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201. Zusammenkunft am 4. Juni 2026 im Palais des Kaufmännischen Vereins in Linz/Österreich

Sprecher des Collegiums

Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff

Vortrag in der Collegiumsrunde

Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter

Thema

„75 Jahre Bundesverfassungsgericht – Eine Außensicht“

201. Zusammenkunft am 4. Juni 2026 im Palais des Kaufmännischen Vereins in Linz/Österreich

Begrüßung – Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff

Meine sehr verehrten Damen,  meine Herren,

im Namen des ‚Kleinen Gremiums‘ des Bremer Tabak-Collegiums freue ich mich sehr, Sie heute Abend begrüßen zu dürfen – hier in Linz, in dieser schönen Stadt an der Donau, in einem Rahmen, der für unsere Zusammenkunft kaum passender sein könnte: festlich, bürgerlich, kaufmännisch geprägt und gastlich.

Viele werden sich fragen: Warum lädt das Bremer Tabak-Collegium eigentlich nach Linz ein? Es gehört zu den schönen Traditionen des Bremer Tabak-Collegiums, auf die Verbindungen zwischen Bremen und dem besuchten Ort hinzuweisen.

Die Linzer Torte wäre gewiss ein sympathischer Grund. Eine wirkliche historische Verbindung zu Bremen lässt sich daraus aber leider nicht herleiten. Auch der allgemeine Hinweis auf Wirtschaft, Handel und Flüsse – Bremen an der Weser, Linz an der Donau – bleibt noch etwas allgemein.

Wenn man genauer hinsieht, gibt es jedoch zwei sehr starke Gründe: das Linzer Diplom und den Tabak.

I.

Wer in die Geschichte zurückschaut, stößt unweigerlich auf das Linzer Diplom, das für Bremen wohl die bedeutendste Urkunde der Stadtgeschichte darstellt. Von daher ist der Besuch der Bremer in Linz schon fast eine Pflichtveranstaltung.

Am 1. Juni 1646, und damit vor fast genau 380 Jahren, wurde das Linzer Diplom hier in Linz von Kaiser Ferdinand III. ausgestellt. Es bestätigte Bremen als unmittelbare freie Reichsstadt. Dabei handelte es sich nicht um ein nettes Privileg oder eine Ehrenurkunde für die Vitrine, sondern um die politische Existenz der Stadt.

Wir befinden uns im Dreißigjährigen Krieg. Schweden gewinnt erheblichen Einfluss im norddeutschen Raum. Das Erzstift Bremen, also das Umland, gerät unter Druck und ist in Teilen bereits von den Schweden erobert. Für die Stadt Bremen stellte sich die entscheidende Frage: Waren die Bremer einem regionalen Landesherrn, Bischof, Herzog oder sonstigen Zwischenherrn unterworfen – oder konnten sie ihre Rechte im Reich unmittelbar geltend machen und Sitz und Stimme im Reichstag beanspruchen?

Bremen wollte natürlich die Selbständigkeit. Und Bremen brauchte sie schriftlich. Da die Reichsfreiheit bestritten wurde, genügte es nicht, sich auf eine vage Historie zu berufen. Man benötigte eine Bestätigung des Kaisers mit Brief und Siegel. Kaiser Ferdinand III. hielt sich 1646 in Linz auf und stellte dort dieses Diplom aus. Der wichtigste Satz lautete:

„Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser … bekennen … dass die Stadt Bremen von uralten Zeiten her des Heiligen Römischen Reichs unmittelbare freie Reichsstadt gewesen und daher Uns und dem Heiligen Reich allein und ohne Mittlerstelle untertthan ist …“

Das bedeutete für Bremen, keinem anderen Landesherrn unterstellt zu werden. Die Stadt konnte ihre eigene Ordnung, ihren Rat, ihre Freiheit, ihren politischen Rang und ihre Beweglichkeit bewahren.

Eine freie Stadt war im damaligen Reich zwar keine Stadt, die tun konnte, was sie wollte. Aber sie war eine Stadt, die keinem Fürsten unmittelbar untergeordnet war. Sie hatte eigene Rechte, eine eigene Verwaltung und eigene politische Würde. Für Bremen war das entscheidend. Bremen verstand sich seit langem als Stadt der Selbstverwaltung: vom Hafen, vom Markt, vom Rathaus und vom Rat her, nicht von einem Hof.

Bremen wurde also nicht in Linz gegründet. Aber in Linz wurde ein entscheidendes Kapitel bremischer Freiheit beurkundet.

Zur Geschichte gehört allerdings auch, dass Bremen diese Freiheit teuer bezahlen musste. Die Bremer waren gezwungen, 100.000 Gulden aufzubringen.

Nachdem Bremen eingewilligt hatte, diese Summe zu zahlen, gelangte das Linzer Diplom nach Osnabrück in die Hände des kaiserlichen Sekretärs Trauttmansdorff. Dort setzten ein unablässiges Feilschen und Handeln um die fristgerechte Bezahlung weiterer Beträge ein. Der Überlieferung nach sollen sogar tausende Reichstaler sorgfältig in Stockfischtonnen versteckt nach Osnabrück gebracht worden sein. Erst am 31. August 1646 lag das Diplom, wie es heißt, „wohl überkommen“ im Bremer Rathaus vor.

Damit war die Sache aber noch nicht endgültig entschieden. Noch im Westfälischen Frieden 1648 bestritt Schweden die Reichsfreiheit Bremens. 1666 erkannte Schweden sie dann jedoch im Habenhauser Frieden an. 1698 bestätigte und erneuerte Kaiser Leopold I., der Sohn Ferdinands III., das Linzer Diplom und bestellte eine Reihe deutscher Fürsten zu Garanten der Reichsfreiheit und Protektoren der Stadt Bremen.

Aus der alten Reichsfreiheit wurde nach 1806 die moderne Staatlichkeit Bremens. Das Reich war untergegangen, aber der Anspruch Bremens, nicht bloß Stadt, sondern eigenes Gemeinwesen zu sein, blieb bestehen. 1871 wurde Bremen als Freie Hansestadt Mitglied des Deutschen Reiches und war im Bundesrat mit eigener Stimme vertreten. Unter den Nationalsozialisten verlor Bremen seine Unabhängigkeit; nach 1945 wurde Bremen jedoch als eigenes Land wiederhergestellt.

So ist das Linzer Diplom auch heute noch ein politisches Symbol für Bremen – nicht, weil es unmittelbar geltendes Verfassungsrecht wäre, sondern weil es die historische Tiefenschicht der Bremer Eigenstaatlichkeit sichtbar macht.

Linz ist damit nicht nur eine schöne österreichische Stadt. Linz ist ein Ort bremischer Freiheitsgeschichte.

 

II.

Das Linzer Diplom allein wäre Grund genug. Aber für das Bremer Tabak-Collegium genügt eine Urkunde natürlich nicht. Unser Collegium lebt nicht allein von Pergament, Siegeln und Staatsrechtsgeschichte. Es lebt vom Gespräch, von Begegnungen, von einer besonderen Form bürgerlicher Geselligkeit – und es trägt den Tabak im Namen.

Bremen ist eine Tabakstadt. Bremen blickt auf eine über 300-jährige Tabak-
tradition zurück. Rohtabak kam über den Hafen, wurde gehandelt, gelagert, geprüft, verarbeitet und weiterverkauft. Es gab Tabakhändler, Tabakmakler, Zigarrenmacher, Tabakfabriken, Spezialgeschäfte und eine Tabakbörse.
Namen wie Martin Brinkmann oder Niemeyer Cigarren gehören ebenso dazu wie die vielen Zigarrenmacherinnen und Zigarrenmacher, die in Bremen mit dem Tabak ihren Lebensunterhalt verdienten.

Und auch Linz ist keineswegs tabakfreies Gelände. Linz besitzt mit der Tabakfabrik einen der stärksten tabakhistorischen Orte Österreichs. Seit 1850 wurden dort Tabakwaren produziert. Später entstand mit dem Neubau durch Peter Behrens und Alexander Popp ein herausragender Industriebau. Man hat ihn den „Palast der Raucher“ genannt – ein Ausdruck, der zeigt, welche Bedeutung dieser Ort damals hatte.

Eine unmittelbare Lieferbeziehung zwischen Bremen und der Linzer Tabak-
fabrik lässt sich zwar nicht nachweisen. Aber Berührungspunkte sind nahe-
liegend. Bremen war ein bedeutender Rohtabak-Handelsplatz. Die öster-
reichische Tabakregie kaufte in Bremen. Und Linz war ein wichtiger Produktionsstandort der österreichischen Tabakindustrie.

Man kann also sagen: Vom Rohtabakhandel an der Weser zur Tabakproduktion an der Donau führt zumindest eine feine Rauchspur.

 

III.

Im Vordergrund unseres Collegiums steht heute freilich nicht mehr der Tabakkonsum. Die Zusammenkünfte knüpfen an die gesellschaftliche Bedeutung der wilhelminischen Tabakskollegien an: an das vertrauliche, aber liberale Gespräch über Themen des Zeitgeschehens, an hanseatische Kultur und an bremische Tradition. Zwei Mal im Jahr geht das Bremer Tabak-Collegium auf Reisen, um Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kunst und Wissenschaft zu begegnen und mit ihnen ins Gespräch zu kommen.

