinzuweisen, in dessen Art. 2 Abs. 2 steht: „Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.“

Hervorheben möchte ich noch Art. 16 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in dem es heißt: „Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“ Das Völkerrecht gibt uns somit eine klare Antwort auf die Frage nach den Grenzen der Lösung von Konflikten zwischen den Freiheiten und Rechten des Individuums und der dem Staat obliegenden Pflicht zur Gewährleistung der kollektiven bzw. individuellen Sicherheit, bestimmt die Grenzen des Notstandes zur Rechtfertigung der Verletzung von Menschenrechten.

Das Problem eines Konflikts zwischen dem auf die angeborene und unveräußerliche Menschenwürde zurückgehenden Schutz der Menschenrechte- und Menschenfreiheiten und den Anforderungen der kollektiven und individuellen Sicherheit betrifft freilich nicht nur die Ausnahmezustände. Es muss jeden Tag, z.B. bei der Gestaltung der Strafpolitik entschieden werden. Diese Frage werde ich auf dem Beispiel der in Polen gegenwärtig pflegenden Strafrechtspolitik zu illustrieren  versuchen. Nach wie vor findet der Ruf mancher Politiker nach rücksichtsloser Bestrafung aller Straftäter, am besten mit jahrelangem Freiheitsentzug, bei der Öffentlichkeit Gehör. Genau vor einem Jahre hat die damalige Regierung  den Entwurf einer radikalen Verschärfung der Strafbarkeit vorgelegt. Die Regierungswechsel hat der radikalen Verschärfung vom Strafgesetzbuch eine Schranke gestellt. Nur auf diesem Wege, so die Meinung bestimmter Politiker, nicht unbedingt aber der Strafrechtslehrer, könne man ordentliche Bürger vor der Gefahr schützen, Opfer einer Straftat zu werden. Die Strenge der Strafe soll potentielle Täter abschrecken. Die Befürworter dieser streng repressiven Strafpolitik bestehen auch auf die Vereinfachung des Strafverfahrens in erster Linie durch Abschwächung der dem Angeklagten zustehenden Prozessgarantien.

Man kann freilich strenge langjährige Freiheitsstrafen verlangen. Man kann sogar bis zu einem gewissen Grad der Feststellung zustimmen, eine lange Isolierung von Verurteilten könne zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls „ordentlicher Bürger“ beitragen. Man kann und muss sogar auf Null-Toleranz bei Rechtsverletzungen bestehen. Man darf allerdings die kriminalpolitischen Realien nicht aus den Augen verlieren und sollte sorgfältig erwägen, welche Voraussetzungen der Kriminalitätsbekämpfung am ehesten Effizienz versprechen, welche Voraussetzungen der Kriminalpolitik am wenigsten schädlich also optimal sind. Die Strafprozessgarantien sollen nicht, wie oft von Populisten angeprangert, dem Schutz des Täters dienen. Vielmehr sollen sie eben diesem „ordentlichen Bürger“ zugute kommen, ihn davor schützen, der Justiz oder vielmehr der Staatsgewalt zum Opfer zu fallen, zum Verbrecher erklärt zu werden. Beschleunigtes Verfahren, Einschränkung des Rechts auf Verteidigung bringen die Gefahr mit sich, dass die Justiz Fehler macht, dass Personen zur Verantwortung gezogen werden, die entweder gar keine Straftaten oder weniger schwere Straftaten begangen haben, die ihnen zur Last gelegt werden.

Die gesellschaftliche Entwicklung soll in erster Linie darin bestehen, dass sich jeder seiner Verantwortung für das Allgemein bewusst wird. Die Stärkung dieses Verantwortungsgefühls lässt unsere Angst vor der Freiheit reduzieren, unseren Widerstand gegen die Gewalt stärken, und zwar nicht nur die Gewalt seitens der Terroristen oder des Verbrechens, sondern auch den Widerstand gegen die unbegründete Gewalt seitens des Staates, die unsere Freiheit vernichtet und somit gegen unsere angeborene und unveräußerliche Menschenwürde verstößt.

Dr. Konrad Adam
Journalist, Berlin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Pawel Adamowicz
Oberbürgermeister der Stadt Gdansk

Hans Gehrt von Aderkas, Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
Peter Braun Personalberatung GmbH, Bremen
Sekretär, Compagnie der Schwarzen Häupter aus Riga

Prof. Dr. Hans-Jürgen Appelrath
Universität Oldenburg Department für Informatik, Oldenburg
Vorstand OFFIS, Oldenburg

Thomas Bagusch
Mitglied der Geschäftsführung
Nord Holding Unternehmensbeteiligungs-GmbH, Hannover

René J. Becker
Präsident
Eisener Holding AG, Hergiswil/Schweiz

Willem René Bezemer
Mitglied der Geschäftsleitung
Bankhaus Carl. F. Plump & Co., Bremen

