Sehr geehrte Damen und Herrn,
I. Einleitung: Diskursorientierung als Charakteristikum
Es gibt nur drei Hansestädte, in denen heute ein Verfassungsgericht seinen Sitz hat, neben Riga mit dem lettischen Verfassungsgericht sind es Hamburg und die Hansestadt Bremen mit ihren Landesverfassungsgerichten.
Das ist aber nicht der Grund für die Wahl des heutigen Vortragsthemas.
Vielmehr begeht eines der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland in wenigen Wochen das Jubiläum seines 75jährigen Bestehens.
Das Bundesverfassungsgericht hat seit 1951 eine Wirkung entfaltet, die in der Rechtsgeschichte weltweit einzigartig ist. Dafür gibt es eine Reihe von Gründen, die mit der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, den Besonderheiten seines politischen Systems, einem spezifisch deutschen Rechtsstaatsverständnis zu tun haben, aber auch in den Charakteristika des Gerichts, seiner Organisation, seines Verfahrens und seiner Stellung im Verfassungsgefüge liegen.
Aus einer Außenperspektive, die in den letzten dreißig Jahren von wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Gericht begleitet und von mancher unmittelbaren Beobachtung ergänzt wurde, soll eine besondere Eigenschaft herausgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht in den internen Abläufen und Verfahren, in der Kommunikation nach außen und im europäischen wie im internationalen Kontext auszeichnet:
Die Orientierung des Gerichts am Diskurs auf verschiedenen Ebenen.
Die Diskursorientierung ist in mehreren Bereichen gegeben, diese sollen im Folgenden nacheinander in drei Schritten freigelegt werden. Ich werde zunächst über den Diskurs im Inneren des Gerichts sprechen, sodann zweitens über den Diskurs nach außen mit der Fachwelt, mit den Medien sowie der Gesellschaft und schließlich drittens über den Diskurs im internationalen Bereich. Und weil Sie heute nach Linz gekommen sind, werde ich mir den einen oder anderen Vergleich mit Österreich erlauben.
II. Der Diskurs nach innen: Die Senatsberatung
Angelehnt an den Ablauf eines Verfahrens manifestiert sich die Diskursivität des Bundesverfassungsgerichts zunächst im Ablauf und im Charakter von Beratungen. Die Beratungen im Senat gliedern sich bekanntermaßen in zwei Abschnitte, in die Sachberatung und in die sogenannte Leseberatung. Es ist vor allem der erste Abschnitt, der aus einer rechtsvergleichenden Perspektive hervorzuheben ist, weil er durch das vielfach noch ergebnisoffene, ausführliche Gespräch im Richterkollegium geprägt ist.
Ausgangspunkt dieser Besonderheit ist ein Spezifikum des Karlsruher Verfassungsgerichts, das Votum des Berichterstatters, das mindestens zehn Tage vor der Beratung den anderen Richtern des Senats übermittelt wird. Anders als beim österreichischen Verfassungsgerichtshof, in dem der Berichterstatter in der Regel bereits einen Entwurf mit „seinem“ Ergebnis verschickt, wird in Karlsruhe zunächst einmal der Stoff aufbereitet. Erst darauf aufbauend werden Einschätzungen des Berichterstatters getroffen, nicht selten legt er oder sie sich an dieser Stelle noch nicht fest. In dieser Phase wird bereits eine andere Dimension des Diskursiven der Entscheidungsfindung deutlich, auf die weiter unten noch eingegangen wird, nämlich die Einbeziehung der Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte und der europäischen Gerichtshöfe.
Nach dem Studium des Votums, das gut und gerne mehrere 100 Seiten umfassen kann, beginnt die Sachberatung im Zweiten Senat regelmäßig mit einer „seriatim“-Runde, in der, nach einer kurzen Präsentation des Votums durch den Berichterstatter, alle Senatsmitglieder, beginnend mit dem Dienstjüngsten bis zum Vorsitzenden, ihre Stellungnahme zum Votum abgeben. Bemerkenswert daran ist, dass es offensichtlich der Kultur beider Senate entspricht, dass man sich in dieser ersten Runde regelmäßig eher vorsichtig äußert, Offenheit für die Diskussion signalisiert, allenfalls für Alternativen, die möglicherweise auch bereits im Votum angedeutet sind, zugänglich ist.