Dass es den Bremern dabei nicht auf verschwenderische Prunksucht ankommt, werden Sie beim Bremer Abendbrot sehen. Vorher begeben wir uns nach altem Brauch zum Löffeltrunk. Er ist Ausdruck unserer Freundschaft zu unseren Gästen.

Sie haben alle einen Zinnlöffel erhalten. Er ist allerdings – falls jemand dies vermutet haben sollte – nicht zur Einnahme des Abendessens gedacht. In Norddeutschland ist er ein Trinkgefäß. „Eenen ut’n Leepel“, einen aus dem Löffel trinken, so heißt es bei uns; und so wollen wir es auch heute halten.

Der Löffeltrunk will zelebriert sein. Dazu braucht man einen Partner, der eine gewisse Erfahrung mit diesem Ritual hat. Darf ich Sie, lieber Herr Achleitner, daher zu mir bitten, damit wir diese schwierige Zeremonie bewältigen.

Da man damals die rechte Hand wehrhaft bereithalten musste, nimmt man den Löffel in die linke Faust.

Nachdem eingeschenkt ist, gibt es einen feierlichen Trinkspruch, wobei ich diejenigen die schon häufiger Gast des Tabak-Collegiums waren, bitte die Initiative zu ergreifen.

Es beginnt mit den Worten:

 

Ick seh di (Ich sehe Dich)
Ick drink di to (Ich trinke Dir zu)
Dat freut mi (Das freut mich)
Dat do (Das tu)
– Prost! –
Ick heb di tosapen
(Ich hab` Dir zugetrunken)
Hest´n Rechten drapen
(Hast den Rechten getroffen)

201. Zusammenkunft am 4. Juni 2026 im Palais des Kaufmännischen Vereins in Linz/Österreich

1. Tischrede – Kommerzialrat Markus Achleitner

Meine sehr geehrten Ehren- und Festgäste,

Herr Professor Mellinghoff,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich darf Sie namens des Landes Oberösterreich ganz herzlich auch offiziell hier in Oberösterreich, in der Landeshauptstadt Linz herzlich willkommen heißen.

In dieser Stadt, die auch einen Teil der Bremer Freiheit begründet hat, wie ich heute gelernt habe. Sehr schön, dass Sie bei uns in Oberösterreich und hier in Linz zu Gast sind – wie ich gehört habe, das erste Mal überhaupt.

Der Herr Professor hat es angesprochen: Tabak verbindet, jawohl. Diese Tabakfabrik von damals, die sich weiterentwickelt hat und weiterentwickelt, dann auch Schwierigkeiten gehabt hat, wurde heute umgewandelt in ein Innovations-, Forschungs- und Start-up-Zentrum, d. h. die Tabakfabrik heißt heute noch Tabakfabrik und ist für uns mehr oder weniger so ein Hort der Innovation. Da sieht man auch, wie das im Lichte der Jahre vergeht, wie sich die Geschäftsbereiche verändern.

Wenn Sie in Linz zu Gast sind, kann ich Ihnen nur sagen: wo sollte sich die Hanse treffen, wenn nicht im Kaufmännischen Vereinshaus von Oberösterreich. Auch ein Ort, der von Kaufleuten geprägt wurde und nach wie vor geprägt wird und ich glaube, das Ambiente kann sich durchaus sehen lassen.

Wir haben gerade am Tisch mit dem deutschen Botschafter in Österreich gescherzt, dass es noch eine Beziehung, und zwar eine sportliche, gibt. Ich bin in Oberösterreich in der Landesregierung zuständig für Wirtschaft, für Energie, für Forschung, für Arbeitsmarkt, für Tourismus und auch für Sport. Was wäre der Bremer Fußball ohne den einen oder anderen österreichischen Fußballer.

Meine Damen und Herren, dem nicht genug, Oberösterreich ist Industrie- und Wirtschaftsbundesland Nummer 1 dieser Republik, ich komme gleich noch darauf. Wir sagen auch sehr stolz, wir sind auch Sportland Nummer 1. Man hat es aber beim Fußball in Österreich in den letzten 61 Jahren nicht wirklich gemerkt. Aber heuer ist der LASK, der Linzer Athletik-Sport-Club, nach 61 Jahren zuerst Cupsieger in Österreich geworden und vor 2 Wochen auch Österreichischer Meister – also willkommen im Meister- und Cupsiegerbundesland der Republik. Und können Sie sich vorstellen, wie schön das für einen Sportlandesrat ist, denn seit 61 Jahren gab es keinen Vorgänger, der bei einer Meisterfeier und bei einer Cupfeier dabei war. Mir war das gegönnt.

Meine Damen und Herren, Oberösterreich, dass Sie auch wissen, wo Sie sind, ist ein Land mit 1,5 Mio. Einwohner, beginnt gleich nach Passau und ist der Industrie- und Wirtschaftsmotor dieser Republik. Etwa 25 % der gesamten Exportleistung Österreichs kommt aus Oberösterreich, wir verdienen 2,00 von 3,00 € der gesamten Bruttowertschöpfung im Export, jeder 2. Arbeitsplatz ist direkt und indirekt vom Export abhängig. Sie können sich vorstellen, dass Wirtschaft und Industrie bei uns auf der Agenda ganz oben steht und der Wohlstand unseres Landes definiert sich letztlich über unsere Wirtschaft.

Wir haben rund 100.000 Unternehmen in Oberösterreich und wir haben im Lauf der Geschichte – es gab immer Höhen und Tiefen, in den letzten 30 Jahren – eine wirklich unglaubliche Erfolgsstory hingelegt. Und wir sagen immer sehr selbstbewusst, der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war wahrscheinlich eine oder die beste Idee des letzten Jahrhunderts und das hat sich vor allem in Oberösterreich wirklich bezahlt gemacht.

Beim Beitritt 1995 haben in Oberösterreich von 1,5 Mio. Einwohnern 475.000 Menschen Arbeit gehabt. Vollzeit und Teilzeit. In diesen 30 Jahren hat sich das gesteigert auf jetzt 700.000 Menschen – um 50 % mehr. Einschränkend muss ich sagen, die Arbeitsleistung gesamt hat sich nur um 10 % erhöht. Thema: Teilzeit.

Wie ist es wirtschaftlich vonstattengegangen? Damals haben alle unsere Unternehmen Exporte im Wert von rund 10 Milliarden Euro erwirtschaftet. Heute liegen wir bei 55 Milliarden Euro. Sie sehen, für uns war der EU-Beitritt rein wirtschaftlich wirklich das Beste, was man sich vorstellen kann. Wenn man es jetzt in einem größeren Zusammenhang für ganz Europa sieht, ist die Europäische Union – bei aller Kritik, die wir und Sie alle miteinander wahrscheinlich jede Woche diskutieren – noch immer die beste Idee aus meiner Sicht des letzten Jahrhunderts, denn Sie hat uns so lange Frieden, Zusammenarbeit und Zusammenleben beschert, wie niemals zuvor in der Geschichte.

Ich erlebe das immer wieder. Wenn wir vor allem mit jungen Menschen darüber reden, dann ist für diese die Selbstverständlichkeit einfach so profan geworden, dass sie das überhaupt nicht mehr schätzen, dass uns die Europäische Union eigentlich alles gebracht hat: dass man studieren und arbeiten kann, wo man will, dass wir die gemeinsame Währung haben, dass wir normalerweise an der Grenze nicht mehr stehen etc., dass man sich entwickeln kann, dass man von der Pluralität der Gesellschaften profitiert und nicht von Festungen oder anderen Dingen redet. Das alles ist für die junge Generation insofern selbstverständlich, weil sie es nicht anders kennen.

Ich glaube, wir müssen darüber reden, dass das auch einmal anders war: man stand eine Stunde am Walserberg in Salzburg, wenn man in die Bundesrepublik wollte oder im Norden Oberösterreichs, wo wir drei Stunden standen und überprüft wurden etc. und es unsicher war, ob man überhaupt nach Tschechien hinüberkommt. Heute verbindet uns so viel mit unseren Partnern in der ganzen Europäischen Union und gerade Österreich und Oberösterreich ist vom Rand Europas komplett in die Mitte Europas gerückt und daher sind die Oberösterreichinnen und Oberösterreicher, das darf ich stolz sagen, glühende Oberösterreicher, stolze Österreicher und auch sehr freudige und stolze Europäerinnen und Europäer.

Diesen Geist, glaube ich, den sollten wir wieder mehr hinausbringen. Und wenn wir uns die geopolitische Situation ansehen, sind ja Selbstverständlichkeiten auch geopolitisch ins Rutschen gekommen. Wenn man es wirtschaftspolitisch sieht, hat sich Europa definiert mit dem Konzept: billige Energie aus Russland, kostenlose Sicherheit aus Amerika, wir sind innovativ, produzieren und verkaufen an die ganze Welt, vor allem nach China. Dieses Modell ist vorbei und das muss man, glaube ich, auch offen sagen. Wenn all das, was wir bejammern und wo man sagt, wie gibt es das, dass alte Männer weltpolitisch so agieren, wie sie agieren, wenn es ein Gutes hat, dann ist es vielleicht, dass wir als Europäische Union aufwachen und merken, wir müssen die Dinge selber in die Hand nehmen. Selbstbewusster werden. Die Europäische Union ist nach wie vor der größte Wirtschaftsraum dieser Welt, d. h. alle anderen Erdteile haben großes Interesse, bei uns wirtschaftlich erfolgreich zu sein, das können wir auf die Waagschale legen.