Prof. Dr. Dieter Bingen
Direktor
Deutsches Polen-Institut e.V., Darmstadt

Prof. Dr. Hendrik Birus
Vice President and Dean
School of Humanities and Social Sciences Jacobs University Bremen, Bremen

Dr. Volker Borkowski
Vorsitzender  des Vorstandes
AVAG Holding Aktiengesellschaft, Augsburg

Peter Braun
Geschäftsführender Gesellschafter
Peter Braun Personalberatung GmbH, Bremen
Präsident der Bremer Eiswette von 1829

Dr. Thomas Brinkmann
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte, Bremen
Mitglied ´Kleines Gremium` Bremer Tabak-Collegium

Dr. Jörn Brockhuis
Präsident
BSJP Brockhuis Schnell Jurczak Prusak, Gdansk

Dr. Bernhard Brons
Vorsitzender des Vorstandes
Reederei  „Ems“ AG

Marko Broschinski
Mitglied der Geschäftsleitung
Bankhaus Carl F. Plump & Co. GmbH & Co. KG, Bremen

Burghardt Bruhn
Präsident
BAYER Sp.z.o.o., Warszawa

Maciej Buczkowski
Leiter der Abteilung für Auswärtiges Büro
des Stadtpräsidenten von Gdansk, Gdansk

Klaus Bunnemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Reederei Herm. Dauelsberg GmbH & Co., Bremen

Andreas Busacker
Mitglied des Vorstandes
Nordenia International AG, Greven

Steafan Chwin
Schriftsteller, Gdansk

Jan Friedrich Cirkel
Geschäftsführender Gesellschafter
Cirkel GmbH & Co. KG, Haltern am See

Robert Czajkowski
Executive Vice President
Bankhaus Oppenheim Polen, Warszawa

Dr. Andreas R. Dombret
Head of Germany, Austria, Switzerland
Vice Chairman GIB Europe Bank of America, Frankfurt am Main

Georg Drechsler
Vorsitzender des Vorstandes
Bremer Straßenbahn AG, Bremen

Frank Dreeke
Geschäftsführer
EKB Container Logistik GmbH & Co. KG, Bremen

Prof. Dr.-Ing. Volker Droste
Gesellschafter
Architekt Droste Droste & Urban Architektengesellschaft mbH, Oldenburg

Heinrich Engelken
Mitglied des Vorstandes
Bremer Landesbank, Oldenburg

Patrick Engels
Geschäftsführender Gesellschafter
APAMA Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Geisenhausen

Dr. Robert Engels
Geschäftsführer/CEO
Pöschl Tobacco Group, Geisenhausen

Prof. Manfred Ernst, Senatsrat
Geschäftsführer
Flughafen Bremen GmbH, Bremen

Dr. Hugo Fiege
Geschäftsführender Gesellschafter
Fiege Gruppe, Greven

Manfred Fluss, Senator a.D.
Bremen

Dr. Matthias Fonger
Hauptgeschäftsführer und I. Syndikus
Handelskammer Bremen, Bremen

Dr. Hans-Georg Friedrichs
Rechtsanwalt und Notar
Sozietät Dr. Schackow & Partner, Bremen
Oberkämmerer, Compagnie der Schwarzen Häupter aus Riga

Horst Gerke
Rechtsanwalt, Bremen

Ulf Giebel
Vorsitzender des Aufsichtsrates
LEGA AG, Bremen
Ehrenpräsident Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

Michael Grobien
Bremen
Vorsitzender Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., Bremen

Prof. Dr. Herwig Guratzsch
Vorstand und Leitender Direktor
Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen, Schleswig
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Georg Hake
Mitglied des Vorstandes
Alte Oldenburger Krankenversicherung V.V. a. G., Vechta

Peter Harren
Geschäftsführender Gesellschafter
Harren & Partner Ship Management GmbH  & Co. KG, Bremen

Dr. Peter Haßkamp
Bremen
Senior Advisor Bank of America N.A., Frankfurt am Main
Sprecher ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Heinz-Werner Hempel
Geschäftsführender Gesellschafter
Hanseatische Waren-Handelsgesellschaft mbH & Co., Bremen

Hans-Olaf Henkel
Senior Advisor
Bank of America, N.A., Berlin Advisory Office

Thomas W. Herwig
Geschäftsführender Gesellschafter
Röhlig & Co. Holding GmbH & Co. KG, Bremen
Vizepräses der Handelskammer Bremen
Member of the Board of Governors, Jacobs University Bremen

Dr. Heiner Heseler
Staatsrat
Senator für Wirtschaft, Häfen und Justiz, Bremen

Joachim Hoepp
Geschäftsführender Gesellschafter
Nanu-Nana – Einkaufs- und Verwaltungs-GmbH, Oldenburg