Erst danach kommt es – jedenfalls im Zweiten Senat – zu einer „offenen Diskussion“, im Ersten Senat beginnt man zumeist gleich mit dieser. Wesentlich erscheint die Auswirkung des Instituts des „Votums“ auf den gesamten Verlauf und das Ergebnis der Diskussion im Kollegium. Muss man sich als Berichterstatter noch nicht auf ein Ergebnis festgelegt haben, so ist auch der Anreiz geringer, mit „seinem“ Entwurf durchzukommen. Die Konsequenz ist eine größere Kompromissbereitschaft aller Mitglieder des Senats und wohl auch eine größere Bereitschaft, die eigene Meinung zu einem Rechtsproblem aufzugeben oder zu ändern.
Auch in der zweiten Phase der Beratungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts, in der Leseberatung, wird durchaus mehr Zeit für das Gespräch aufgewendet als in anderen Verfassungsgerichten, mag es dort auch zweite Phasen der Beratung über weitgehend fertige Texte geben. Man nimmt diese Form von „gemeinschaftlicher Textarbeit“ als Berichterstatter hin, und es ist überliefert, dass auch dieser Teil der Beratung von einem kollegialen Gesprächsklima geprägt ist; von Konsensorientierung ist die Rede, die Bezeichnung „hochgradig kooperatives Unternehmen“ wird von einer ehemaligen Richterin des Ersten Senats verwendet.
III. Der Diskurs nach außen
a) Mit den Parteien: Mündliche Verhandlung und Begründungsstil
Was zunächst den Diskurs im Verhältnis zu den Parteien betrifft, ist das besondere Gepräge der mündlichen Verhandlungen hervorzuheben. Es ist weniger die Zahl der mündlichen Verhandlungen, welche die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit ausmacht: Nach dem Gesetz als Regelfall konzipiert, bildet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ausnahmefall. Mit rund zehn Verhandlungen pro Senat verhandelt das BVerfG zwar häufiger als der österreichische Verfassungsgerichtshof, aber seltener als manch andere Verfassungsgerichte oder die europäischen Gerichtshöfe.
Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht zeichnet eine besondere Qualität aus, die wiederum zu einer besonderen öffentlichen Wahrnehmung führt und aus einer intensiven Form des Austausches von Argumenten herrührt. Ein Grund dafür liegt in der Art und der Qualität der Prozessvertretung.
Obwohl Deutschland auf Grund der Größe des Landes das Potential hätte, eine größere Zahl von Anwälten hervorzubringen, die sich auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht spezialisiert haben, gibt es wenige Kanzleien, die eine besondere Expertise für Verfassungsbeschwerden oder den Verfassungsprozess aufweisen.
Das führt dazu, dass sich die Vertretung von Parteien im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer renommierten und durchaus begehrten Nebentätigkeit von Staatsrechtslehrern entwickelt hat. Es dürften weniger die finanziellen Anreize sein als vielmehr die öffentliche Aufmerksamkeit und das damit verbundene Renommee, die Prozessvertretungen in Karlsruhe attraktiv machen.
Staatsrechtslehrer als Prozessvertreter haben die erforderliche fachliche Flughöhe, um gute Bedingungen für eine Anhörung auf hohem Niveau zu schaffen. In Österreich sind Professoren dagegen als Parteienvertreter die große Ausnahme.