Es stimmt schon, Abhängigkeiten sind viele da, es würde in unserer gesamten IT vieles nicht funktionieren ohne Amerika oder Asien, aber es würde auch kein amerikanischer Flieger fliegen ohne europäische Technologie.

Zum Zweiten, der Herr Professor hat gesagt, ich soll eine Stunde ein Grundsatzreferat halten – tue ich nicht – keine Angst – abschließend vielleicht, ich glaube, dass wir vor allem gut beraten sind, wenn wir auch zeigen, dass Europa zusammenhält und miteinander spricht. Darum sind solche Veranstaltungen so wichtig, um eine gemeinsame Position zu den verschiedenen geopolitischen Fragen zu entwickeln. Weil ich schon beim Thema Selbstverständlichkeiten war, Rechtsstaatlichkeit, eine einigermaßen politische Stabilität, Sicherheit, eine Landschaft, eine Umgebung, wie wir sie in Europa haben, eine Rechtsverbindlichkeit und Rechtssicherheit sind Dinge, die für uns in Europa in den allermeisten Staaten selbstverständlich sind. In den letzten Jahren haben wir jedoch gemerkt, dass sie in nicht allen Ländern selbstverständlich sind.

Ich kann Ihnen sagen, bei Betriebsansiedlungen jetzt bei uns in Österreich oder Oberösterreich, werden diese Faktoren, die wir als selbstverständlich empfinden, plötzlich nachgefragt. Sie haben ein Gewicht. Gerade in den letzten 1 oder 2 Jahren, werden viele Ansiedlungsprojekte von globalen Firmen nach Oberösterreich gebracht, weil diese Standardfaktoren wieder gesehen werden, die früher als selbstverständlich galten.

In diesem Sinne, herzlich willkommen im erfolgreichsten und schönsten Bundesland, in dem Sie heute sind. Herzlich Willkommen in Oberösterreich.

Einen schönen Abend.

201. Zusammenkunft am 4. Juni 2026 im Palais des Kaufmännischen Vereins in Linz/Österreich

2. Tischrede – Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff

Sehr verehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

nachdem ich heute schon auf die Verbindungen zwischen Linz und Bremen eingegangen bin, möchte ich Sie jetzt auf den Höhepunkt des heutigen Abends einstimmen: den Vortrag von Präsident Grabenwarter.

Anlass seines heutigen Vortrages ist die Gründung des Bundesverfassungsgerichts vor 75 Jahren. Am 28. September 1951 wurde das Bundesverfassungsgericht mit einem Festakt im Karlsruher Schauspielhaus feierlich eröffnet. Kaum eine andere Institution hat die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland so nachhaltig geprägt wie das Bundesverfassungsgericht.

I.

Selbstverständlich will ich dem Vortrag von Präsident Grabenwarter nicht vorgreifen. Daher will ich nur einige wenige Worte zur Verfassungsgerichtsbarkeit allgemein sagen.

Verfassungen enthalten große Versprechen: Freiheit, Gleichheit, Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit. Aber diese Versprechen bleiben gefährdet, wenn es niemanden gibt, der sie auch gegenüber denjenigen durchsetzt, die gerade über politische Macht verfügen. Deshalb ist die Verfassungsgerichtsbarkeit eine der prägenden Errungenschaften moderner Verfassungsstaaten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg hat die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit einen bemerkenswerten Aufschwung genommen. Dahinter stand die grundlegende Einsicht, dass eine rechtsstaatliche Demokratie sich nicht allein auf Wahlen, Parlamente und wechselnde Mehrheiten verlassen darf. Sie braucht auch eine unabhängige Institution, die die Verfassung gegenüber allen Staatsorganen zur Geltung bringt.

Gerade darin liegt die Überzeugungskraft der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie macht deutlich, dass die Verfassung nicht nur politisches Bekenntnis ist, sondern verbindliches Recht. Grundrechte, Gewaltenteilung und demokratische Verfahren stehen nicht nur auf dem Papier. Sie können gerichtlich durchgesetzt werden.

Deshalb hat sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in vielen rechtsstaatlichen Demokratien ausgebreitet. Besonders sichtbar wurde dies nach dem Zusammenbruch des Ostblocks. Viele neue oder erneuerte Demokratien in Mittel- und Osteuropa haben sich bewusst für Verfassungsgerichte entschieden. Sie wollten damit den Übergang von der Parteiherrschaft zum Rechtsstaat institutionell absichern. Die neue demokratische Ordnung sollte nicht allein vom guten Willen der politischen Mehrheit abhängen, sondern durch unabhängige Gerichte geschützt werden.

Mit dieser Entwicklung ist zugleich eine erhebliche Machtfülle verbunden. Verfassungsgerichte entscheiden über die Gültigkeit von Gesetzen, über die Reichweite von Grundrechten, über Wahlverfahren, über Kompetenzgrenzen und über Konflikte zwischen obersten Staatsorganen. Sie können politische Projekte stoppen, Gesetzgeber zum Handeln verpflichten und staatliches Handeln für verfassungswidrig erklären.

Da haben Sie großen Einfluss. Aber es ist ein Einfluss, der nicht auf politischem Gestaltungswillen beruht, sondern auf der Bindung an die Verfassung. Verfassungsgerichte sind nicht dazu da, Politik zu ersetzen. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Politik im Rahmen der Verfassung bleibt.

 

II.

Aber gerade, weil Verfassungsgerichte Macht begrenzen, geraten sie selbst unter Druck. Das ist die zweite, dunklere Seite der Entwicklung. In Staaten, die sich in autoritäre oder illiberale Richtung bewegen, richtet sich der Angriff fast immer auch gegen die Justiz. Denn unabhängige Gerichte sind eines der letzten Hindernisse auf dem Weg zur unkontrollierten Machtausübung.

Die Methoden sind unterschiedlich, aber das Muster ist häufig ähnlich. Man verändert Besetzungsregeln. Man schafft neue Disziplinarverfahren. Man versetzt oder entmachtet missliebige Richterinnen und Richter. Man nimmt Einfluss auf Gerichtsleitungen. Man kürzt Mittel. Man ignoriert Entscheidungen. Und man begleitet all dies mit öffentlicher Herabsetzung: Gerichte werden als volksfremd, elitär, politisch gesteuert oder als Feinde des wahren Volkswillens dargestellt.

Das sind nicht nur abstrakte institutionelle Fragen. Für Richterinnen und Richter kann das sehr persönliche Folgen haben. Wer unabhängig entscheidet, riskiert in solchen Systemen nicht nur Kritik. Er riskiert Versetzung, Disziplinarverfahren, berufliche Nachteile, öffentliche Kampagnen, Einschüchterung und in manchen Staaten sogar strafrechtliche Verfolgung. Der Angriff auf die Justiz ist dann nicht mehr bloß eine Reform des Institutionengefüges. Er wird zu einem Angriff auf die persönliche Unabhängigkeit derjenigen, die Recht sprechen sollen.

Die Beispiele Polen und Ungarn zeigen, dass solche Entwicklungen nicht nur außerhalb Europas stattfinden, sondern mitten in Europa. In Polen führten Justizreformen zu schweren Konflikten mit der Europäischen Union. Es ging um Disziplinarkammern, um die Unabhängigkeit der Richter und um die Frage, ob Gerichte noch frei von politischem Druck entscheiden können. In Ungarn steht seit Jahren die rechtsstaatliche Entwicklung unter besonderer Beobachtung; und selbst wenn sich politische Mehrheiten wieder ändern, lassen sich Eingriffe in die Justiz oft nur schwer und nicht von heute auf morgen rückgängig machen.

Dabei darf man sich nicht täuschen: Der Angriff auf Gerichte beginnt selten mit der offenen Abschaffung. Er beginnt oft mit Sprache, mit Geringschätzung oder mit der Behauptung, Richter handelten nicht rechtlich, sondern politisch. Es wird der Vorwurf erhoben, Gerichte seien Hindernisse für den Fortschritt oder Gegner des Volkes.

Natürlich dürfen gerichtliche Entscheidungen kritisiert werden. Kritik gehört zur offenen Gesellschaft. Aber es macht einen Unterschied, ob man ein Urteil kritisiert oder ob man die Autorität unabhängiger Gerichte systematisch zerstört.

 

III.

Deshalb sollte man deutlich sagen, dass eine Gesellschaft, die ihre Gerichte schwächt und behindert, die nicht auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität und Kompetenz ihrer Richter achtet und die nicht die institutionellen Grundlagen der Justiz gewährleistet, die Axt an die Wurzeln des Rechtsstaats legt.

Verfassungsgerichte sind daher keine Verzierung des Rechtsstaats. Sie sind seine Sicherung. Sie sind nicht dazu da, Politik zu ersetzen. Aber sie sind dazu da, Politik an die Verfassung zu binden. Sie garantieren, dass weder autokratische Machthaber noch demokratische Mehrheiten alles dürfen. Sie schützen Minderheiten, sichern Verfahren, verteidigen Grundrechte und entscheiden über Kompetenzkonflikte nach rechtlichen Maßstäben. Sie sorgen dafür, dass auch der Staat selbst dem Recht unterworfen bleibt.