Dr. Rüdiger Hoffmann
Geschäftsführender Gesellschafter
media projects public relations GmbH, Bremen

Dr. Christoph Hollenders
Notar, Dresden

Dr. Konrad Hösel
Geschäftsführender Gesellschafter
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hösel/Siemer KGaA, Bremen

Wolfgang Hübschen
Vorsitzender
Landesverband Bremen im Bund Deutscher Architekten BDA, Bremen

Prof. Dr. Andrzej Januszajtis
Ehrenbürger des Stadt Gdansk
Vorsitzender des Stadtrates von Gdansk 1990-1994
Präsident „Nasz Gdansk“, Gdansk

Dr. Krzysztof Kalicki
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Bank Polska S.A., Warszawa

Ulrich Keller, Senatsdirektor a.D.
Vorsitzender der Geschäftsführung
Bremer Investitionsgesellschaft mbH, Bremen

Dr. rer. pol. Johannes F. Kirchhoff

Geschäftsführender Gesellschafter
FAUN Umwelttechnik Gmbh & Co. KG, Iserlohn

Prof. Dr. Wolfgang Kitterer

Universität Köln Seminar für Finanzwirtschaft, Köln

Dr. h.c. Michael Klett
Vorsitzender des Vorstandes
Ernst Klett AG, Stuttgart

Dr. Martin Klinkhammer
Mitglied der Geschäftsleitung
Deutsche Bank AG Bremen, Bremen

Ingo Köhler
Vorsitzender der Geschäftsleitung
Kellogg (Deutschland) GmbH, Bremen

Karl Heinz Krebs
Geschäftsführender Gesellschafter
Wirtschaftswerbung Krebs, Bremen

Rolf Kreyenhop
Geschäftsführender Gesellschafter
Kreyenhop & Kluge GmbH & Co., Oyten

Michael T. Krüger
Mitglied der Geschäftsleitung
Commerzbank AG Bremen, Bremen

Pan Piotr Krzystek
Oberbürgermeister der Stadt Szczecin

Matthias Kues
Sprecher der Geschäftsführung
Nord Holding Unternehmensbeteiligungs-GmbH, Hannover

Hans-Dieter Lampe
Generalbevollmächtigter des Bremer Tabak-Collegiums, Bremen
Geschäftsführender Gesellschafter Handelsgesellschaft Frantz Kragh GmbH, Bremen
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Lambert Leisewitz
Geschäftsführer
Ways to market communication GmbH, Bremen

Thomas Lemke
Rechtsanwalt
Sozietät Kramer – Lemke – Wilken, Oldenburg

Dietmar Lillig
Geschäftsführender Gesellschafter
Günter Guest Supplies GmbH & Co. KG, Achim

Dr. Thomas Lindner
Vorsitzender der Geschäftsführung
Groz-Beckert KG, Albstadt

Joachim Linnemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Justus Grosse GmbH Immobilienunternehmen, Bremen
Präsident Bremer Bürgerparkverein e.V.

Götz Linzenmeier
Präsident
Aluship Technology Sp. Zo.o, Gdansk

Bernd Loewen
Mitglied des Vorstandes
BRE Bank S.A., Warszawa

Dr. Eberhard Lohmann
Rechtsanwalt
Societät Blaum-Detmers-Rabstein, Bremen

Werner Lüken
Geschäftsführer
Lloyd Werft Bremerhaven GmbH, Bremerhaven

Prof. Dr. Jürgen Lüthge, Staatsrat a.D.
Vorsitzender der Geschäftsführung
BREBAU GmbH, Bremen

Fritz Lütke-Uhlenbrock
Stellv. Vorsitzender  des Vorstandes
Bremer Landesbank, Bremen

Andreas de Maizière
Partner
Doertenbach & Co. GmbH, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Witold Malachowski
Warszaw School of Economics Research Center For German Economy, Warszawa

Wilhelm F. Meier
Geschäftsführender Gesellschafter
Ludwig von Kapff GmbH/Eggers & Franke-Gruppe, Bremen

George C. Muhle

Geschäftsführender Gesellschafter
C.Wm. König GmbH & Co. – Versicherungen, Bremen

Götz-Michael Müller
Bremen
ehem. Geschäftsführer der Coca Cola Deutschland GmbH, Berlin

Fritz Mumenthaler, Oberst a.D.
Diessenhofen

Dr. Tim Nesemann
stellv. Vorsitzender  des Vorstandes
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Roland Nosky
Mitglied des Vorstandes
AVAG Holding Aktiengesellschaft, Augsburg

Jürgen Oltmann
Vorsitzender des Vorstandes
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Dr. Dr. h.c. mult. Manfred Osten
Bonn
Generalsekretär der Alexander von Humboldt-Stiftung a.D.
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Thomas Owsianski
Direktor Vertrieb und Marketing
Adam Opel GmbH, Rüsselsheim