Wenn Professoren als Prozessvertreter auftreten, ist ihre Diskussionsbereitschaft bei oftmals bohrenden Fragen von der Richterbank höher, mitunter auch etwas zu hoch, dies wiederum mit Rückwirkungen auf die Richterbank. Besonders bemerkenswert sind Gesprächssituationen, in denen ein Staatsrechtslehrer aus dem Senat einem Kollegen an der Seite einer Partei Fragen stellt. Ihr heutiger Vortragender war dabei, als sich vor 32 Jahren, in der mündlichen Verhandlung am 19. April 1994, im Organstreitverfahren betreffend Auslandseinsätze der Bundeswehr („out-of-area-Urteil“) zwei Kollegen aus derselben Fakultät in ein längeres Fachgespräch über völkerrechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes der Bundeswehr vertieften, es handelt sich übrigens um die Heidelberger Fakultät. Den Eindruck, dass die beiden vorher an der Universität informell über die Frage gesprochen hätten, vermochten die Zuhörer im Saal nicht zu gewinnen. Das gibt es so nur in Deutschland.
Doch auch jenseits kollegialer Beziehungen in den Herkunftsberufen nimmt die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht häufig die Gestalt eines – manchmal auch mehrere Tage dauernden – Rechtsgesprächs an, in dem Rede und Widerrede sachlich geführt werden, durchaus mit einer gewissen rechtsdogmatischen Schärfe. In rechtsvergleichender Perspektive fällt auf, dass manche Richter dabei auch eigene Standpunkte erkennen lassen, worauf sich in der begleitenden medialen Berichterstattung nicht selten Spekulationen gründen, wie ein Verfahren ausgehen könnte. Es gibt aber auch Anekdoten, die deutlich machen, dass es manchmal auch sehr menschlich zugeht. Auch wenn Frau Hermanns und Herr Mellinghoff sehr viel mehr zu berichten wüssten und ich Sie nun vom weiteren Programm abhalte, berichte ich gerne, dass in einem Verfahren viele Jahre später, als es wieder um die Bundeswehr ging, ein Bundesverfassungsrichter meinte, im Staatsrechtslehrer als Prozessvertreter einen ehemaligen Zivildiener vor sich zu haben, der wiederum die Richterbank durch die Nennung der Panzerdivision, in der er gedient hatte, überraschte.
Eine weitere Besonderheit der Verhandlung besteht darin, dass sich die Parteien vor allem in den Verfahren des Zweiten Senats regelmäßig nicht bloß durch Beamte oder Rechtsanwälte vertreten lassen, sondern selbst erscheinen. Das wertet das Verfahren auf, erzeugt höhere Aufmerksamkeit und führt in aller Regel auch zu einer höheren rhetorischen Qualität.
Neben der mündlichen Verhandlung ist der Dreh- und Angelpunkt der Wahrnehmung der Tätigkeit von Gerichten über die Parteien hinaus, zumal in der Rechtswissenschaft, das Ergebnis des Verfahrens, das Urteil oder der Beschluss, sein Tenor und gerade bei Verfassungsgerichten für die Zukunft der Rechtsentwicklung fast noch wichtiger, seine Begründung.
Viele Entscheidungen sind heute im Internet und elektronisch verfügbar, die Basis der Publikation der Urteile des BVerfG bildet immer noch die in 75 Jahren auf bereits 171 Bände angewachsene graue Entscheidungssammlung, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, kurz BVerfGE: eine vom Gericht autorisierte Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Gerichts, in welcher die amtlichen Texte in ungekürzter Form veröffentlicht werden. Nach ihnen wird zitiert, die ältere Generation von Wissenschaftlern hat sie immer noch in Griffweite, im Regal beim Schreibtisch.
Die Entscheidungssammlung des österreichischen Verfassungsgerichts weist trotz längeren Bestehens deutlich geringeren Umfang auf. Die einzelnen Bände sind heute zwar dicker, doch erschienen sie zunächst als Jahresbände, seit den 1980er Jahren als Halbjahresbände.
Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zumal in wichtigen Fällen, können sehr lange sein. Mit kritischem Unterton wurde ihnen vom Bonner Staatsrechtslehrer Josef Isensee attestiert, in den Aussprüchen weniger den Duktus eines Gerichtsurteils erkennen zu lassen als den einer Enzyklika. Die Spur zu dieser Ausführlichkeit wurde mit dem ersten, 42 Seiten umfassenden Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1951 („Südweststaat“) gelegt und seither nicht mehr verlassen.