Carlo Schmid hat diese Frage schon beim Herrenchiemseer Konvent angesprochen und darauf hingewiesen, dass das Problem der Verfügungsgewalt von Gerichten über die staatlichen Organe in die Tiefe der Staatsauffassung führe, nämlich die Unterscheidung von Machtstaat und Rechtsstaat.

Gerade in Zeiten politischer Polarisierung braucht es starke Verfassungsgerichte. Nicht weil Richterinnen und Richter klüger wären als Parlamente. Nicht weil Gerichte die besseren politischen Entscheidungen träfen. Sondern weil es Fragen gibt, die nicht der Mehrheitslogik überlassen werden dürfen: die Würde des Menschen, die Freiheit der Person, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Unabhängigkeit der Justiz, die Offenheit demokratischer Verfahren, um nur einige zu nennen.

Man sollte dabei freilich nicht in eine Überhöhung der Gerichte verfallen. Verfassungsgerichte allein retten keine Demokratie. Eine Demokratie braucht freie Wahlen, freie Medien, eine lebendige Zivilgesellschaft, verantwortungsbewusste Parteien, unabhängige Verwaltung, Wissenschaft, Öffentlichkeit und politischen Anstand. Aber wenn diese Kräfte unter Druck geraten, können Verfassungsgerichte zu einem der letzten institutionellen Orte werden, an denen noch in der Sprache des Rechts widersprochen wird.

 

IV.

Wer über die Wurzeln der Verfassungsgerichtsbarkeit nachdenkt, kommt am Österreichischen Verfassungsgerichtshof nicht vorbei.

Denn die Idee eigenständiger Verfassungsgerichtsbarkeit beginnt nicht in Karlsruhe. Eine ihrer klassischen europäischen Wurzeln liegt in Österreich. Bereits 1919 wurde der deutschösterreichische Verfassungsgerichtshof geschaffen. Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 erhielt der österreichische Verfassungsgerichtshof dann jene Gestalt, die ihn zum Vorbild des europäischen Modells machte: ein besonderes Gericht, zuständig für zentrale Fragen der Verfassung, insbesondere für die Kontrolle von Normen.

Schon Ende des 19. Jahrhunderts schrieb Georg Jellinek über einen Verfassungsgerichtshof für Österreich. Hans Kelsen entwickelte diese Ideen weiter und gilt als Architekt der österreichischen Bundesverfassung und als einer der maßgeblichen Vordenker der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit.

In Österreich liegt daher eine Wurzel der modernen Verfassungsgerichtsbarkeit. Von hier aus hat sich ein Modell entwickelt, das weit über Europa hinaus Wirkung entfaltet hat.

Zugleich zeigt die österreichische Geschichte auch die Verletzlichkeit dieser Institution. In den 1930er Jahren wurde der Verfassungsgerichtshof im Zuge der autoritären Entwicklung ausgeschaltet. Auch das ist eine Lehre: Wer die Verfassungsgerichtsbarkeit beseitigt oder lähmt, beseitigt nicht nur ein Gericht. Er beseitigt eine zentrale Sicherung der demokratischen Ordnung.

Umso eindrucksvoller ist es, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof heute wieder als bedeutendes Verfassungsgericht in Europa steht, eingebunden in den europäischen und internationalen Dialog der Gerichte, verbunden mit dem Schutz von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten.

 

V.

Damit bin ich bei unserem heutigen Redner im Collegium, dem Präsidenten des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Professor Christoph Grabenwarter.

Präsident Grabenwarter ist in besonderer Weise dazu berufen, einen Blick von außen auf das Bundesverfassungsgericht zu werfen.

Ihr Lebensweg, lieber Herr Grabenwarter, ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass Sie sich schon sehr früh den europäischen Verfassungsfragen gewidmet haben. Es hat Sie auch immer wieder nach Deutschland gezogen.

Schon in Ihrer Assistentenzeit bei Professor Winkler an der Universität Wien gehen Sie 1991 an das Sekretariat der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Straßburg. Ein erster Aufenthalt in Deutschland folgt von 1994 bis 1995 als Forschungsstipendiat am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.

Auch zu Linz haben Sie eine besondere Beziehung, denn eine erste Gastprofessur führte Sie 1997 an die hiesige Johannes-Kepler-Universität. Es folgte ein weiterer Aufenthalt in Deutschland als Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Seit 2002 wirken Sie wieder in Österreich als Hochschullehrer.

Sie sind seit 2005 Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, waren von 2018 bis 2020 dessen Vizepräsident und sind seit 2020 Präsident dieses Gerichtshofs.

Damit bringen Sie für eine Rede über das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Perspektive Wiens mit, sondern auch eine eigene deutsche akademische Erfahrung. Sie kennen Karlsruhe nicht nur aus der Distanz des Nachbarn, sondern aus der Nähe des europäischen Staatsrechtslehrers.

Hinzu kommt Ihre internationale Tätigkeit. Seit 2006 sind Sie Mitglied der Venedig-Kommission des Europarates. Diese Kommission ist in den vergangenen Jahrzehnten zu einem zentralen europäischen Forum geworden, wenn es um Verfassungen, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und demokratische Institutionen geht. Wer dort arbeitet, befasst sich nicht mit Verfassungsrecht als akademischer Ornamentik. Er befasst sich mit Verfassungsrecht dort, wo es politisch ernst wird.

Im Rahmen dieser Tätigkeit waren Sie an wichtigen Gutachten der Venedig-Kommission zu Polen und Ungarn beteiligt — zu Verfassungsgerichtsbarkeit, Justizorganisation, Richterstatus und rechtsstaatlichen Sicherungen. Gerade diese Gutachten zeigen, dass Verfassungsrecht dort besonders ernst wird, wo unabhängige Gerichte selbst unter politischen Druck geraten. Die entsprechenden Entwicklungen haben auch die Europäische Union zu Vertragsverletzungsverfahren, Rechtsstaatsverfahren und weiteren Maßnahmen zum Schutz ihrer rechtsstaatlichen Grundlagen veranlasst.

Sie waren zudem Mitglied des beratenden Expertenausschusses für die Wahl der Richterinnen und Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Präsident des Österreichischen Juristentages.

Ihre wissenschaftlichen Arbeiten reichen vom europäischen Grundrechtsschutz über die Europäische Menschenrechtskonvention bis zu Fragen der Verfassungstheorie und des öffentlichen Rechts.

All dies macht Sie zu einem besonders geeigneten Redner für den heutigen Anlass. Viele hier kennen das Bundesverfassungsgericht aus ihrer eigenen deutschen Perspektive. Einzelne hatten sogar die Ehre, dort selbst tätig zu sein. Wir sind neugierig darauf, wie Sie aus Anlass seines 75-jährigen Bestehens von außen auf das Bundesverfassungsgericht blicken.

Es ist der Blick eines Nachbarn, eines Wissenschaftlers, eines Verfassungsrichters, eines europäischen Rechtsstaatsjuristen, eines institutionellen Gesprächspartners, aber auch eines Freundes. Und Sie erinnern uns daran, dass Verfassungsgerichte zwar nationale Institutionen sind, aber längst eine gemeinsame europäische Verantwortung tragen.

 

 

201. Zusammenkunft am 4. Juni 2026 im Palais des Kaufmännischen Vereins in Linz/Österreich

Prof. DDr. Dr. h.c.  Christoph Grabenwarter
„75 Jahre Bundesverfassungsgericht – Eine Außensicht“

 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

 

I. Einleitung: Diskursorientierung als Charakteristikum

 

Es gibt nur drei Hansestädte, in denen heute ein Verfassungsgericht seinen Sitz hat, neben Riga mit dem lettischen Verfassungsgericht sind es Hamburg und die Hansestadt Bremen mit ihren Landesverfassungsgerichten.

 

Das ist aber nicht der Grund für die Wahl des heutigen Vortragsthemas.

 

Vielmehr begeht eines der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland in wenigen Wochen das Jubiläum seines 75jährigen Bestehens.

Das Bundesverfassungsgericht hat seit 1951 eine Wirkung entfaltet, die in der Rechtsgeschichte weltweit einzigartig ist. Dafür gibt es eine Reihe von Gründen, die mit der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, den Besonderheiten seines politischen Systems, einem spezifisch deutschen Rechtsstaatsverständnis zu tun haben, aber auch in den Charakteristika des Gerichts, seiner Organisation, seines Verfahrens und seiner Stellung im Verfassungsgefüge liegen.

Aus einer Außenperspektive, die in den letzten dreißig Jahren von wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Gericht begleitet und von mancher unmittelbaren Beobachtung ergänzt wurde, soll eine besondere Eigenschaft herausgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht in den internen Abläufen und Verfahren, in der Kommunikation nach außen und im europäischen wie im internationalen Kontext auszeichnet:

Die Orientierung des Gerichts am Diskurs auf verschiedenen Ebenen.

 

Die Diskursorientierung ist in mehreren Bereichen gegeben, diese sollen im Folgenden nacheinander in drei Schritten freigelegt werden. Ich werde zunächst über den Diskurs im Inneren des Gerichts sprechen, sodann zweitens über den Diskurs nach außen mit der Fachwelt, mit den Medien sowie der Gesellschaft und schließlich drittens über den Diskurs im internationalen Bereich. Und weil Sie heute nach Linz gekommen sind, werde ich mir den einen oder anderen Vergleich mit Österreich erlauben.