Dr. med. Hans-Dietrich Paschmeyer
Honorarkonsul der Republik Polen, Bremen

Prof. Dr. Heinz-Otto Peitgen
Direktor
CeVis/MeVis-Centrum für Complexe Systeme, Universität Bremen, Bremen

Lutz H. Peper
Geschäftsführender Gesellschafter
Willenbrock Fördertechnik Holding GmbH, Bremen
Präses der Handelskammer Bremen

Bernd Petrat
Geschäftsführender Gesellschafter
Nordwest Industrie Holding GmbH, Hoya

Jörg von Petrikowsky
Wirtschaftsprüfer und Partner
Ernst & Young AG, München

Dr. Gerold Piringer
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Spar-Finanz-Investitions- u. Vermittlungs-AG, Wien

Dr. Dirk Plump
Geschäftsführender Gesellschafter
W. Tiemann GmbH & Co., Bremen
Vizepräses Handelskammer Bremen

Jan Proskar
Mariaenzersdorf
ehem. Vorstand Standard Chartered Bank , Austria

Dr. Hans Reckers
Mitglied des Vorstandes
Deutsche Bundesbank, Frankfurt

Wolfgang Thomas von Rohden
Geschäftsführer
Bremer Erfrischungsgetränke GmbH, Bremen

Thomas Röwekamp, Bürgermeister a.D.
Rechtsanwalt
Landesvorsitzender der CDU in Bremen, Bremen

Marek Rzeszotarski, Botschafter a.D.
I. Ministerialrat
Auswärtiges Amt, Warschau

Prof. Dr. h.c. mult. Klaus Gerhard Saur, Senator E.h.
Geschäftsführender Gesellschafter
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Stephan Schalk
Geschäftsführender Gesellschafter
Barth & Könenkamp Seiden GmbH & Co. KG, Bremen

Bernd Schmielau
Geschäftsführer
H. Siedentopf (GmbH & Co. KG), Bremen

Thomas Schütze
Mitglied des Vorstandes
Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen

Otto A. Schwimmbeck, Senator
Vorstand
OAS AG, Bremen

Prof. Dr. Georg Skalecki
Landeskonservator
Landesamt für Denkmalpflege, Bremen

Mgr. Edward Sledz
Direktor
Dwor Artusa und Oddzial Muzeum Historycznego Miasta Gdansk

Dr. Josef Sommer
Steuerberater
Dr. H. Kessler & Partner, Bremen

Jochen Stahlknecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Gut Hodenberg, Bremen

Mariusz Stanek
Geschäftsführer
Tobacco Trading International Poland spólka Z.o.o., Modlnica/Krakowa

Dr. Heiko Staroßom
Mitglied des Vorstandes
Die Sparkasse Bremen AG, Bremen

Martin Steinbrecher
Geschäftsführender Gesellschafter
Steinbrecher Gruppe, Wittmund

Georg Strangemann
Geschäftsführender Gesellschafter
MLC Firmengruppe, Bremen

Dr. Johannes von Thadden
Vice President
EADS Astrium Deutschland GmbH, Berlin

Franz Thole
Vorsitzender des Vorstandes
Öffentliche Versicherung Oldenburg, Oldenburg

Prof. Dr. Joachim Treusch
Präsident
Jacobs University Bremen, Bremen

Prof. Dr. Dr. h.c. Felix Unger
Präsident
Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste, Salzburg

Walter Vill
Geschäftsführer
Flughafen München GmbH, München
Präsident Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV)

Horst Wagner
Vorstand
Pixelpark AG, Hamburg

Prof. Dr. Raymond O. Wells, Jr.
Präsident
carl schurz deutsch-amerikanischer club, Bremen

Dr. Patrick Wendisch
Geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Bernd Wilhelm
ehem. Vorsitzender des Aufsichtsrates
Kellogg (Deutschland) GmbH, Bremen

Dr. Kuno Wilhelm
Rechtsanwalt, München

Ansgar Wimmer
Vorsitzender des Vorstandes
Alfred Toepfer Stiftung F.V.S., Hamburg

Claus Wülfers
Bremen
Mitglied des Aufsichtsrates Air Berlin AG, Berlin
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘ des Bremer Tabak-Collegiums

Kurt Zech
Geschäftsführender Gesellschafter
Zechbau Holding GmbH, Bremen

Robert Zielinski
Präsident
Dr. Oetker Polska Sp.zo.o., Gdansk

Dr. Manfred Zimmermann
Geschäftsführender Gesellschafter
Weser-Wohnbau GmbH & Co., Bremen

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Andrzej Zoll
ehem. Ombudsman für Bürgerrechte der Republik Polen
Lehrstuhl für materielles Strafrecht an der Jagiellonische Universität Krakau