Aus der frühen Zeit der Rechtsprechung stechen die Urteile zum Verbot der SRP und vor allem zum Verbot der KPD hervor, wobei die Länge in diesen beiden Fällen vor allem der Schilderung, Aufbereitung und Würdigung des Sachverhalts geschuldet ist. Bereits hier zeigt sich aber die Bedeutung der Teile C.I. und C.II. in der Begründung, die in den folgenden Jahrzehnten – begleitet von einer Ausweitung im Umfang – weiter steigen sollte. Das erwähnte Urteil zu den „Out of area“-Einsätzen der Bundeswehr überstieg ebenso die Schwelle von hundert Seiten wie das Lissabon-Urteil oder jenes im PSPP-Fall. Auch Entscheidungen des Ersten Senat weisen mitunter eine erhebliche Länge auf, wie sich in jüngerer Zeit beispielhaft an den beiden am selben Tag ergangenen Beschlüssen Recht auf Vergessen I und Recht auf Vergessen II oder am BND-Urteil zeigt.
Die Länge der Entscheidungen ist noch kein Beweis für hohe Diskursivität, wohl aber ein gewichtiges Indiz dafür, das auch von Kritikern bestätigt wird, mögen sie auch in unterschiedlicher Akzentuierung am Begründungsstil Anstoß nehmen.
Zu nennen ist hier zuvörderst der Diskurs mit der Rechtswissenschaft. Bezugnahmen auf die rechtswissenschaftliche Literatur haben seit der Jahrtausendwende deutlich zugenommen. Der Salzburger Staatsrechtler Walter Berka hat rechtsvergleichend und allgemein festgehalten, dass dies durchaus zur Freude der Universitätsprofessoren sei, „die damit endlich aus der Anonymität herausgeholt wurden, in die sich manche gekränkt verbannt gesehen hatten“, mit dem Ergebnis, „dass die wissenschaftliche Dogmatik tatsächlich zu einem Begründungselement werden konnte“.
b) Mit der Staatsrechtslehre
Was in den Ausführungen zur mündlichen Verhandlung bereits angeklungen ist, wird bei einem Blick auf die Begründungen der Entscheidungen bestätigt: Das BVerfG ist im Rechtsvergleich in besonderem Maße wissenschaftsorientiert, ja man kann von einer Symbiose sprechen. Die Verfassungsdogmatik ist zum Bindeglied und Kommunikationsformat zwischen Gericht und Staatsrechtslehre geworden, mit Vorteilen auf beiden Seiten, in der personellen Verflechtung verschmelzen sie sogar. In den 2010er Jahren waren die Richter des Bundesverfassungsgerichts eine Zeit lang sogar mehrheitlich Professoren, so dass polemisch gar von einem „Professorengericht“ gesprochen wurde. Im österreichischen Verfassungsgerichtshof mit neun von 14 Richtern ist der Professorenanteil sogar noch höher.
Der Diskurs zwischen Wissenschaft und Verfassungsgericht hat im Laufe der Jahrzehnte eine Intensität und eine Qualität entwickelt, die weltweit unübertroffen ist. Kritischen Stimmen zum Trotz kann aus der Außenperspektive der Befund bestätigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur in der innerdeutschen Betrachtung gerade wegen seiner Diskursfähigkeit im Verhältnis zur Rechtswissenschaft zukunftsfähig ist.
Das Karlsruher Verfassungsgericht ist auch in rechtsvergleichender Perspektive jene Institution, die im Wettstreit zwischen einer auf Verfassungsfragen spezialisierten Gerichtsbarkeit mit der Befugnis zur Normverwerfung und dem US-amerikanischen Modell, dem letztlich auch der EuGH zuzurechnen ist, die Vorzüge von Ersterem besonders deutlich macht und so entscheidend zu seiner Verbreitung beiträgt.
c) Mit den Medien und mit der Zivilgesellschaft
Kommunikation beginnt bei Verfassungsorganen und bei Gerichten bereits bei der Architektur ihrer Gebäude. „Transparenz und Würde“ heißt ein mit Bildern ausgestatteter Band über das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Die Architektur des Gerichts mit vielen Glasflächen und einer Leichtigkeit in der baulichen Konstruktion ist Programm für seine Kommunikation nach außen. Viele andere Gerichte sind in Gebäuden aus deutlich älteren Epochen untergebracht, in denen die Öffnung nach außen nicht im selben Maß gelingen kann. Aber auch neuere Gerichtsgebäude erreichen selten diese Offenheit, wie etwa jenes des Gerichtshofs der Europäischen Union zeigt, welches den Besucher vor allem durch seine Gravität beeindruckt.