 

II. Der Diskurs nach innen: Die Senatsberatung

Angelehnt an den Ablauf eines Verfahrens manifestiert sich die Diskursivität des Bundesverfassungsgerichts zunächst im Ablauf und im Charakter von Beratungen. Die Beratungen im Senat gliedern sich bekanntermaßen in zwei Abschnitte, in die Sachberatung und in die sogenannte Leseberatung. Es ist vor allem der erste Abschnitt, der aus einer rechtsvergleichenden Perspektive hervorzuheben ist, weil er durch das vielfach noch ergebnisoffene, ausführliche Gespräch im Richterkollegium geprägt ist.

Ausgangspunkt dieser Besonderheit ist ein Spezifikum des Karlsruher Verfassungsgerichts, das Votum des Berichterstatters, das mindestens zehn Tage vor der Beratung den anderen Richtern des Senats übermittelt wird. Anders als beim österreichischen Verfassungsgerichtshof, in dem der Berichterstatter in der Regel bereits einen Entwurf mit „seinem“ Ergebnis verschickt, wird in Karlsruhe zunächst einmal der Stoff aufbereitet. Erst darauf aufbauend werden Einschätzungen des Berichterstatters getroffen, nicht selten legt er oder sie sich an dieser Stelle noch nicht fest. In dieser Phase wird bereits eine andere Dimension des Diskursiven der Entscheidungsfindung deutlich, auf die weiter unten noch eingegangen wird, nämlich die Einbeziehung der Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte und der europäischen Gerichtshöfe.

Nach dem Studium des Votums, das gut und gerne mehrere 100 Seiten umfassen kann, beginnt die Sachberatung im Zweiten Senat regelmäßig mit einer „seriatim“-Runde, in der, nach einer kurzen Präsentation des Votums durch den Berichterstatter, alle Senatsmitglieder, beginnend mit dem Dienstjüngsten bis zum Vorsitzenden, ihre Stellungnahme zum Votum abgeben. Bemerkenswert daran ist, dass es offensichtlich der Kultur beider Senate entspricht, dass man sich in dieser ersten Runde regelmäßig eher vorsichtig äußert, Offenheit für die Diskussion signalisiert, allenfalls für Alternativen, die möglicherweise auch bereits im Votum angedeutet sind, zugänglich ist.

Erst danach kommt es – jedenfalls im Zweiten Senat – zu einer „offenen Diskussion“, im Ersten Senat beginnt man zumeist gleich mit dieser. Wesentlich erscheint die Auswirkung des Instituts des „Votums“ auf den gesamten Verlauf und das Ergebnis der Diskussion im Kollegium. Muss man sich als Berichterstatter noch nicht auf ein Ergebnis festgelegt haben, so ist auch der Anreiz geringer, mit „seinem“ Entwurf durchzukommen. Die Konsequenz ist eine größere Kompromissbereitschaft aller Mitglieder des Senats und wohl auch eine größere Bereitschaft, die eigene Meinung zu einem Rechtsproblem aufzugeben oder zu ändern.

Auch in der zweiten Phase der Beratungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts, in der Leseberatung, wird durchaus mehr Zeit für das Gespräch aufgewendet als in anderen Verfassungsgerichten, mag es dort auch zweite Phasen der Beratung über weitgehend fertige Texte geben. Man nimmt diese Form von „gemeinschaftlicher Textarbeit“ als Berichterstatter hin, und es ist überliefert, dass auch dieser Teil der Beratung von einem kollegialen Gesprächsklima geprägt ist; von Konsensorientierung ist die Rede, die Bezeichnung „hochgradig kooperatives Unternehmen“ wird von einer ehemaligen Richterin des Ersten Senats verwendet.

 

III. Der Diskurs nach außen

 

a) Mit den Parteien: Mündliche Verhandlung und Begründungsstil

 

Was zunächst den Diskurs im Verhältnis zu den Parteien betrifft, ist das besondere Gepräge der mündlichen Verhandlungen hervorzuheben. Es ist weniger die Zahl der mündlichen Verhandlungen, welche die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit ausmacht: Nach dem Gesetz als Regelfall konzipiert, bildet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ausnahmefall. Mit rund zehn Verhandlungen pro Senat verhandelt das BVerfG zwar häufiger als der österreichische Verfassungsgerichtshof, aber seltener als manch andere Verfassungsgerichte oder die europäischen Gerichtshöfe.

Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht zeichnet eine besondere Qualität aus, die wiederum zu einer besonderen öffentlichen Wahrnehmung führt und aus einer intensiven Form des Austausches von Argumenten herrührt. Ein Grund dafür liegt in der Art und der Qualität der Prozessvertretung.

Obwohl Deutschland auf Grund der Größe des Landes das Potential hätte, eine größere Zahl von Anwälten hervorzubringen, die sich auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht spezialisiert haben, gibt es wenige Kanzleien, die eine besondere Expertise für Verfassungsbeschwerden oder den Verfassungsprozess aufweisen.

Das führt dazu, dass sich die Vertretung von Parteien im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer renommierten und durchaus begehrten Nebentätigkeit von Staatsrechtslehrern entwickelt hat. Es dürften weniger die finanziellen Anreize sein als vielmehr die öffentliche Aufmerksamkeit und das damit verbundene Renommee, die Prozessvertretungen in Karlsruhe attraktiv machen.

Staatsrechtslehrer als Prozessvertreter haben die erforderliche fachliche Flughöhe, um gute Bedingungen für eine Anhörung auf hohem Niveau zu schaffen. In Österreich sind Professoren dagegen als Parteienvertreter die große Ausnahme.

Wenn Professoren als Prozessvertreter auftreten, ist ihre Diskussionsbereitschaft bei oftmals bohrenden Fragen von der Richterbank höher, mitunter auch etwas zu hoch, dies wiederum mit Rückwirkungen auf die Richterbank. Besonders bemerkenswert sind Gesprächssituationen, in denen ein Staatsrechtslehrer aus dem Senat einem Kollegen an der Seite einer Partei Fragen stellt. Ihr heutiger Vortragender war dabei, als sich vor 32 Jahren, in der mündlichen Verhandlung am 19. April 1994, im Organstreitverfahren betreffend Auslandseinsätze der Bundeswehr („out-of-area-Urteil“) zwei Kollegen aus derselben Fakultät in ein längeres Fachgespräch über völkerrechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes der Bundeswehr vertieften, es handelt sich übrigens um die Heidelberger Fakultät. Den Eindruck, dass die beiden vorher an der Universität informell über die Frage gesprochen hätten, vermochten die Zuhörer im Saal nicht zu gewinnen. Das gibt es so nur in Deutschland.

Doch auch jenseits kollegialer Beziehungen in den Herkunftsberufen nimmt die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht häufig die Gestalt eines – manchmal auch mehrere Tage dauernden – Rechtsgesprächs an, in dem Rede und Widerrede sachlich geführt werden, durchaus mit einer gewissen rechtsdogmatischen Schärfe. In rechtsvergleichender Perspektive fällt auf, dass manche Richter dabei auch eigene Standpunkte erkennen lassen, worauf sich in der begleitenden medialen Berichterstattung nicht selten Spekulationen gründen, wie ein Verfahren ausgehen könnte. Es gibt aber auch Anekdoten, die deutlich machen, dass es manchmal auch sehr menschlich zugeht. Auch wenn Frau Hermanns und Herr Mellinghoff sehr viel mehr zu berichten wüssten und ich Sie nun vom weiteren Programm abhalte, berichte ich gerne, dass in einem Verfahren viele Jahre später, als es wieder um die Bundeswehr ging, ein Bundesverfassungsrichter meinte, im Staatsrechtslehrer als Prozessvertreter einen ehemaligen Zivildiener vor sich zu haben, der wiederum die Richterbank durch die Nennung der Panzerdivision, in der er gedient hatte, überraschte.

Eine weitere Besonderheit der Verhandlung besteht darin, dass sich die Parteien vor allem in den Verfahren des Zweiten Senats regelmäßig nicht bloß durch Beamte oder Rechtsanwälte vertreten lassen, sondern selbst erscheinen. Das wertet das Verfahren auf, erzeugt höhere Aufmerksamkeit und führt in aller Regel auch zu einer höheren rhetorischen Qualität.

Neben der mündlichen Verhandlung ist der Dreh- und Angelpunkt der Wahrnehmung der Tätigkeit von Gerichten über die Parteien hinaus, zumal in der Rechtswissenschaft, das Ergebnis des Verfahrens, das Urteil oder der Beschluss, sein Tenor und gerade bei Verfassungsgerichten für die Zukunft der Rechtsentwicklung fast noch wichtiger, seine Begründung.

Viele Entscheidungen sind heute im Internet und elektronisch verfügbar, die Basis der Publikation der Urteile des BVerfG bildet immer noch die in 75 Jahren auf bereits 171 Bände angewachsene graue Entscheidungssammlung, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, kurz BVerfGE: eine vom Gericht autorisierte Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Gerichts, in welcher die amtlichen Texte in ungekürzter Form veröffentlicht werden. Nach ihnen wird zitiert, die ältere Generation von Wissenschaftlern hat sie immer noch in Griffweite, im Regal beim Schreibtisch.

Die Entscheidungssammlung des österreichischen Verfassungsgerichts weist trotz längeren Bestehens deutlich geringeren Umfang auf. Die einzelnen Bände sind heute zwar dicker, doch erschienen sie zunächst als Jahresbände, seit den 1980er Jahren als Halbjahresbände.

Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zumal in wichtigen Fällen, können sehr lange sein. Mit kritischem Unterton wurde ihnen vom Bonner Staatsrechtslehrer Josef Isensee attestiert, in den Aussprüchen weniger den Duktus eines Gerichtsurteils erkennen zu lassen als den einer Enzyklika. Die Spur zu dieser Ausführlichkeit wurde mit dem ersten, 42 Seiten umfassenden Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1951 („Südweststaat“) gelegt und seither nicht mehr verlassen.

Aus der frühen Zeit der Rechtsprechung stechen die Urteile zum Verbot der SRP und vor allem zum Verbot der KPD hervor, wobei die Länge in diesen beiden Fällen vor allem der Schilderung, Aufbereitung und Würdigung des Sachverhalts geschuldet ist. Bereits hier zeigt sich aber die Bedeutung der Teile C.I. und C.II. in der Begründung, die in den folgenden Jahrzehnten – begleitet von einer Ausweitung im Umfang – weiter steigen sollte. Das erwähnte Urteil zu den „Out of area“-Einsätzen der Bundeswehr überstieg ebenso die Schwelle von hundert Seiten wie das Lissabon-Urteil oder jenes im PSPP-Fall. Auch Entscheidungen des Ersten Senat weisen mitunter eine erhebliche Länge auf, wie sich in jüngerer Zeit beispielhaft an den beiden am selben Tag ergangenen Beschlüssen Recht auf Vergessen I und Recht auf Vergessen II oder am BND-Urteil zeigt.

Die Länge der Entscheidungen ist noch kein Beweis für hohe Diskursivität, wohl aber ein gewichtiges Indiz dafür, das auch von Kritikern bestätigt wird, mögen sie auch in unterschiedlicher Akzentuierung am Begründungsstil Anstoß nehmen.

Zu nennen ist hier zuvörderst der Diskurs mit der Rechtswissenschaft. Bezugnahmen auf die rechtswissenschaftliche Literatur haben seit der Jahrtausendwende deutlich zugenommen. Der Salzburger Staatsrechtler Walter Berka hat rechtsvergleichend und allgemein festgehalten, dass dies durchaus zur Freude der Universitätsprofessoren sei, „die damit endlich aus der Anonymität herausgeholt wurden, in die sich manche gekränkt verbannt gesehen hatten“, mit dem Ergebnis, „dass die wissenschaftliche Dogmatik tatsächlich zu einem Begründungselement werden konnte“.

 

b) Mit der Staatsrechtslehre

Was in den Ausführungen zur mündlichen Verhandlung bereits angeklungen ist, wird bei einem Blick auf die Begründungen der Entscheidungen bestätigt: Das BVerfG ist im Rechtsvergleich in besonderem Maße wissenschaftsorientiert, ja man kann von einer Symbiose sprechen. Die Verfassungsdogmatik ist zum Bindeglied und Kommunikationsformat zwischen Gericht und Staatsrechtslehre geworden, mit Vorteilen auf beiden Seiten, in der personellen Verflechtung verschmelzen sie sogar. In den 2010er Jahren waren die Richter des Bundesverfassungsgerichts eine Zeit lang sogar mehrheitlich Professoren, so dass polemisch gar von einem „Professorengericht“ gesprochen wurde. Im österreichischen Verfassungsgerichtshof mit neun von 14 Richtern ist der Professorenanteil sogar noch höher.

Der Diskurs zwischen Wissenschaft und Verfassungsgericht hat im Laufe der Jahrzehnte eine Intensität und eine Qualität entwickelt, die weltweit unübertroffen ist. Kritischen Stimmen zum Trotz kann aus der Außenperspektive der Befund bestätigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur in der innerdeutschen Betrachtung gerade wegen seiner Diskursfähigkeit im Verhältnis zur Rechtswissenschaft zukunftsfähig ist.

Das Karlsruher Verfassungsgericht ist auch in rechtsvergleichender Perspektive jene Institution, die im Wettstreit zwischen einer auf Verfassungsfragen spezialisierten Gerichtsbarkeit mit der Befugnis zur Normverwerfung und dem US-amerikanischen Modell, dem letztlich auch der EuGH zuzurechnen ist, die Vorzüge von Ersterem besonders deutlich macht und so entscheidend zu seiner Verbreitung beiträgt.

 

c) Mit den Medien und mit der Zivilgesellschaft

 

Kommunikation beginnt bei Verfassungsorganen und bei Gerichten bereits bei der Architektur ihrer Gebäude. „Transparenz und Würde“ heißt ein mit Bildern ausgestatteter Band über das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Die Architektur des Gerichts mit vielen Glasflächen und einer Leichtigkeit in der baulichen Konstruktion ist Programm für seine Kommunikation nach außen. Viele andere Gerichte sind in Gebäuden aus deutlich älteren Epochen untergebracht, in denen die Öffnung nach außen nicht im selben Maß gelingen kann. Aber auch neuere Gerichtsgebäude erreichen selten diese Offenheit, wie etwa jenes des Gerichtshofs der Europäischen Union zeigt, welches den Besucher vor allem durch seine Gravität beeindruckt.

Der Vorgang der Entscheidungsfindung ist zwar in der Innenkommunikation von Bedeutung, nach außen wird darüber wenig gesprochen. Bezogen auf die Entscheidungen des Gerichts selbst, ihren Inhalt und ihr Umfeld werden aber gerade in jüngerer Zeit erhebliche Anstrengungen in vielen Verfassungsgerichten, auch im Bundesverfassungsgericht, unternommen, um diese als Ergebnis eines offenen Austauschs ausschließlich juristischer Argumente darzustellen, mit dem Ziel, die Akzeptanz des Gerichts und seiner Entscheidungen zu stabilisieren.

Verfassungsgerichte wie das Bundesverfassungsgericht, die einen wesentlichen Machtfaktor im politischen System ihres Landes darstellen, die gesellschaftliche Entwicklung eines Landes prägen und daher einem großen medialen Interesse gegenüberstehen, sind besonders gefordert, den gewandelten Anforderungen der Medienberichterstattung und der in raschem Fluss befindlichen Mediennutzungsgewohnheiten standzuhalten.

Dieser Anforderung begegnen Verfassungsgerichte heute weltweit mit professioneller Presse- und Medienarbeit bis hin zu eigenen Fernsehsendern in Lateinamerika. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1996 die erste Pressesprecherin bestellt, tausende Pressemitteilungen wurden seither zu wichtigen Entscheidungen veröffentlicht, sie finden sich seit mehr als zwanzig Jahren auf einer gut strukturierten Website des Gerichts.

Wichtige Entscheidungen werden seit geraumer Zeit nicht nur zeitnahe auf Englisch, sondern auch auf Französisch veröffentlicht.

Auch in einer anderen Hinsicht war das Bundesverfassungsgericht zunächst Vorreiter, nämlich bei der Information der Medien im Vorfeld einer wichtigen Entscheidung. Qualitätsmedien stehen heute durch geänderte Bedingungen der Medienproduktion, vor allem im Online-Bereich unter Druck. Die langjährige Praxis des Bundesverfassungsgerichts, den Mitgliedern der Karlsruher Justizpressekonferenz (JPK) am Vorabend der Verkündung wichtiger Entscheidungen mit Sperrfrist Zugang zu diesen in gedruckter Form zu verschaffen, versetzte bestimmte Medien in die Lage, gut aufbereitete Berichte nahezu gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zu bringen. Wie wichtig dies ist, zeigte gerade das Lissabon-Urteil, das ob seines Umfangs und seiner Komplexität zunächst auch in Qualitätsmedien nicht zutreffend verarbeitet worden war.

Diese Praxis ist leider zu Ende gegangen. Nachdem eine Klage der AfD vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst noch erfolglos geblieben war, gab das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 über steigenden Druck einzelner Medienhäuser und Verbände von sich aus diese Übung auf. Seither werden alle Medien in einem Wochenausblick auf der Website des Gerichts über die bevorstehende Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen informiert.

So sehr das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar ist, so sehr muss bezweifelt werden, dass auf diese Weise wirksam fehlerhafte Berichterstattung „im ersten Zugriff“ bekämpft werden kann. Zu hoffen bleibt, dass zumindest die professionellen Medien in der ersten Welle der Berichterstattung so formulieren, dass es nicht falsch ist und in der zweiten Runde gut und ohne Lücke präzisiert werden kann. Die Zusammenfassungen in den Pressemitteilungen helfen dabei.

Jenseits der Kommunikation über klassische und neue Massenmedien gewinnen andere Formate an Bedeutung. Podcasts, Interviews mit den Gerichtspräsidenten oder vereinzelt auch mit Richterinnen und Richtern, auch öffentliche Veranstaltungen wie ein Verfassungsfest oder Veranstaltungen aus Anlass von Jubiläen werden wichtiger. Dies zeigt sich übrigens nicht nur in Deutschland, sondern auch am Beispiel der Verfassungsgerichte Frankreichs, Italiens oder Österreichs.

 

IV. Der internationale Diskurs

 

a) Das BVerfG im Verfassungsgerichtsverbund

 

Die Rechtsstaatskrisen in einzelnen europäischen Ländern stellen nicht nur die Regierungen der Staaten, sondern auch die Verfassungsgerichte als Garanten von Grundrechten auf die Probe. Rechtsstaatskrisen können leichter bewältigt werden, wenn die Gerichte von einem gemeinsamen Verständnis von verfassungsgerichtlicher Funktion getragen und miteinander im Gespräch sind.