Der Vorgang der Entscheidungsfindung ist zwar in der Innenkommunikation von Bedeutung, nach außen wird darüber wenig gesprochen. Bezogen auf die Entscheidungen des Gerichts selbst, ihren Inhalt und ihr Umfeld werden aber gerade in jüngerer Zeit erhebliche Anstrengungen in vielen Verfassungsgerichten, auch im Bundesverfassungsgericht, unternommen, um diese als Ergebnis eines offenen Austauschs ausschließlich juristischer Argumente darzustellen, mit dem Ziel, die Akzeptanz des Gerichts und seiner Entscheidungen zu stabilisieren.
Verfassungsgerichte wie das Bundesverfassungsgericht, die einen wesentlichen Machtfaktor im politischen System ihres Landes darstellen, die gesellschaftliche Entwicklung eines Landes prägen und daher einem großen medialen Interesse gegenüberstehen, sind besonders gefordert, den gewandelten Anforderungen der Medienberichterstattung und der in raschem Fluss befindlichen Mediennutzungsgewohnheiten standzuhalten.
Dieser Anforderung begegnen Verfassungsgerichte heute weltweit mit professioneller Presse- und Medienarbeit bis hin zu eigenen Fernsehsendern in Lateinamerika. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1996 die erste Pressesprecherin bestellt, tausende Pressemitteilungen wurden seither zu wichtigen Entscheidungen veröffentlicht, sie finden sich seit mehr als zwanzig Jahren auf einer gut strukturierten Website des Gerichts.
Wichtige Entscheidungen werden seit geraumer Zeit nicht nur zeitnahe auf Englisch, sondern auch auf Französisch veröffentlicht.
Auch in einer anderen Hinsicht war das Bundesverfassungsgericht zunächst Vorreiter, nämlich bei der Information der Medien im Vorfeld einer wichtigen Entscheidung. Qualitätsmedien stehen heute durch geänderte Bedingungen der Medienproduktion, vor allem im Online-Bereich unter Druck. Die langjährige Praxis des Bundesverfassungsgerichts, den Mitgliedern der Karlsruher Justizpressekonferenz (JPK) am Vorabend der Verkündung wichtiger Entscheidungen mit Sperrfrist Zugang zu diesen in gedruckter Form zu verschaffen, versetzte bestimmte Medien in die Lage, gut aufbereitete Berichte nahezu gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zu bringen. Wie wichtig dies ist, zeigte gerade das Lissabon-Urteil, das ob seines Umfangs und seiner Komplexität zunächst auch in Qualitätsmedien nicht zutreffend verarbeitet worden war.
Diese Praxis ist leider zu Ende gegangen. Nachdem eine Klage der AfD vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst noch erfolglos geblieben war, gab das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 über steigenden Druck einzelner Medienhäuser und Verbände von sich aus diese Übung auf. Seither werden alle Medien in einem Wochenausblick auf der Website des Gerichts über die bevorstehende Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen informiert.
So sehr das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar ist, so sehr muss bezweifelt werden, dass auf diese Weise wirksam fehlerhafte Berichterstattung „im ersten Zugriff“ bekämpft werden kann. Zu hoffen bleibt, dass zumindest die professionellen Medien in der ersten Welle der Berichterstattung so formulieren, dass es nicht falsch ist und in der zweiten Runde gut und ohne Lücke präzisiert werden kann. Die Zusammenfassungen in den Pressemitteilungen helfen dabei.
Jenseits der Kommunikation über klassische und neue Massenmedien gewinnen andere Formate an Bedeutung. Podcasts, Interviews mit den Gerichtspräsidenten oder vereinzelt auch mit Richterinnen und Richtern, auch öffentliche Veranstaltungen wie ein Verfassungsfest oder Veranstaltungen aus Anlass von Jubiläen werden wichtiger. Dies zeigt sich übrigens nicht nur in Deutschland, sondern auch am Beispiel der Verfassungsgerichte Frankreichs, Italiens oder Österreichs.
IV. Der internationale Diskurs
a) Das BVerfG im Verfassungsgerichtsverbund
Die Rechtsstaatskrisen in einzelnen europäischen Ländern stellen nicht nur die Regierungen der Staaten, sondern auch die Verfassungsgerichte als Garanten von Grundrechten auf die Probe. Rechtsstaatskrisen können leichter bewältigt werden, wenn die Gerichte von einem gemeinsamen Verständnis von verfassungsgerichtlicher Funktion getragen und miteinander im Gespräch sind.
Die Kommunikation der Verfassungsgerichte untereinander ist von großer Bedeutung, vor allem für den Grundrechtsschutz insgesamt. Anders als im Staatsorganisationsrecht sind die Verfassungsgerichte aller Staaten im Grundrechtsbereich mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert und ist auch der Maßstab stark angenähert.
Verfassungsgerichte sind heute mehr denn je im Gespräch mit anderen Verfassungsgerichten, die Bedeutung des Austausches hat stetig zugenommen. Seit Jahrzehnten arbeiten die europäischen Verfassungsgerichte mit Erfolg an einer Intensivierung des Dialogs untereinander, aber auch mit den europäischen Gerichtshöfen.
Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Dialog hochaktiv und trägt damit in besonderem Maße zum Versuch der Bewältigung aktueller Krisen bei. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe zeichnen sich dabei durch ausgezeichnete Fachkenntnisse, durch besondere Weltoffenheit und ihr hohes Berufsethos aus. Damit tragen sie entscheidend dazu bei, dass in den internationalen Begegnungen ein gutes Fundament für die Bewältigung künftiger Herausforderungen geschaffen wird.
Die große Wirkkraft seiner Rechtsprechung nach innen und nach außen macht die Verbindung mit dem Bundesverfassungsgericht für andere Verfassungsgerichte so wichtig.
Das Bundesverfassungsgericht ist daher auch mit dem österreichischen Verfassungsgerichtshof wie mit den übrigen europäischen Verfassungsgerichten auf vielfältige Weise im Gespräch. Die enge Verwandtschaft im verfassungsgerichtlichen Modell der Spezialisierung auf Verfassungsfragen und der Konzentration der Normenkontrolle, das auf Hans Kelsen und die Wiener Schule des Rechtspositivismus zurückgeht, sowie große Impulse in der Rechtsprechung, vor allem zu den Grundrechten, schaffen die Voraussetzungen für einen intensiven und fruchtbringenden regelmäßigen Austausch. Durch Gemeinsamkeiten in der Sprache, in der Rechtsgeschichte und die Mitgliedschaft der meisten Professoren beider Gerichte in der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer wird eine besondere Nähe erzeugt.
Das Bundesverfassungsgericht wurde durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland errichtet und erließ seine erste Entscheidung am 9. September 1951.
Zu dieser Zeit gab es in Europa ein einziges anderes Verfassungsgericht, nämlich den österreichischen Verfassungsgerichtshof, der im Jahr 1920 eingerichtet wurde.
Mittlerweile übertrifft das deutsche Verfassungsgericht das österreichische Vorbild in mancher Hinsicht, es hat Nachahmung vor allem in Mittel- und Osteuropa erfahren und es wurde später sogar für den österreichischen Verfassungsgesetzgeber bei neuen Zuständigkeiten, etwa im Organstreit, zum Vorbild.
Das Bundesverfassungsgericht wird von vielen ausländischen Verfassungsgerichten und auch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof besonders häufig zitiert, dies sei heute Abend, da wir uns in der Hauptstadt des Landes Oberösterreich befinden, hervorgehoben. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2023 zitierte der österreichische Verfassungsgerichtshof nicht weniger als 96 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in insgesamt 103 Entscheidungen vor allem zu den Grundrechten, darunter solche, die ohne weiteres als Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten, wie der Brokdorf-Beschluss, das Apothekenurteil, der Kruzifix-Beschluss oder das Urteil zu Online-Durchsuchungen.