Die Kommunikation der Verfassungsgerichte untereinander ist von großer Bedeutung, vor allem für den Grundrechtsschutz insgesamt. Anders als im Staatsorganisationsrecht sind die Verfassungsgerichte aller Staaten im Grundrechtsbereich mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert und ist auch der Maßstab stark angenähert.

Verfassungsgerichte sind heute mehr denn je im Gespräch mit anderen Verfassungsgerichten, die Bedeutung des Austausches hat stetig zugenommen. Seit Jahrzehnten arbeiten die europäischen Verfassungsgerichte mit Erfolg an einer Intensivierung des Dialogs untereinander, aber auch mit den europäischen Gerichtshöfen.

Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Dialog hochaktiv und trägt damit in besonderem Maße zum Versuch der Bewältigung aktueller Krisen bei. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe zeichnen sich dabei durch ausgezeichnete Fachkenntnisse, durch besondere Weltoffenheit und ihr hohes Berufsethos aus. Damit tragen sie entscheidend dazu bei, dass in den internationalen Begegnungen ein gutes Fundament für die Bewältigung künftiger Herausforderungen geschaffen wird.

Die große Wirkkraft seiner Rechtsprechung nach innen und nach außen macht die Verbindung mit dem Bundesverfassungsgericht für andere Verfassungsgerichte so wichtig.

Das Bundesverfassungsgericht ist daher auch mit dem österreichischen Verfassungsgerichtshof wie mit den übrigen europäischen Verfassungsgerichten auf vielfältige Weise im Gespräch. Die enge Verwandtschaft im verfassungsgerichtlichen Modell der Spezialisierung auf Verfassungsfragen und der Konzentration der Normenkontrolle, das auf Hans Kelsen und die Wiener Schule des Rechtspositivismus zurückgeht, sowie große Impulse in der Rechtsprechung, vor allem zu den Grundrechten, schaffen die Voraussetzungen für einen intensiven und fruchtbringenden regelmäßigen Austausch. Durch Gemeinsamkeiten in der Sprache, in der Rechtsgeschichte und die Mitgliedschaft der meisten Professoren beider Gerichte in der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer wird eine besondere Nähe erzeugt.

Das Bundesverfassungsgericht wurde durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland errichtet und erließ seine erste Entscheidung am 9. September 1951.

Zu dieser Zeit gab es in Europa ein einziges anderes Verfassungsgericht, nämlich den österreichischen Verfassungsgerichtshof, der im Jahr 1920 eingerichtet wurde.

Mittlerweile übertrifft das deutsche Verfassungsgericht das österreichische Vorbild in mancher Hinsicht, es hat Nachahmung vor allem in Mittel- und Osteuropa erfahren und es wurde später sogar für den österreichischen Verfassungsgesetzgeber bei neuen Zuständigkeiten, etwa im Organstreit, zum Vorbild.

Das Bundesverfassungsgericht wird von vielen ausländischen Verfassungsgerichten und auch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof besonders häufig zitiert, dies sei heute Abend, da wir uns in der Hauptstadt des Landes Oberösterreich befinden, hervorgehoben. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2023 zitierte der österreichische Verfassungsgerichtshof nicht weniger als 96 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in insgesamt 103 Entscheidungen vor allem zu den Grundrechten, darunter solche, die ohne weiteres als Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten, wie der Brokdorf-Beschluss, das Apothekenurteil, der Kruzifix-Beschluss oder das Urteil zu Online-Durchsuchungen.

Jenseits des quantitativen Aspekts ist es aber vor allem die Qualität der Bezugnahme, welche die engen Beziehungen und die Verwandtschaft der beiden Gerichte deutlich macht. In Fall der Vorratsdatenspeicherung wird das besonders deutlich.

In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung vom 27. Juni 2014 spricht der österreichische Verfassungsgerichtshof erstmals ausdrücklich von einem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und er betont die Vertraulichkeit der Kommunikationsbeziehungen für die demokratische Gesellschaft. Die Bezugnahme auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings weder die Schöpfung eines neuen Grundrechts noch eine Verneigung vor dem Bundesverfassungsgericht, mag diese auch den Begriff geprägt haben. Vielmehr ist es die teleologische Erweiterung und Einbettung des Rechts in den systematischen Zusammenhang im Hinblick auf den Privatsphärenschutz insgesamt.

Die Verwendung des Begriffs „Informationelle Selbstbestimmung“ inmitten der Verhältnismäßigkeitsprüfung zeigt jedoch, dass es nicht um die Übertragung der „www-Formel“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil – „wer was wann und bei welcher Gelegenheit“ über eine Person weiß – geht, sondern um den Schutz der Autonomie des Einzelnen bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit in unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen in der Informationsgesellschaft.

Diese Entscheidung steht exemplarisch für einen engen Dialog zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem österreichischen Verfassungsgerichtshof. Dieser ist getragen von vielen Gemeinsamkeiten in der Geschichte, von einem ähnlichen verfassungsrechtsdogmatischen Grundverständnis, von einer kritischen Europafreundlichkeit, welche ihre Grenzen in der Wahrung eines Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips mitteleuropäischer Prägung finden kann, und letztlich auch – bei allen Unterschieden im Detail – in einem auf das Ganze gesehen verwandten Rollenverständnis im Verhältnis zum Gesetzgeber und zur Exekutive.

 

b) Das BVerfG und die europäischen Gerichtshöfe

 

Die europäischen Gerichtshöfe teilen die Verantwortung für den europäischen Rechtsraum mit den nationalen Verfassungsgerichten, die gemeinsame Verpflichtung auf die europäischen Werte und ein darauf aufbauendes gegenseitiges Vertrauen. Die Ebenen der Kommunikation des Bundesverfassungsgerichts mit den europäischen Gerichtshöfen sind vielfältig und es war der ehemalige Präsident des BVerfG, Andreas Voßkuhle, der in diesem Zusammenhang vor über 15 Jahren den Begriff des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds geprägt hat. Während in den letzten Jahren die Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH im Mittelpunkt des politischen und auch des rechtswissenschaftlichen Interesses stand, waren die Entwicklungen zwischen Karlsruhe und Straßburg nicht weniger bedeutsam. Auf sie soll im Folgenden abschließend näher eingegangen werden.

Ausgangspunkt der Gesprächsbeziehungen zum Straßburger Gerichtshof im Rahmen der EMRK ist die Stellung der EMRK im deutschen Recht. Nach dem Grundgesetz kommt ihr als völkerrechtlichem Vertrag nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (Art 59 Abs 2 GG). Eine Verfassungsbeschwerde kann daher – anders als in Österreich, wo die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Teil des Verfassungsrechts ist – nicht ohne weiteres auf eine Verletzung der EMRK gestützt werden, da Prüfungsmaßstab im Rahmen der Verfassungsbeschwerde allein die Grundrechte des Grundgesetzes sind. Versuche, den Verfassungsrang der EMRK zu begründen, konnten sich bis heute nicht durchsetzen.

Letztlich hat sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Ansatz durchgesetzt, die Inhalte der EMRK-Rechte mittelbar über ein Grundrecht des Grundgesetzes in den verfassungsrechtlichen Maßstab und damit in das Verfassungsbeschwerdeverfahren einfließen zu lassen. Ein Verstoß gegen die EMRK kann danach vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer auf das korrespondierende Grundrecht des GG (i.V.m. dem entsprechenden Menschenrecht der EMRK) gestützten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht und vom Bundesverfassungsgericht an diesem Maßstab geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht versetzt sich damit – in seinem Selbstverständnis als integrationsoffenes Gericht – in die Lage, im Rahmen des grundrechtsdogmatischen Gebäudes und Prüfungsschemas des deutschen Grundrechts bei gleichzeitiger Hereinnahme der Wertungen der EMRK-Garantie und der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung – vor allem im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorzugehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes in den letzten Jahren sukzessive sehr weitgehend für die Berücksichtigung der EMRK-Garantien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geöffnet. Es wählt, gestützt auf Art 1 Abs 2 GG unter Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe, eine den völkerrechtlichen Pflichten Deutschlands und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gleichermaßen Rechnung tragende Vorgehensweise. Gleichwohl kennt diese Berücksichtigung auch Grenzen: Eine „schematische Parallelisierung“ ist nicht geboten und könnte mit dem Verfassungsrecht in Konflikt geraten. Stattdessen fordert das Bundesverfassungsgericht einen „aktiven Rezeptionsvorgang“, bei dem die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen konventionsfreundlicher Auslegung möglichst schonend in das „vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen“ ist.

In der Entscheidung zum Streikrecht für Beamte aus dem Jahr 2018 wurde das Rechtsprechungsgespräch zwischen Straßburg und Karlsruhe noch einmal intensiver und weiter verdichtet. Wiewohl das Bundesverfassungsgericht im Prinzip bei den Grundaussagen aus der Vorjudikatur zur Berücksichtigung der EMRK bleibt, markiert es in zweierlei Hinsicht Grenzen der Berücksichtigung der Konvention. Zum einen nimmt das Gericht an, dass die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen sind. Zum anderen wird an die bereits zuvor aufgezeigten Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts angeknüpft. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden – so das Bundesverfassungsgericht – dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.