Jenseits des quantitativen Aspekts ist es aber vor allem die Qualität der Bezugnahme, welche die engen Beziehungen und die Verwandtschaft der beiden Gerichte deutlich macht. In Fall der Vorratsdatenspeicherung wird das besonders deutlich.
In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung vom 27. Juni 2014 spricht der österreichische Verfassungsgerichtshof erstmals ausdrücklich von einem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und er betont die Vertraulichkeit der Kommunikationsbeziehungen für die demokratische Gesellschaft. Die Bezugnahme auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings weder die Schöpfung eines neuen Grundrechts noch eine Verneigung vor dem Bundesverfassungsgericht, mag diese auch den Begriff geprägt haben. Vielmehr ist es die teleologische Erweiterung und Einbettung des Rechts in den systematischen Zusammenhang im Hinblick auf den Privatsphärenschutz insgesamt.
Die Verwendung des Begriffs „Informationelle Selbstbestimmung“ inmitten der Verhältnismäßigkeitsprüfung zeigt jedoch, dass es nicht um die Übertragung der „www-Formel“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil – „wer was wann und bei welcher Gelegenheit“ über eine Person weiß – geht, sondern um den Schutz der Autonomie des Einzelnen bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit in unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen in der Informationsgesellschaft.
Diese Entscheidung steht exemplarisch für einen engen Dialog zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem österreichischen Verfassungsgerichtshof. Dieser ist getragen von vielen Gemeinsamkeiten in der Geschichte, von einem ähnlichen verfassungsrechtsdogmatischen Grundverständnis, von einer kritischen Europafreundlichkeit, welche ihre Grenzen in der Wahrung eines Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips mitteleuropäischer Prägung finden kann, und letztlich auch – bei allen Unterschieden im Detail – in einem auf das Ganze gesehen verwandten Rollenverständnis im Verhältnis zum Gesetzgeber und zur Exekutive.
b) Das BVerfG und die europäischen Gerichtshöfe
Die europäischen Gerichtshöfe teilen die Verantwortung für den europäischen Rechtsraum mit den nationalen Verfassungsgerichten, die gemeinsame Verpflichtung auf die europäischen Werte und ein darauf aufbauendes gegenseitiges Vertrauen. Die Ebenen der Kommunikation des Bundesverfassungsgerichts mit den europäischen Gerichtshöfen sind vielfältig und es war der ehemalige Präsident des BVerfG, Andreas Voßkuhle, der in diesem Zusammenhang vor über 15 Jahren den Begriff des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds geprägt hat. Während in den letzten Jahren die Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH im Mittelpunkt des politischen und auch des rechtswissenschaftlichen Interesses stand, waren die Entwicklungen zwischen Karlsruhe und Straßburg nicht weniger bedeutsam. Auf sie soll im Folgenden abschließend näher eingegangen werden.
Ausgangspunkt der Gesprächsbeziehungen zum Straßburger Gerichtshof im Rahmen der EMRK ist die Stellung der EMRK im deutschen Recht. Nach dem Grundgesetz kommt ihr als völkerrechtlichem Vertrag nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (Art 59 Abs 2 GG). Eine Verfassungsbeschwerde kann daher – anders als in Österreich, wo die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Teil des Verfassungsrechts ist – nicht ohne weiteres auf eine Verletzung der EMRK gestützt werden, da Prüfungsmaßstab im Rahmen der Verfassungsbeschwerde allein die Grundrechte des Grundgesetzes sind. Versuche, den Verfassungsrang der EMRK zu begründen, konnten sich bis heute nicht durchsetzen.
Letztlich hat sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Ansatz durchgesetzt, die Inhalte der EMRK-Rechte mittelbar über ein Grundrecht des Grundgesetzes in den verfassungsrechtlichen Maßstab und damit in das Verfassungsbeschwerdeverfahren einfließen zu lassen. Ein Verstoß gegen die EMRK kann danach vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer auf das korrespondierende Grundrecht des GG (i.V.m. dem entsprechenden Menschenrecht der EMRK) gestützten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht und vom Bundesverfassungsgericht an diesem Maßstab geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht versetzt sich damit – in seinem Selbstverständnis als integrationsoffenes Gericht – in die Lage, im Rahmen des grundrechtsdogmatischen Gebäudes und Prüfungsschemas des deutschen Grundrechts bei gleichzeitiger Hereinnahme der Wertungen der EMRK-Garantie und der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung – vor allem im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorzugehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes in den letzten Jahren sukzessive sehr weitgehend für die Berücksichtigung der EMRK-Garantien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geöffnet. Es wählt, gestützt auf Art 1 Abs 2 GG unter Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe, eine den völkerrechtlichen Pflichten Deutschlands und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gleichermaßen Rechnung tragende Vorgehensweise. Gleichwohl kennt diese Berücksichtigung auch Grenzen: Eine „schematische Parallelisierung“ ist nicht geboten und könnte mit dem Verfassungsrecht in Konflikt geraten. Stattdessen fordert das Bundesverfassungsgericht einen „aktiven Rezeptionsvorgang“, bei dem die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen konventionsfreundlicher Auslegung möglichst schonend in das „vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen“ ist.
In der Entscheidung zum Streikrecht für Beamte aus dem Jahr 2018 wurde das Rechtsprechungsgespräch zwischen Straßburg und Karlsruhe noch einmal intensiver und weiter verdichtet. Wiewohl das Bundesverfassungsgericht im Prinzip bei den Grundaussagen aus der Vorjudikatur zur Berücksichtigung der EMRK bleibt, markiert es in zweierlei Hinsicht Grenzen der Berücksichtigung der Konvention. Zum einen nimmt das Gericht an, dass die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen sind. Zum anderen wird an die bereits zuvor aufgezeigten Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts angeknüpft. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden – so das Bundesverfassungsgericht – dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.
In verfassungsprozessualer Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die EMRK-Gewährleistungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass Entscheidungen des EGMR, die neuen Aspekte für die Auslegung des GG enthalten, zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können, indem jene einer rechtserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage gleichgehalten werden. Zwar führen EGMR-Urteile mit Blick auf ihre (bloße) Feststellungswirkung keine unmittelbare Änderung der Verfassungsrechtslage herbei, gleichwohl können sie für die Auslegung des Grundgesetzes rechtserhebliche Bedeutung erlangen.
V. Schluss
Die Diskursorientierung des BVerfG im Verfahren, in der Entscheidungsfindung, in der Entscheidungsbegründung, in der Begleitung der Entscheidungsveröffentlichung und in der Nachbereitung der Entscheidung ist nicht Selbstzweck, gilt heute nicht nur als wesentlicher Beitrag, sondern sogar als Schlüssel zum Erfolg des Bundesverfassungsgerichts. Es präsentiert sich in dieser Beziehung 75 Jahre nach seiner Errichtung im Verbund der Verfassungsgerichte als konsequenter Fürsprecher einer liberalen Staats- und Gesellschaftsordnung in einem gewaltengegliederten demokratischen Rechtsstaat.
Nichts von dem, was in den Jahrzehnten an Unabhängigkeit, Gewicht und Ansehen der Verfassungsgerichtsbarkeit errungen wurde, ist auf Dauer selbstverständlich. Vielmehr muss es täglich aufs Neue bestätigt werden.
Ein Verfassungsgericht muss kritischen Anfragen der eigenen Öffentlichkeit in Fragen der Richterbestellung, des Verhaltens der Richter im Amt und außerhalb desselben, aber auch dem mitunter die Grenzen der Machtbalance überschreitenden Umgang der Politik mit unliebsamen Entscheidungen standhalten können. Das Bundesverfassungsgericht tut dies, es ist für künftige Herausforderungen durch die Verfassungsänderungen des Jahres 2025 gut gerüstet und es ist darin weltweites Vorbild für viele Verfassungsgerichte.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.