In verfassungsprozessualer Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die EMRK-Gewährleistungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass Entscheidungen des EGMR, die neuen Aspekte für die Auslegung des GG enthalten, zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können, indem jene einer rechtserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage gleichgehalten werden. Zwar führen EGMR-Urteile mit Blick auf ihre (bloße) Feststellungswirkung keine unmittelbare Änderung der Verfassungsrechtslage herbei, gleichwohl können sie für die Auslegung des Grundgesetzes rechtserhebliche Bedeutung erlangen.

 

V. Schluss

 

Die Diskursorientierung des BVerfG im Verfahren, in der Entscheidungsfindung, in der Entscheidungsbegründung, in der Begleitung der Entscheidungsveröffentlichung und in der Nachbereitung der Entscheidung ist nicht Selbstzweck, gilt heute nicht nur als wesentlicher Beitrag, sondern sogar als Schlüssel zum Erfolg des Bundesverfassungsgerichts. Es präsentiert sich in dieser Beziehung 75 Jahre nach seiner Errichtung im Verbund der Verfassungsgerichte als konsequenter Fürsprecher einer liberalen Staats- und Gesellschaftsordnung in einem gewaltengegliederten demokratischen Rechtsstaat.

Nichts von dem, was in den Jahrzehnten an Unabhängigkeit, Gewicht und Ansehen der Verfassungsgerichtsbarkeit errungen wurde, ist auf Dauer selbstverständlich. Vielmehr muss es täglich aufs Neue bestätigt werden.

Ein Verfassungsgericht muss kritischen Anfragen der eigenen Öffentlichkeit in Fragen der Richterbestellung, des Verhaltens der Richter im Amt und außerhalb desselben, aber auch dem mitunter die Grenzen der Machtbalance überschreitenden Umgang der Politik mit unliebsamen Entscheidungen standhalten können. Das Bundesverfassungsgericht tut dies, es ist für künftige Herausforderungen durch die Verfassungsänderungen des Jahres 2025 gut gerüstet und es ist darin weltweites Vorbild für viele Verfassungsgerichte.

 

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Kommerzialrat Markus Achleitner
Wirtschafts-Landesrat für Oberösterreich, Linz

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ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium

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Lampe & Schwartze KG, Bremen

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SETG Salzburger EisenbahnTransportLogistik
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Personal
Werder Bremen GmbH & Co. KG aA, Bremen

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ehem. Korrespondent und Redakteur der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Dr. Thomas Brinkmann, LL.M. (Tulane)
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Dr. Schackow & Partner – Rechtsanwälte und
Notare, Bremen
Sprecher ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

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Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Wien

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Katharina Eucken
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Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

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Rechtsanwalt
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Clemens Fritz
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Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter
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Verfassungsgerichtshof, Wien
Stellvertretender Institutsvorstand, Institut für
Europarecht und
Internationales Recht, Wirtschaftsuniversität
Wien

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
Geschäftsführender Gesellschafter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
RSM Ebner Stolz Partnerschaft mbB, Bremen
Präsident des Bürgerparkvereins, Bremen

Prof. Dr. Malte Graßhof
Präsident
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Mannheim
Präsident des Verfassungsgerichtshofes Baden-
Württemberg

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Hamburg
ehem. Direktor Stiftung Schleswig-Holsteinische
Landesmuseen, Schleswig
ehem. Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer
Tabak-Collegium

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Jan-Christian Hashagen
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H. Marahrens Schilderwerk GmbH, Bremen

Hartmut Heckert
Partner, Audit
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg

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Titanium Solutions GmbH, Bremen

Monika Hermanns
Saarbrücken
Richterin am Bundesverfassungsgericht a.D.

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Henry Lamotte Gruppe, Bremen

Staatssekretärin a.D. Katja Hessel
Parlamentarische Staatssekretärin a.D.
Nürnberg

Antonia Hochwimmer
Geschäftsführerin
Mediamotiv GmbH, München

Andreas Hoetzel
Gesellschafter
Restaurant Osteria Savino Pinto & Andreas Hoetzel
GbR, Bremen

Jürgen Hofstötter
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Sysdteex BSS Austria GmbH, Tulln

Dr. Cecilie Hollberg
Leipzig
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Björn Hollnagel
Managing Director
BOCS GmbH, Bremen

Christoph Holtkemper
Gesellschafter
ROLAND Umschlagsgesellschaft für kombinierten
Güterverkehr mbH & Co. KG, Bremen
Vorstand Giebel Familienstiftung

Gerhard Jochum
Berlin

Liese Klahn-Albrecht
Oberhausen-Achberg

Hendrik Klar
Geschäftsführer
ROLAND Umschlagsgesellschaft für kombinierten
Güterverkehr mbH & Co. KG, Bremen

Arne Klarmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen

Petra Klugas
Petra Klugas – projact management consultants
Gmbh, Bremen

Dr. Torsten Köhne
Bremen
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Prof. Dr. Dres. h.c. Juliane Kokott
Generalanwältin
Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg

Rebecca K. Kreuzgrabe
Generalbevollmächtigte und Mitglied ‚Kleines
Gremium‘
Bremer Tabak-Collegium GmbH, Bremen

Florian Kruse
Geschäftsführer
EVIA AERO GmbH, Bremen

Hans-Dieter Lampe
Geschäftsführender Gesellschafter
Handelsgesellschaft Frantz Kragh GmbH, Bremen
ehem. Generalbevollmächtigter des Bremer
Tabak-Collegiums

Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger
Professorin für Öffentliches Recht
Leiterin des Instituts für Multimediales
Öffentliches Recht
Johannes Kepler Universität, Linz

Christian Leopold
Geschäftsführer
CHS Container Handel GmbH, Bremen

Marcel Linnemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Justus Grosse GmbH, Bremen

Julian Linnemann
Geschäftsführender Gesellschafter
Justus Grosse GmbH, Bremen

Dr. Klaus Meier
Geschäftsführender Gesellschafter
Überseeinsel GmbH, Bremen

Konrad Meier
Geschäftsführende Gesellschafter
Uzuner Solutions GmbH, Bremen

Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff
Ottobrunn
Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D.
Präsident des Bundesfinanzhofes a.D.
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

S.H. Dr. Karl Benedikt Freiherr von
Moreau
Ruhstorf a.d. Rott

George C. Muhle
Geschäftsführender Gesellschafter
Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG,
Bremen

Jörg Müller-Arnecke
Bremen

Merlin Naisar
HANSA-FLEX Hydraulik GmbH, Wien

Mag. Margot Nazzal
Landeskulturdirektorin
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
Linz

Honorarkonsul Cornelius Neumann-
Redlin
Hauptgeschäftsführer
Die Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.,
Bremen
Honorarkonsul des Königreichs der Niederlande

Lutz Oelsner
Präsident
Die Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.,
Bremen

Minister a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-
Heinz Paqué
ehem. Vorsitzender
Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit,
Berlin
Mitglied ‚Kleines Gremium‘ Bremer Tabak-Collegium

Ing. Karl Prammer
Geschäftsführer
Frey Austria GmbH, Innsbruck

Jakob von Saldern
Rechtsanwalt
Berlin

Jan-Peter Schacht
Beratung Change Management, Starnberg

Bernd Schreiber
Markt Schwaben
Präsident a.D. der Bayerischen Verwaltung der
staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Hellmut Seemann
ehem. Präsident
Klassik Stiftung Weimar
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Ralf Stapp
Vorsitzender der Geschäftsführung
Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremen

Michael Stark
Oberammergau
IHK- Hauptgeschäftsführer i.R.

Max F. Stegemann
Mitglied des Vorstands
Minerva Versicherungs-AG, Bremen

Dipl.-Ing. Karl-Heinz Steigmann
Bremen

Dr. Volker Stelljes
Stv. Direktor/Richter
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven

Franz Stettner sen.
Geschäftsführer
Franz Stettner & Sohn GmbH, Kolbermoor

Claudia Stobrawa, B.A., M.A.
Leiterin Nikolaus Harnoncourt Zentrum
Anton Bruckner Privatuniversität, Linz

Cornelius Strangemann
Geschäftsführer
Lestra Kaufhaus GmbH, Bremen

Lena Ströbele
Geschäftsführerin
Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG,
Bremen

Bernhard Suchland
CFO
Sunotec Germany GmbH, München

Dipl.-Ing. Björn Sundermann
Geschäftsführer
Robert C. Spies Industrial Real Estate GmbH &
Co. KG, Bremen

Dr. Christoph Szep
Rechtsanwalt/Partner
Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Linz

Dr. Jan C. Tegtmeyer
Geschäftsführender Gesellschafter
Hansefit Management Beteiligungs GmbH & Co. KG,
Bremen

Hajo-Günter Thümen
Präsident
Tanverco AG, Zollikerberg

Marcus Trentmann
Rechtsanwalt und Notar
Trentmann PartGmbB, Bremen

Bülent Uzuner
Geschäftsführender Gesellschafter
Uzuner Consulting GmbH, Bremen

Dr. Philipp Volmer
Partner
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Bremen

Dr. Patrick Wendisch
Gesellschafter
Lampe & Schwartze KG, Bremen
Mitglied ‚Kleines Gremium‘, Bremer Tabak-Collegium

Dipl.-Ing. Georg Winter
CEO
GrECo International Holding AG, Wien

Elvin Yilmaz
Geschäftsführerin International
Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und
Bremerhaven, Bremen

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